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Frage: Sind Injektionen, die einem Patienten verabreicht werden, um ihn in Schlaf zu versetzen oder in einen Zustand der Bewusstlosigkeit zu führen, dem normalen Schlaf gleichzustellen? Wie ist dieser Zustand aus rechtlicher Sicht zu beurteilen? Wird er dem Tod oder dem Schlaf zugeordnet?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Der islāmrechtliche Status dieses Zustands entspricht dem des natürlichen Schlafs, sofern eine Notwendigkeit oder Zwangslage (Iḍṭirār) vorliegt, die solch eine Injektion erfordert. Wird eine solche Injektion jedoch absichtlich und ohne Notwendigkeit verabreicht und führt dies dazu, dass verpflichtende Gebete (Farāʾiḍ) versäumt werden, so trägt die betreffende Person Verantwortung für das bewusste Setzen der Ursache, die zum Versäumnis der Pflicht geführt hat. Es ist rechtlich nicht zulässig, bewusst eine Ursache zu ergreifen, die zum Verlust verpflichtender Handlungen führt. Dies ist vergleichbar mit dem Fall einer Person, die bis kurz vor dem Gebetsruf des Fadschr wach bleibt, anschließend einschläft und das Gebet verpasst. In einem solchen Fall liegt eine Nachlässigkeit im Ergreifen der Mittel vor, die das rechtzeitige Erwachen zur Verrichtung des Gebets ermöglichen würden. Für diese Nachlässigkeit wird der Mensch zur Rechenschaft gezogen.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 352 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 21.07.2022