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Frage: Ist es erlaubt, einem der Erben das Erbe zu verwehren? Oder im Testament zu bestimmen, dass ein Kind, Verwandter oder eine wohltätige Organisation den Großteil oder einen Teil meines Vermögens bekommt?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Das Erbe ist ein von Allāh (عز وجل) festgelegtes Recht für die gesetzlichen Erben. Es ist niemandem erlaubt, einem Erbberechtigten sein Recht zu entziehen oder ihn durch ein Testament zu übergehen. Sobald ein Mensch stirbt, geht sein Vermögen automatisch auf die Erben über, wie es Allāh im Qur’ān bestimmt hat.

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Der Prophet (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Allāh hat jedem sein Recht zugewiesen, daher gibt es kein Testament zugunsten eines Erben.“
(Quelle: al-Dschāmi° al-Ṣaḥīḥ von Muḥammad ibn ʿĪsā ibn Saura al-Sulamī al-Tirmidhī)

Das bedeutet: Es ist nicht erlaubt, durch eine testamentarische Verfügung (Waṣiyyah) einem Erben seinen Anteil zu entziehen oder ihn zu benachteiligen.
Eine Waṣiyyah darf sich nur auf maximal ein Drittel des Vermögens beziehen und nur zugunsten von Personen oder Organisationen, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören. Wird mehr als ein Drittel verfügt – zum Beispiel die Hälfte für wohltätige Zwecke –, dann ist dieser Anteil nur gültig, wenn alle Erben nach dem Tod zustimmen. Andernfalls bleibt es bei der Grenze von einem Drittel.

Zu Lebzeiten jedoch darf ein Mensch über sein Vermögen frei verfügen – durch Schenkung, Verkauf oder andere Formen – solange dies gerecht ist und nicht dazu dient, die Erbrechte zu umgehen oder jemanden absichtlich zu benachteiligen.

Bei der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) gilt, dass eine Waṣiyyah nicht zwingend auf ein Drittel begrenzt ist. Es ist erlaubt, mehr zu vermachen. Dennoch ist auch dort die Zustimmung der Erben erforderlich, wenn dadurch deren Erbanteile beeinträchtigt würden. Die Anhängerschaft der Allgemeinheit der Ṣaḥābah begrenzt die Waṣiyyah hingegen strikt auf ein Drittel.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 262 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 13.07.2023