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Frage: Bis zu welchem Zeitpunkt darf man abtreiben, welche Kaffārah ist zu leisten und was ist mit einer Frau, die vergewaltigt wurde, und infolgedessen schwanger geworden ist?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Die Abtreibung ist das absichtliche Beenden der Schwangerschaft durch die Abtreibung des Fötus. Unabhängig davon, ob der Fötus vor dem Einhauchen der Seele (Rūḥ) oder nach dem Einhauchen der Seele abgetrieben wird, ist dies verboten (ḥarām). Die Abtreibung ist sowohl vor als auch nach dem Einhauchen der Seele unzulässig. Bereits ab dem Moment der Empfängnis ist eine Abtreibung nicht erlaubt. Der maßgebliche Beweis ist allgemein formuliert und unterscheidet weder nach dem Zeitpunkt der Abtreibung noch nach dem Entwicklungsstadium des Fötus im Mutterleib, sei es vor oder nach dem Einhauchen der Seele. Was die Kaffārah für die Abtreibung betrifft, so beträgt sie einhundert Dīnār, wenn die Abtreibung vor dem Einhauchen der Seele erfolgt ist. Dabei ist weiter zu differenzieren: Befindet sich der Fötus im Stadium der ʿAlaqah (Blutklumpen), so beträgt die Kaffārah vierzig Dīnār. Dieses Stadium umfasst den Zeitraum zwischen dem vierzigsten und dem achtzigsten Tag der Schwangerschaft. Befindet sich der Fötus im Stadium der Muḍġah (Fleischklumpen), so beträgt die Kaffārah sechzig Dīnār; dieses Stadium liegt zwischen dem achtzigsten Tag und dem Beginn der Knochenbildung. Haben sich bereits Knochen gebildet, so beträgt die Kaffārah achtzig Dīnār. Wurde die Seele bereits eingehaucht und der Fötus danach abgetrieben, so beträgt die vollständige Diyah eintausend Dīnār für einen männlichen Fötus und fünfhundert Dīnār für einen weiblichen Fötus. Der Dīnār ist eine Goldwährung und entspricht 4,25 Gramm Gold. Diese Diyah ist von der Person zu leisten, die die Abtreibung verursacht hat, und wird an die Erben gezahlt. Hinsichtlich einer Schwangerschaft infolge einer Vergewaltigung gilt: Unabhängig von der Ursache der Schwangerschaft, ob sie auf erlaubtem oder verbotenem Wege entstanden ist, bleibt die Abtreibung beziehungsweise die Tötung verboten. 

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 353/ Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 21.07.2022