Frage: Ist es erlaubt, Gerstenwasser bzw. alkoholfreies Bier – unabhängig davon, ob der angegebene Alkoholgehalt unter 0,5 % liegt oder durch moderne Verfahren auf 0,0 % reduziert wurde – bei der Herstellung von Süßspeisen zu verwenden?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Erstens sind Frische, unverarbeitete Früchte erlaubt, sofern sie nicht vergoren sind, das heißt, sofern sie nicht länger als drei Tage gelagert wurden, sodass sie der Sonne ausgesetzt sind und eine Gärung eintritt. Zweitens gilt in Bezug auf industriell verarbeitete Nahrungsmittel – unabhängig davon, ob es sich um Bier oder andere Produkte handelt –, dass alles, was verarbeitet ist und dessen Inhaltsstoffe unbekannt sind oder über die keine sichere Kenntnis besteht, nicht verzehrt werden darf. Denn Allāh (عز وجل) sagt:
كُلُوا مِن طَيِّبَاتِ مَا رَزَقْنَاكُمْ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Esst von den guten Dingen, mit denen Wir euch versorgt haben. […]“
(Quelle: Der edle Qur’ān, Sūrah al-Baqarah [2], 'Āyah 57)
Und in einer anderen Āyah heißt es:
كُلُوا مِن طَيِّبَاتِ مَا كَسَبْتُمْ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Esst von den guten Dingen, die ihr erworben habt. […]“
(Quelle: Der edle Qur’ān, Sūrah al-Baqarah [2], 'Āyah 267)
Nahrungsmittel dürfen daher nicht unbekannt sein, da das Unbekannte sowohl erlaubt als auch verboten sein könnte. Die Nahrung muss „ṭayyib" sein, und „ṭayyib" ist nur das, wovon man sicher weiß, dass es gut und rein ist. Drittens kommt bei Getränken wie Bier hinzu, dass sie in ihrem Ursprung, also in ihrer ursprünglichen Herstellung, Alkohol enthalten. Zusätzlich dazu handelt es sich um industriell hergestellte Produkte, deren genaue Zusammensetzung uns nicht bekannt ist. Bereits der Ursprung dieser Getränke beinhaltet das Eingeständnis von Khamr. Unabhängig davon, ob dies offen zugegeben wird oder nicht, gilt erstens, dass ihr Konsum nicht erlaubt ist, da ihre Inhaltsstoffe unbekannt sind. Daneben besteht aufgrund des Verdachts auf Khamr ein zusätzlicher Zweifel (eine Schubha), der ihre Unzulässigkeit verstärkt, sei es beim Trinken, bei der Verwendung in Speisen oder in anderer Form. Allāh weiß es am besten.
Selbst wenn es gelingt, einen Alkoholgehalt von 0,0 % zu erreichen, bleibt bestehen, dass diese Produkte ursprünglich aus Khamr hervorgehen und ihre Inhaltsstoffe nicht mit Gewissheit bekannt sind. Zudem stellen die Hersteller für uns keine vertrauenswürdige Quelle dar, da die Kennzeichnung „alkoholfrei“ insbesondere für den arabischen Markt häufig lediglich zu Verkaufszwecken erfolgt. Über die tatsächliche Beschaffenheit besteht keine Sicherheit. Daher ist der Verzehr und der Konsum von Unbekanntem weder erlaubt noch zulässig, da keine Gewissheit darüber besteht, dass es ṭayyib und ḥalāl ist.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Fatwā Nr.: 362 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 23.06.2022
