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Frage: Welche Regelungen gelten in Bezug auf das Schlachten des Hadī-Fleisches und darf man selbst davon essen? 

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Grundsätzlich gehört es zur Sunnah, dass der Pilger sein Hadī selbst schlachtet oder zumindest sicherstellt, dass es ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Scharīʿah geschächtet wird. Wer sein Hadī einem anderen anvertraut, muss diesen kennen und darauf vertrauen können, dass er das Schächten korrekt vollzieht. Wenn jedoch eine unbekannte Person oder Organisation beauftragt wird, deren Vorgehen man nicht kennt und bei der unklar ist, ob überhaupt geschlachtet wurde, dann ist dies nicht gültig. Viele Pilger zahlen das Hadī im Rahmen von Ḥadsch-Paketen, ohne zu wissen, wer, wann und wie schlachtet. 

Diese Ungewissheit widerspricht der Pflicht zur Gewissheit in Bezug auf die Erfüllung einer rituellen Handlung. Wenn jemand dies in der Vergangenheit aus Unwissenheit getan hat, wird er dafür entschuldigt, und es liegt keine Schuld auf ihm. Möchte er jedoch erneut die Pilgerfahrt vollziehen, soll er das Hadī selbst schlachten oder sich vergewissern, dass das Schächten ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies ist eine einfache und unproblematische Angelegenheit.

Bezüglich des Fleisches aus den organisierten Hadī-Schlachtungen in Makkah gilt: Es darf nur dann als ḥalāl betrachtet werden, wenn man sicher ist, dass der Schlachter ein Muslim war und die islāmische Schlachtweise eingehalten wurde. Allein die Kennzeichnung „geschlachtet für das Hadī“ genügt nicht für die Gewissheit. Die Regel lautet: Was die notwendigen Bedingungen nicht erfüllt, kann nicht mit Sicherheit als erlaubt angesehen werden.

Vom Hadī soll man die Bedürftigen speisen und es kann auch verschenkt werden. Es ist ebenso erlaubt, dass derjenige, der es kauft oder geschlachtet hat, selbst davon isst. Das Opfertier kann also beliebig aufgeteilt werden, sodass sowohl Bedürftige als auch der Opfernde selbst und andere davon profitieren können. Für jemanden, der Geld von anderen sammelt, um das Hadī zu organisieren, gilt ebenfalls die Pflicht, sicherzustellen, dass das Schlachten tatsächlich erfolgt und ordnungsgemäß ist. Es ist nicht zulässig, dies einem Unbekannten zu überlassen, dessen religiöser Zustand ungewiss ist.

Zusammenfassend:

• Es ist erforderlich, das Hadī selbst zu schlachten oder sich der ordnungsgemäßen Durchführung sicher zu sein.
• Fleisch aus unsicheren Projekten ist nur ḥalāl, wenn die Bedingungen zweifelsfrei erfüllt sind.
• Wer in Unwissenheit anders gehandelt hat, wird entschuldigt, muss es aber beim nächsten Mal richtig machen.
• Das Verfügen über das Hadī-Fleisch ist flexibel: spenden, verschenken und selbst essen sind erlaubt.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 292 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 25.05.2023