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Frage: Ich werde meine Mutter in einer anderen Stadt besuchen und etwa eine Woche bei ihr bleiben, also weniger als zehn Tage. Ich besitze in ihrem Haus weder einen eigenen festen Bereich noch ein eigenes Zimmer. Gelte ich in diesem Fall als Reisender, sodass ich das Gebet verkürzt verrichte? Und wie wäre das Urteil, wenn ich dort ein eigenes Zimmer hätte, in dem ich gewöhnlich unterkomme, oder wenn mir ein Anteil am Haus gehört?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Ob jemand bei einem Aufenthalt im Haus der Mutter als Reisender (Musāfir) gilt oder nicht, hängt nicht nur von der Aufenthaltsdauer ab, sondern vor allem davon, welche Stellung er dort hat. Wenn ihm das Haus ganz oder teilweise gehört oder er dort ein festes Nutzungsrecht hat (z. B. eigenes Zimmer, eigene Sachen dort, jederzeitiger Zugang wie ein Mitbewohner), dann gilt er nicht einfach als Gast. In diesem Fall betet er vollständig und nicht verkürzt. Wenn ihm nichts gehört und er nur zu Besuch kommt, also wie ein Gast dort wohnt, dann ist seine Stellung anders. Auch wenn ihm zwar nichts gehört, er aber jederzeit ohne Erlaubnis kommen kann und dort einen festen Platz hat, kann das ebenfalls eher gegen die Einstufung als bloßer Gast sprechen. Die Person kennt ihre tatsächliche Situation selbst am besten – ob sie dort wirklich nur Gast ist oder ob sie eine feste Wohn- bzw. Nutzungsstellung im Haus hat.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 379 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 10.03.2022