Frage: Wenn eine Frau den Niqāb trägt, sich jedoch im westlichen Ausland oder allgemein in einem Land befindet, in dem sie den Niqāb nicht tragen kann – ist sie in dieser Situation verpflichtet, ihre Hände zu bedecken und Socken zu tragen, um die Füße zu verhüllen? Und wäre sie in diesem Fall verpflichtet, stattdessen eine Maske zu tragen?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Der islāmische Grundlage (Aṣl) besagt, dass die Frau sich vollständig zu bedecken hat. Nur in einer Situation der Notwendigkeit (Ḍarūrah) oder des Zwangs (Iḍṭirār) kann hiervon eine Ausnahme gelten, und diese Ausnahme wird stets nur im Rahmen des Erforderlichen bemessen, denn „die Notwendigkeit wird nach ihrem Maß eingeschätzt“.
Wenn sich die Frau also in einem Land befindet, in dem sie gezwungen ist, den Niqāb abzulegen, so gilt diese Erleichterung (Rukhsah) ausschließlich in dem Umfang, in dem der Zwang tatsächlich besteht. Wird sie gezwungen, den Niqāb nicht zu tragen, bedeutet das nicht, dass sie ebenfalls gezwungen wäre, andere Körperteile wie Hände oder Füße zu entblößen, sofern dafür kein Zwang besteht.
Erleichterungen in der Scharīʿah richten sich stets nach dem Grad der tatsächlichen Notwendigkeit (Ḍarūrah) oder Zwangslage (Iḍṭirār), in der sich der Einzelne befindet. Jede Person hat somit ihr eigenes Urteil (Ḥukm), entsprechend der konkreten Situation, der sie ausgesetzt ist.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Fatwā Nr.: 334 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 01.12.2022
