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Frage: Wenn jemand Fleisch kauft, auf dem „ḥalāl“ steht, aber nicht sicher weiß, wie es geschlachtet wurde, und er isst davon – zählt das dann zu den großen Sünden? Und hat der Verzehr dieses Fleisches Einfluss auf die Beziehung des Menschen zu seiner ʿIbādah und auf seine Bittgebete?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Der Verzehr von Ḥarām-Fleisch zählt nicht zu den großen Sünden (Kabāʾir), für die eine Ḥadd-Strafe verhängt wird – wie bei Unzucht oder dem Trinken von Alkohol. Aber es ist dennoch eine Sünde. Verbotene Nahrung gehört zu den Gründen, warum Adʿiyah (Bittgebete) abgelehnt werden. Der Muslim ist verpflichtet, sich bei Speise und Trank um Ḥalāl zu bemühen. Wenn man einmal aus Unwissenheit davon gegessen hat und um Vergebung bittet, wird die Reue angenommen und die Angelegenheit ist abgeschlossen. Besteht man jedoch auf dem Verzehr von Ḥarām, schwächt das die Beziehung zu Allāh (سبحانه وتعالى) und führt dazu, dass das Bittgebet nicht angenommen wird. Wie es im Ḥadīth heißt:

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
Es wurde von 'Abū Hurayrah überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „O ihr Menschen! Allāh ist rein, und Er nimmt nur das Reine an. Und Allāh hat den Gläubigen das gleiche geboten, was Er den Gesandten gebot, indem Er sprach: ›O Gesandte, esst von den guten Dingen und tut rechtschaffene Werke. Gewiss, Ich bin Allwissend über das, was ihr tut.‹ [23:51] Und Er sagte: ›O die ihr glaubt, esst von den guten Dingen, die Wir euch gegeben haben.‹ [2:172]“ Dann erwähnte er einen Mann, der eine weite Reise unternimmt, zerzaustes Haar hat und mit Staub bedeckt ist. Er hebt seine Hände zum Himmel empor und spricht: ›O mein Herr, o mein Herr!‹, während doch sein Essen ḥarām ist, sein Trinken ḥarām ist, seine Kleidung ḥarām ist und er mit ḥarām genährt wird. Wie soll da sein Bittgebet (Duʿāʾ) erhört werden?“
(Quelle: Ṣaḥīḥ Muslim von Muslim ibn al-Ḥadschādsch an-Naysābūrī)

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 289 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 25.05.2023