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Frage:  Ist es erlaubt, Ṣadaqah (Almosen) für einen verstorbenen Elternteil – sei es den Vater oder die Mutter – zu geben und den Lohn dieser Wohltat dem Verstorbenen zukommen zu lassen? Ist dieselbe Handlung zulässig ist, wenn einer der Elternteile im Zustand des Kufrs (Unglaubens) verstorben ist? Beschränkt sich dies ausschließlich auf die Eltern beschränkt oder gilt es allgemeiner? 

Antwort:  Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Das Spenden für einen Verstorbenen oder das Spenden mit der Absicht, den Lohn einem muslimischen Verstorbenen zu schenken, ist eine feststehende Angelegenheit. Dazu gibt es Aḥādīth bezüglich rechtschaffener Taten, Bittgebete (Adʿiyah) und anderer Werke, deren Lohn dem Verstorbenen zukommt. Dies ist eine erlaubte und gute Handlung, so Allāh will. Die ursprüngliche Anwendung betrifft die Kinder gegenüber ihren Eltern. Die allgemeine Anwendung darüber hinaus liegt bei Allāh; jedoch liegt die Grundlage in der Beziehung zwischen Kindern und Eltern.

Von der rechtschaffenen Tat profitiert im Jenseits derjenige, dessen Schicksal das Paradies ist, selbst wenn er zuvor bestraft wird. Der Nichtmuslim hingegen hat im Jenseits keinen Nutzen von rechtschaffenen Taten; sie nützen ihm nicht. Das Schenken von Taten bzw. das Übertragen des Lohnes für den Nichtmuslim – den ursprünglichen Nichtmuslim (Kāfir Aṣlī), der nicht in den Islām eingetreten ist – bringt keinen Nutzen im Jenseits, und selbst seine eigenen guten Taten nützen ihm dort nicht.

Was jedoch die 'Ahl al-Qiblah (jene, die sich als Muslime bezeichnen) betrifft, so liegt ihre Angelegenheit bei Allāh. Dass manche Individuen aus den 'Ahl al-Qiblah von anderen zu Nichtmuslimen erklärt werden (Takfīr), bedeutet nicht, dass sie in Wirklichkeit Nichtmuslime sind, und es bedeutet nicht, dass ihr Schicksal das Höllenfeuer ist. Solche Taten können ihnen gewidmet werden, denn bei den 'Ahl al-Qiblah kann es sein, dass viele von ihnen bei Allāh entschuldigt sind, wenn sie dem Kufr verfallen sind, oder dass sie am Tag der Auferstehung geprüft werden oder Ähnliches, sei es aufgrund von Unwissenheit (Dschahl) oder anderem. Die Angelegenheit liegt bei Allāh (عز وجل). Allāh weiß am besten über die wahre Erlaubnis Bescheid.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 357 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 07.07.2022