Frage: Wie lautet die Auslegung (der Tafsīr) der folgenden Āyah?
„[...] لَآ إِكْرَاهَ فِى ٱلدِّينِۖ"
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Es gibt keinen Zwang ('Ikrāh) im Dīn. [...]"
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Baqarah [2], 'Āyah 256)
Unterfrage: Ist mit der Āyah „Lā 'Ikrāhah fī al-Dīn“ [2:256] der Zwang im oder zum Glauben oder beides gemeint?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Diese Frage hat eine große Wichtigkeit und ihre Beantwortung erfordert eine eingehende Beschäftigung mit Spezifikationen und Regeln der arabischen Sprache, welche hier ansatzweise zum Verständnis zu erläutern versucht werden. Zuerst wird auf einige Einzelheiten eingegangen und danach werden fünf mögliche Einschätzungen zur Bedeutung der Āyah gegeben.
Im edlen Qur’ān sind die Āyat verschiedenartig. Bei dieser Āyah handelt es sich um eine Mitteilung bzw. Information und es ist keine Aufforderung in Form eines 'Amr (Befehl) oder Taḥrīm (Verbot) enthalten. Es gibt hiervon jedoch Ausnahmen. Das heißt, dass Āyat existieren, in denen Allāh (سبحانه و تعالى) eine Mitteilung als Methode nutzt, um einen 'Amr oder Taḥrīm zu erteilen. In dieser Āyah aber, teilt Allāh (عز وجل) uns mit: „Lā 'Ikrāhah fī al-Dīn (Es gibt keinen Zwang in der Religion)". Die Bedeutung dieser Mitteilung ist nicht direkt ersichtlich. Vielmehr bedarf es eines Gelehrten, der die Bedeutung dieser Mitteilung einschätzt. Einige Einzelheiten:
Lā (kein) 'Ikrāhah (Zwang): Lā al-Nāfiyah li al-Dschins. Die Negierung „lā (kein)“ erfordert ein Nomen und eine Mitteilung. In dieser Āyah wurde nur das Nomen „'Ikrāhah (Zwang)“ von „lā (kein)“ erwähnt. Die Mitteilung von „lā (kein)“ ist nicht ersichtlich und erfordert den Idschtihād (Urteilfindung) eines Gelehrten.
fī: Dieser Ausdruck bedeutet im Allgemeinen sowohl zeitlich als auch örtlich „in“. Es kann auch andere Bedeutungen annehmen und seine Bedeutung hängt davon ab, an welcher Stelle es im Satz bzw. welcher Verbindung es zu anderen Wörtern steht. Zudem kann es sich auf eine weitere Bedeutungsebene ausdehnen bzw. erhöhen und die Bedeutung des Wortes „°alā“ also „auf“ tragen.
al-Dīn: Al-Dīn bedeutet im Allgemeinen „die Religion“. Zudem kann es aber auch etwas Spezifisches heißen. In dieser Āyah ist das Wort mit dem Artikel geschrieben, d.h. es ist bestimmt und nicht unbekannt. Einzig der Artikel „al“ kann mehrere Bedeutungen und hier im Speziellen drei Bedeutungen tragen:
- Alif Lām li al-°Ahd: Ein Versprechen bzw. ein Eid. Mit dem Ausdruck von „al-Dīn“ ist der „Islām“ zu verstehen.
- Alif Lām li al-Dschins: Zu einer Rasse, Gruppe zugehörig. Der Artikel „al“ bezieht sich auf das Wort „Dīn“, also Religion einer Gruppe. Die Religion kann auf irgendeinen Glauben bezogen sei.
- Badal min al-Iḍāfah: Eine Zusatz, eine Spezifikation. Wenn zum Beispiel von „Dīn al-Islāmī“ gesprochen wird, so ist damit „der islāmische Glauben“ gemeint. Das heißt, die Zufügung von „Islāmī" spezifiziert das Wort „Dīn“. Wenn nun diese Zufügung weggelassen und durch den Artikel „al“ ersetzt wird und an den Anfang des Wortes „Dīn“ und damit zusammengeschrieben wird, so trägt „al-Dīn“ die Bedeutung „der islāmische Glauben“.
Wir nehmen die Mitteilung „Lā 'Ikrāhah fī al-Dīn (Es gibt keinen Zwang in der Religion)" so wie sie ist an, da es keinen Hinweis gibt, der auf eine Aufforderung wie einen 'Amr oder Taḥrīm zeigen würde. Der ganze Satz steht im Einklang und die Satzbestandteile beziehen sich aufeinander. Was ist nun die Bedeutung der Mitteilung? Um die Mitteilung zu ermitteln, folgen nun die Einschätzungen.
Einschätzung Nr. 1
„Lā 'Ikrāhah fī al-Dīn (Es gibt keinen Zwang in der Religion)" bedeutet: „Es gibt keinen Zwang, der von Allāh bestimmt ist, im Dīn."
Der Artikel „al“, der mit „Dīn“ zusammensteht, hat hier zwei mögliche Bedeutungen: Entweder hat es die Bedeutung von „Alif Lām li al-°Ahd" (Punkt 1) oder „Badal min al-Iḍāfah" (Punkt 3): Es gibt in der Religion Allāhs bzw. im islāmischen Glauben keinen Zwang, der von Allāh bestimmt wurde. Wenn die Āyah so verstanden wird, dass Allāh (جل جلاله) uns darin eine Eigenschaft von Seinen Eigenschaften mitteilt, so würde dies bedeuten, dass Allāh (تبارك وتعالى) niemanden zum Kufr (Unglauben) und Glauben (Īmān) zwingt. Allāh تعالى sagt im Qurʹān.
وَ لَوْ شَاءَ رَبُّكَ لَآمَنَ مَن فِي الْأَرْضِ كُلُّهُمْ جَمِيعًا ۚ أَفَأَنتَ تُكْرِهُ النَّاسَ حَتَّىٰ يَكُونُوا مُؤْمِنِينَ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Wenn dein Herr wollte, würden die, die auf der Erde sind, alle zusammen gläubig werden. Bist du es etwa, der die Menschen tukrihu (zwingen kann), Gläubige (Mu'minīn) zu werden?"
(Quelle: Der edle Qurʹān; Sūrah Yūnus [10], 'Āyah 99)
Diesee Āyah stellt einen Dalīl (Beweis) dafür dar, dass Allāh (سبحانه و تعالى) niemanden zum Kufr oder Īmān zwingt. Weiter sagt Allāh تعالى:
[…] وَقُلِ الْحَقُّ مِن رَّبِّكُمْ ۖ فَمَن شَاءَ فَلْيُؤْمِن وَمَن شَاءَ فَلْيَكْفُرْ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Und sprich: Es ist die Wahrheit von eurem Herrn. Wer nun will, möge glauben, und wer will, möge ungläubig sein […]"
(Quelle: Der edle Qurʹān; Sūrah al-Kahf [18], 'Āyah 29)
Diese 'Āyah steht nicht in Zusammenhang mit den Taten der Menschen. Vielmehr ist es eine Mitteilung Allāhs über Sich Selbst und Seine Eigenschaft, dass Er niemanden zum Īmān oder Kufr zwingt. Diese Erläuterung ist bedeutend und kann angenommen werden. Die Einschätzung des Gelehrten darf sich natürlich nicht widersprüchlich zu den authentischen Beweisen verhalten, sondern muss mit ihnen in Einklang stehen.
Einschätzung Nr. 2:
Die Mitteilung kann auch folgendermaßen gedeutet werden: Es gibt keinen 'Ikrāh (Zwang), der von Allāh (عز وجل) gesetzlich im Dīn bestimmt wurde. Der Artikel „al“ kann hier alle drei Bedeutungen tragen (Punkte 1-3) und somit kann mit „al-Dīn“ der Islām, die Religion Allāhs oder (der) Īmān (Glauben) gemeint sein. Wenn man die Āyah so interpretieren würde, dann versteht man daraus, dass dies mit den Taten der Menschen zu tun hat. Es gibt keinen Zwang in Allāhs Gesetz, der erlauben würde, Menschen für zum Glauben oder Unglauben zu zwingen. Allāh (جل جلاله) berichtet uns über Seine Aḥkām (Urteile) und teilt uns mit, dass es solch einen 'Ikrāh (Zwang) in Seiner uns bestimmten Religion und Seinem Gesetz nicht gibt.
Einschätzung Nr 3:
Diese Einschätzung bezieht sich auf das Wort „fī“ indem man ihm statt seiner allgemeinen Bedeutung „in“, die Bedeutung „auf“ zuspricht. Die folgende Āyah verdeutlicht diese Bedeutung:
[…] أَمْ لَهُمْ سُلَّمٌ يَسْتَمِعُونَ فِيهِ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Oder haben sie eine Leiter, auf der sie (emporsteigen und) lauschen können? […]"
(Quelle: Der edle Qurʹān; Sūrah Ṭūr [52], 'Āyah 38)
Wörtlich würde dieser Teil des Verses wie folgt übersetzt werden: „[…] eine Leiter, in der […]“, jedoch hat „fī“ hier die Bedeutung von „auf“ (der Leiter).
Die Mitteilung in der Āyah „Es gibt keinen 'Ikrāh (Zwang) im Dīn“ würde damit die Bedeutung - „Es gibt keinen 'Ikrāh (Zwang) auf diesem Dīn" - einnehmen. Mit „Dīn“ wäre hier „Dīn al-Bāṭil (Religion der Falschheit)“ bzw. „Dīn al-Kufr (Religion des Unglaubens)“ gemeint. Über jene, die Kufr begingen und sagten, dass sie dazu gezwungen waren und daher entschuldigt sind, weiß Allāh (تبارك وتعالى) dass sie nicht entschuldigt waren, da sie nicht nur mit den Taten, sondern auch mit ihren Herzen Kufr begingen. Niemand kann jemanden zum Kufr al-Qalbī (Unglauben des Herzens), d.h. zum innerlichen Kufr zwingen. Ein Mensch kann zu einer Aussage oder einer Tat des Kufr gezwungen werden, nicht aber zum Kufr im Herzen, denn niemand außer Allāh (سبحانه و تعالى) ist dazu imstande in das menschliche Herz zu sehen. Allāh (عز وجل) weiß, dass diese Menschen logen und in ihren Herzen den Kufr verwirklichten. Die Bedeutung, die „fī“ als „auf“ berücksichtigt wäre demnach: „Es gibt keinen 'Ikrāh (Zwang) auf diesem Dīn (hier: Dīn = Kufr), der euch entschuldigen würde“.
< مَن كَفَرَ بِاللَّهِ مِن بَعْدِ إِيمَانِهِ إِلَّا مَنْ أُكْرِهَ وَقَلْبُهُ مُطْمَئِنٌّ بِالْإِيمَانِ وَلَٰكِن مَّن شَرَحَ بِالْكُفْرِ صَدْرًا فَعَلَيْهِمْ غَضَبٌ مِّنَ اللَّهِ وَلَهُمْ عَذَابٌ عَظِيمٌ>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Wer den Kufr (Unglauben) gegenüber Allāh begeht, nachdem er gläubig war - außer dem, der ukriha (gezwungen wird), während sein Herz im Īmān (Glauben) Ruhe gefunden hat -, nein, diejenigen, die ihre Brust dem Kufr (Unglauben) öffnen, über die kommt ein Zorn von Allāh, und bestimmt ist für sie eine gewaltige Pein."
(Quelle: Der edle Qurʹān; Sūrah an-Naḥl [16], 'Āyah 106)
Allāh (عز وجل) entschuldigt diejenigen, die zu Aussagen und Taten des Kufr gezwungen sind, solange ihre Herzen im Īmān Frieden finden. Wenn sie aber mit ihrem Herzen den Kufr begehen, sind sie nicht mehr entschuldigt. Zu diesem Kufr des Herzens ist es nicht möglich, gezwungen zu werden.
Einschätzung Nr. 4:
Eine weitere Bedeutung der Nachricht „Es gibt keinen 'Ikrāh (Zwang) im Dīn“, wobei die Bedeutung vom Artikel „al“ entweder diejenige von Punkt 1 oder Punkt 3 trägt und „fī“ die Bedeutung von „in“ hat, ergibt: „Der Glaube ist nicht gültig, wenn er aufgrund von Zwang existiert."
Wenn ein Mensch in der Religion Allāhs den Glauben durch einen Zwang verwirklicht, so nimmt Allāh (جل جلاله) diesen nicht an. Der Īmān m uss aus freiem Willen geschehen. Diese Einschätzung ist also auch möglich und steht den authentischen Beweisen nicht entgegen und hat ihre Gewichtung. Allāh تعالى sagt im Qur’ān:
<فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّىٰ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ ثُمَّ لَا يَجِدُوا فِي أَنفُسِهِمْ حَرَجًا مِّمَّا قَضَيْتَ وَيُسَلِّمُوا تَسْلِيمًا>
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Nein, bei deinem Herrn, sie glauben nicht (wirklich), bis sie dich zum Ḥakim (Richter) nehmen über das, was zwischen ihnen umstritten ist, und danach wegen deiner Entscheidung keine Bedrängnis in ihrem Inneren spüren, sondern sich in völliger Ergebung fügen."
(Quelle: Der edle Qurʹān; Sūrah an-Nisā' [4], 'Āyah 65)
Im Herzen darf sich kein geringster Zweifel befinden und die völlige Ergebung muss durch freien Willen und freie Entscheidung verwirklicht werden. Die vier bisherigen Einschätzungen basieren auf der Annahme, dass die Āyah eine Mitteilung bzw. eine bloße Information darstellt. Der nun letzten Einschätzung liegt die Basis zugrunde, dass die Mitteilung nicht (lediglich) eine Information ist, sondern ein Taḥrīm (Verbot) darstellt.
Einschätzung Nr. 5:
Wäre die Āyah als Taḥrīm zu verstehen, so würde sie wie folgt gedeutet werden: „O, die ihr glaubt, zwingt niemanden zu eurem Glauben oder in euren Glauben einzutreten“ bzw. „zwingt niemanden und auch nicht die Muslime zu irgendeiner Tat oder einem Urteil“. Im Islām gibt es das Äußere, Sichtbare und das Verborgene. Das Verborene stellt jenes dar, das man in seiner Brust trägt und verbirgt. Jemanden zu etwas Äußerem zu zwingen ist möglich, man weiß jedoch nicht, was er in seinem Herzen verbirgt und in diesem Fall, ob er den Glauben tatsächlich auch in seinem Herzen trägt. So kann auch niemand dazu gezwungen werden, etwas zu glauben. Die Rechtleitung zum Glauben liegt einzig bei Allāh (تبارك وتعالى):
[…] لَّيْسَ عَلَيْكَ هُدَاهُمْ وَلَٰكِنَّ اللَّهَ يَهْدِي مَن يَشَاءُ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Es ist nicht deine Aufgabe, sie rechtzuleiten, sondern Allāh leitet recht, wen Er will. […]"
(Quelle: Der edle Qurʹān; Sūrah al-Baqarah [2], 'Āyah 272)
Allāh (سبحانه و تعالى) spricht den Gesandten (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) und auch jeden von uns an und sagt, dass die Rechtleitung nicht dem Gesandten und nicht den Menschen obliegt, sondern Allāh leitet recht, wen Er will.
إِنَّكَ لَا تَهْدِي مَنْ أَحْبَبْتَ وَلَٰكِنَّ اللَّهَ يَهْدِي مَن يَشَاءُ ۚ وَهُوَ أَعْلَمُ بِالْمُهْتَدِينَ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Du kannst nicht rechtleiten, wen du gern möchtest. Allāh ist es, der rechtleitet, wen Er will. Er weiß besser, wer der Rechtleitung folgt."
(Quelle: Der edle Qurʹān; Sūrah al-Qaṣaṣ [28], 'Āyah 56)
Zwischen diesen fünf Erläuterungen gibt es keinen Widerspruch und alle haben ihren bestimmten Bedeutungsgehalt. Sie sind alle richtig und möglich. Deshalb kann keine von ihnen vorgezogen werden, um die Bedeutung der Āyah ausschließlich auf diese eine zu lenken. Wir können die Wunder des edlen Qur’ān nicht einschränken.
Allgemeine Bedeutung
Der Ausdruck „'Ikrāh“ bedeutet Zwang und ist ein Teil vom allgemeineren Ausdruck „'Iḍṭirār“ was ungefähr „Nötigung“ heißt. Der Zwang wird normalerweise durch eine Person ausgeübt wird, doch die Nötigung kann durch eine Person oder durch Umstände, sowohl körperlich als auch psychisch erfolgen. Um ein Beispiel zu nennen: Eine Person ist am Verdursten und findet nichts, außer dem verbotenen Berauschenden (Khamr) zu trinken - dieser Zustand zwingt diese Person dazu das Verbotene (Ḥarām) zu trinken, damit sie am Leben bleibt. Es gibt in dieser Situation also keine Alternativen, sondern nur die eine Option.
Ob ein Mensch islāmrechtlich als zu etwas „genötigt“ oder „gezwungen“ angesehen wird, ist relativ und unterscheidet sich von Mensch zu Mensch und seiner individuellen Situation. Während eine bestimmte Situation für jemanden als starke Bedrohung eingeschätzt wird, so kann es sein, dass dieselbe Situation auf eine andere Person keinen Einfluss nimmt. Ein Beispiel: Zwei Personen sind auf der Reise, die jedoch in Bezug auf ihre körperliche Verfassung ungleich sind. Die schwächere Person muss bereits nach kurzer Zeit etwas trinken, wobei nur etwas Trinkbares vorhanden ist, das normalerweise verboten ist. In diesem Fall wäre es dieser Person mubāḥ (erlaubt), soviel davon zu trinken, wie es notwendig ist, um die Bedrohung abzuwenden, während es für seinen Gefährten ḥarām (verboten) wäre, da er körperlich in der Lage dazu ist, einen Tag nichts zu trinken und er davon nur trinken würde, da er womöglich einen starken Durst verspürt und es sich bei ihm nicht wie bei dem schwachen Reisenden um eine Ḍarūrah (Notwenigkeit) handelt.
Es wurde oft im edlen Qur’ān und in den Aḥādīth (Überlieferungen) erwähnt und gehört zum islāmischen Dīn, dass man den Munkar (Verwerfliche) verbieten und Ma°rūf (Gute) befehlen soll. Nicht jede verwerfliche Sache ist gleich und dementsprechend auch nicht gleich zu behandeln, sondern gemäß seinen Abstufungen auf unterschiedliche Art und mit der jeweils passenden Methode zu verbieten. Ein Beispiel: Eine Person betet fehlerhaft und eine andere gar nicht, so gehören beide Angelegenheiten zu den verwerflichen Dingen, aber es ist offenkundig, dass es zwei verschiedene Situationen darstellt und entsprechend unterschiedliche Methoden, wie sie zu verbieten sind, erfordert.
Der Munkar wird in drei Gruppen gegliedert:
Die erste Gruppe: Hierhin gehört all jener Ẓulm (Unrecht) gegenüber dem Dīn und den Menschen. Für Taten wie Töten, Stehlen, Zinā (Unzucht) begehen, Muslime quälen und weiteres ist für jenen, der diese Taten begeht, auf der Erde eine bestimmte Strafe bestimmt und vorgeschrieben. Es ist klar, dass die Bestrafung für die unterschiedlichen Taten ebenfalls unterschiedlich ist und so entspricht die Strafe für das Töten nicht der Strafe für das Stehlen oder Zinā.
Allāh (سبحانه و تعالى) hat die Strafen bestimmt, damit diejenigen, welche die verwerflichen Dinge begingen, diese in Zukunft unterlassen. Die Strafe stellt für den Täter einen gewissen Schaden dar, der die Wiederholung der schlechten Taten verhindern soll. In diesem Zusammenhang stellen diese Bestrafungen eine Form des Zwangs für den Täter dar, diese Sünden zu unterlassen. Es muss klar sein, dass dieser Zwang keinen Zwang zum Gehorsam oder Gottesdienst (°Ibādah) gegenüber Allāh (عز وجل) darstellt. Dieser Gehorsam würde nur aus Zwang erfüllt werden, was aber wertlos wäre, denn diesen unfreien und unaufrichtigen Gehorsam würde Allāh (جل جلاله) nicht annehmen. Durch die Strafe wird die betreffende Person nur dazu gezwungen, etwas Verbotenes (Ḥarām) zu unterlassen, was gut für sie ist.
Was ist der Ḥarām (Verbotenes)? Es sind jene Taten, für die man es verdient, bestraft zu werden, wenn man sie begeht. Wenn man den Ḥarām freiwillig und für Allāh (تبارك وتعالى) unterlässt, so wird man dafür von Ihm belohnt. Wenn die Taten aufgrund der Strafe unterlassen werden, wird man dafür zwar nicht belohnt, aber zukünftig auch nicht bestraft werden. Es ist gut, die Menschen dazu zu zwingen, den Weg des Höllenfeuers zu meiden, aber nie darf jemand zu einem Gehorsam gegenüber Allāh (سبحانه و تعالى) gezwungen werden. Die Strafe stellt einen Weg dar, dass die bestrafte Person dieses Ẓulm (Unrecht), was sie sich selbst und den anderen gegenüber begangen hat, beseitigt und zukünftig vermeidet.
Die zweite Gruppe: Es sind jene Taten, mit denen man sich selbst Unrecht tut und die einem selbst oder dem eigenen Glauben schaden. Für diese Taten hat Allāh auf der Erde keine Strafen bestimmt. Allāh (عز وجل) verpflichtete uns, diese Taten auf andere Art und Weise zu leugnen und abzulehnen. Es wurde in zahlreichen Āyāt und Aḥadīth erwähnt, dass man zum Guten aufrufen soll. Man kann von jemandem nicht erzwingen, den Ḥarām zu unterlassen, jedoch können andere Maßnahmen und Methoden, wie die Naṣīḥah (guter Ratschlag) oder die Ermahnung angewendet werden, um jemanden zu einem anderen Verhalten zu bewegen.
Die dritte Gruppe: Darunter fällt, die auferlegten Farā'iḍ (Pflichten) zu unterlassen. Es ist ḥarām (verboten), eine von Allāh (تـعـالـى) vorgeschriebene Pflicht (Farḍ), wie beispielsweise das Gebet oder die Zakāh (Abgabe) zu unterlassen. Wenn diesbezüglich Strafmaßnahmen angewendet werden, wird ein Zwang ausgeübt, diesen Farā'iḍ nachzukommen. Die jeweilige Person würde dies aber aufgrund dieses Zwangs und aus Angst vor der Strafe tun, was aber, wie bereits erwähnt, von Allāh (جل جلاله) nicht angenommen wird und ḥarām ist.
<فَلَا وَرَبِّكَ لَا يُؤْمِنُونَ حَتَّىٰ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ ثُمَّ لَا يَجِدُوا فِي أَنفُسِهِمْ حَرَجًا مِّمَّا قَضَيْتَ وَيُسَلِّمُوا تَسْلِيمًا>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Nein, bei deinem Herrn, sie glauben nicht (wirklich), bis sie dich zum Richter nehmen (yuḥakimūka) über das, was zwischen ihnen umstritten ist, und danach wegen deiner Entscheidung keine Bedrängnis in ihrem Inneren spüren, sondern sich in völliger Ergebung fügen."
(Quelle: Der edle Qurʹān; Sūrah al-Nisā' [4], 'Āyah 65)
In dieser Āyah wird auf den freien Willen, die Aufrichtigkeit und reine Absicht verwiesen. Die Ermahnung oder der Ratschlag sind eher die Mittel der Wahl für eine Person, die ihre Verpflichtungen verleugnet, da es gut und wünschenswert ist, dass sie ihren Farā'iḍ durch Einsicht und Überzeugung nachkommt.
وَمَن يُطِعِ اللَّهَ وَرَسُولَهُ وَيَخْشَ اللَّهَ وَيَتَّقْهِ فَأُولَٰئِكَ هُمُ الْفَائِزُونَ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Diejenigen, die Allāh und seinem Gesandten gehorchen, Allāh fürchten und sich vor Ihm hüten, das sind die Erfolgreichen."
(Quelle: Der edle Qurʹān; Sūrah al-Nūr [24], 'Āyah 52)
Das Verwerfliche auf diese Art zu leugnen und verhindern stellt keinen Zwang zu einer Gottesdienst dar. Die Menschen werden nicht zu Farā'iḍ gezwungen oder den Islām anzunehmen.
Wenn es innerhalb der Familie zwischen Eltern und Kindern zu der beispielhaften Situation kommt, dass der Vater seinen Sohn dazu zwingt, das Gebet in der Moschee zu verrichten, wobei der Sohn grundsätzlich seiner Gebetspflicht nachkommt und sein Gebet zu Hause verrichtet, sind zwei verschiedene Punkte zu beachten:
- Im Falle, dass das Kind islāmrechtlich noch nicht mukallaf (verantwortlich) ist, so liegt auf den Eltern der Farḍ (Pflicht), das Kind zu erziehen und dabei gute Erziehungsmethoden anzuwenden, um das Kind zum Gang in die Moschee zu bewegen.
- Im Falle, dass es schon verantwortlich ist, so könnte diese Bestrafung zu zwei verschiedenen Prozessen führen: Einerseits kann das Kind im Herzen die Heuchelei (Nifāq) entwickeln, da es das von ihm verlangte Verhalten nur zeigt, weil es Angst vor der Strafe hat, jedoch nicht wirklich von der Richtigkeit dieses Verhaltens überzeugt ist. Andererseits kann sich das Kind aber auch an die Situation gewöhnen und die bestimmten Taten mit der Zeit aus Überzeugung verwirklichen. Der Ausgang ist nicht vorhersehbar und man soll andere Erziehungsmethoden, als die der Strafe ermitteln und anwenden.
Wenn ein Muslim das Gebet gänzlich unterlässt oder äußert, dass er kein Muslim mehr sein will, so basieren Strafmaßnahmen, wie die Tötung auf zweifelhaften 'Adillah (Beweisen) und sollen nicht vollzogen werden. Es ergibt keinen Nutzen, eine Person, die nicht mehr betet oder die kein Muslim mehr sein will zu schlagen oder zu töten. Ein erzwungener Gehorsam gegenüber Allāh (سبحانه و تعالى) wäre ohnehin sinnlos. Vielmehr ist die Person in solchen Fällen sich selbst überlassen und tut was sie will. Dabei darf dieser Mensch aber der Religion und den Muslimen keinen Schaden zufügen. Hier sind wieder der gute Ratschlag und die Ermahnung die empfohlenen Methoden, um den Betroffenen wieder zum Islām zurückzubewegen.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Quelle: Fatwā-Nr.-00189
