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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Gnädigen

Die Verpflichtung zur Ḥadsch

Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne ʿAbd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.

Al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt zur Ka°bah nach Makkah) gehört zu den 'Arkān (Säulen) des islāmischen Dīn (Religion). Allāh (سبحانه و تعالى) hat al-Ḥadsch für jeden, der dazu in der Lage ist, zu Farḍu °Ayn (zur individuellen Pflicht) gemacht. Dieser Farḍ (Pflicht) gilt sowohl für Männer als auch Frauen. Jeder Muslim muss also mindestens einmal in seinem Leben zur Ka°bah pilgern, wobei es mustaḥabb (empfohlen) ist, al-Ḥadsch zu wiederholen. 

Die Fähigkeit, al-Ḥadsch durchzuführen, bedeutet, dass man in der Lage ist, die Reise nach Makkah zu meistern. Der Pilger muss die Kosten und Aufwendungen für die Reise selbst tragen, körperlich in der Lage sein, die Belastung des Ḥadsch zu überstehen und die eigene Familie, während des Ḥadsch zu versorgen. Daneben ist es empfohlen (mustaḥabb), al-Ḥadsch zu wiederholen. Die Pilgerfahrt gehört zu den rituellen Handlungen aller Propheten (عليهم السلام), d.h., dass alle Propheten al-Ḥadsch nach Makkah vornahmen. Es zeigt sich durch eine ganze Reihe von 'Adillah (Beweisen), sowohl aus dem edlen Qur'ān als auch aus der gereinigten Sunnah, dass al-Ḥadsch eine sehr hohe Position im Dīn einnimmt.

فِيهِ ءَايَاتٌ بَيِّنَاتٌ مَّقَامُ إِبْرَاهِيمَ ۖ وَمَن دَخَلَهُ كَانَ آمِنًا ۗ وَلِلَّهِ عَلَى النَّاسِ حِجُّ الْبَيْتِ مَنِ اسْتَطَاعَ إِلَيْهِ سَبِيلًا ۚ وَمَن كَفَرَ فَإِنَّ اللَّهَ غَنِيٌّ عَنِ الْعَالَمِينَ
(القرآن الكريم، سورة آل عمران، الآية 97)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„In ihm sind deutliche Zeichen – die Stätte Ibrāhīms. Und wer es betritt, ist sicher. Und Allāh (عَزَّ وَجَلَّ) hat den Menschen gegenüber die Pflicht auferlegt, die Ḥiddschu al-Bayt (große Pilgerfahrt zum Hause) zu vollziehen – für denjenigen, der dazu einen Weg finden kann. Und wer den Kufr (Unglauben) verwirklicht – so ist Allāh (عَزَّ وَجَلَّ) wahrlich unabhängig von den Welten.“
Quellenangabe: Der edle Qurʾān, Sūrah Āl ʿImrān (3), 'Āyah 97.

وَأَتِمُّوا ٱلۡحَجَّ وَٱلۡعُمۡرَةَ لِلَّهِۚ فَإِنۡ أُحۡصِرۡتُمۡ فَمَا ٱسۡتَيۡسَرَ مِنَ ٱلۡهَدۡىِۖ وَلَا تَحۡلِقُوا رُءُوسَكُمۡ حَتَّىٰ يَبۡلُغَ ٱلۡهَدۡىُ مَحِلَّهُۥۚ فَمَن كَانَ مِنكُم مَّرِيضًا أَوۡ بِهِۦٓ أَذًى مِّن رَّأۡسِهِۦ فَفِدۡيَةٌ۬ مِّن صِيَامٍ أَوۡ صَدَقَةٍ أَوۡ نُسُكٍ۬ۚ فَإِذَآ أَمِنتُمۡ فَمَن تَمَتَّعَ بِٱلۡعُمۡرَةِ إِلَى ٱلۡحَجِّ فَمَا ٱسۡتَيۡسَرَ مِنَ ٱلۡهَدۡىِۚ فَمَن لَّمۡ يَجِدۡ فَصِيَامُ ثَلَـٰثَةِ أَيَّامٍ۬ فِى ٱلۡحَجِّ وَسَبۡعَةٍ إِذَا رَجَعۡتُمۡۗ تِلۡكَ عَشَرَةٌ۬ كَامِلَةٌ۬ۗ ذَٰلِكَ لِمَن لَّمۡ يَكُنۡ أَهۡلُهُۥ حَاضِرِى ٱلۡمَسۡجِدِ ٱلۡحَرَامِۚ وَٱتَّقُوا ٱللَّهَ وَٱعۡلَمُوٓا أَنَّ ٱللَّهَ شَدِيدُ ٱلۡعِقَابِ
(القرآن الكريم، سورة البقرة، الآية 196)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Vollzieht al-Ḥadsch (die große Pilgerfahrt) und al-ʿUmrah (die kleine Pilgerfahrt) für Allāh (عَزَّ وَجَلَّ). Wenn ihr jedoch daran gehindert werdet, dann (bringt) an Opfertieren dar, was euch leichtfällt. Und schert euch nicht die Köpfe, bevor die Opfertiere ihren Schlachtort erreicht haben. Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten durch Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres. Wenn ihr aber in Sicherheit seid, dann soll derjenige, der al-ʿUmrah (die kleine Pilgerfahrt) mit al-Ḥadsch (der großen Pilgerfahrt) verbindet, an Opfertieren darbringen, was ihm leichtfällt. Wer jedoch nichts findet, der soll drei Tage während al-Ḥadsch fasten und sieben, wenn ihr zurückgekehrt seid – das sind insgesamt zehn. Dies gilt für denjenigen, dessen Angehörige nicht in der geschützten Gebetsstätte wohnhaft sind. Und fürchtet Allāh und wisst, dass Allāh streng im Bestrafen ist.“
Quellenangabe: Der edle Qurʾān, Sūrah al-Baqarah (2), 'Āyah 196.

مُحَمَّدُ بْنُ الْحَسَنِ الطُّوسِيُّ أَخْبَرَنِي الشَّيْخُ أَبُو عَبْدِ اللَّهِ عَنْ أَبِي جَعْفَرٍ مُحَمَّدِ بْنِ عَلِيِّ بْنِ الْحُسَيْنِ بْنِ بَابَوَيْهِ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ الْحَسَنِ بْنِ الْوَلِيدِ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ الْحَسَنِ الصَّفَّارِ عَنِ الْفَضْلِ بْنِ غَانِمٍ وَأَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ عَنْ مُوسَى بْنِ الْقَاسِمِ، عَنْ حَمَّادِ بْنِ عِيسَى عَنْ عُمَرَ بْنِ أُذَيْنَةَ عَنْ زُرَارَةَ بْنِ أَعْيَنَ قَالَ: قُلْتُ لِأَبِي جَعْفَرٍ (عليه السلام): الَّذِي يَلِي الْحَجَّ فِي الْفَضْلِ؟ قَالَ: «الْعُمْرَةُ الْمُفْرَدَةُ ثُمَّ يَذْهَبُ حَيْثُ شَاءَ». وَقَالَ: «الْعُمْرَةُ وَاجِبَةٌ عَلَى الْخَلْقِ بِمَنْزِلَةِ الْحَجِّ لِأَنَّ اللَّهَ تَعَالَى يَقُولُ: (وَأَتِمُّوا الْحَجَّ وَالْعُمْرَةَ لِلَّهِ) وَإِنَّمَا نَزَلَتِ الْعُمْرَةُ بِالْمَدِينَةِ، فَأَفْضَلُ الْعُمْرَةِ عُمْرَةُ رَجَبٍ». وَقَالَ: «الْمُفْرِدُ لِلْعُمْرَةِ إِنِ اعْتَمَرَ فِي رَجَبٍ ثُمَّ أَقَامَ إِلَى الْحَجِّ بِمَكَّةَ كَانَتْ عُمْرَتُهُ تَامَّةً وَحَجَّتُهُ نَاقِصَةً مَكِّيَّةً».
(تهذيب الأحكام 5: 433 | 1502 – وسائل الشيعة: 19229 – البرهان: 942 – حديث إمامي إسناده صحيح)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṭūsī überlieferte: Mir berichtete al-Schaykh 'Abū ʿAbd Allāh, von 'Abī Dschaʿfar Muḥammad ibn ʿAlī ibn al-Ḥusayn ibn Bābawayh, von Muḥammad ibn al-Ḥasan ibn al-Walīd, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṣaffār, von al-Faḍl ibn Ġānim und Aḥmad ibn Muḥammad, von Mūsā ibn al-Qāsim, von Ḥammād ibn ʿĪsā, von ʿUmar ibn Udhaynah, von Zurārah ibn Aʿyan, der sagte: Ich sagte zu 'Abī Dschaʿfar (عليه السلام): „Welche Handlung steht im Vorzug der Ḥaddsch am nächsten?“ Er sagte: „Die einzelne ʿUmrah, danach kann er gehen, wohin er will.“ Und er sagte: „Die ʿUmrah ist den Menschen verpflichtend in derselben Stellung wie der Ḥaddsch, denn Allāh sagt: ,Und vollzieht den Ḥaddsch und die ʿUmrah für Allāh.‘ [2/196] Die ʿUmrah wurde in al-Madīnah herabgesandt, und die vorzüglichste ʿUmrah ist die ʿUmrah des Radschab.“ Und er sagte: „Wer die einzelne ʿUmrah verrichtet, wenn er im Radschab die ʿUmrah vollzieht und dann bis zum Ḥaddsch in Makkah bleibt, so ist seine ʿUmrah vollständig und sein Ḥaddsch sein Ḥaddsch ist unvollständig, nämlich ein makkanischer Ḥaddsch.“
Quellenangabe: 1. Tahdhīb al-Aḥkām, Band 5, Seite 433, Ḥadīth 1502, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṭūsī;
2. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 19229, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī;
3. al-Burhān fī Tafsīr al-Qurʾān, Ḥadīth 942, von Hāschim al-Baḥrānī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist ṣaḥīḥ (authentisch).

مُحَمَّدُ بْنُ الْحَسَنِ الطُّوسِيُّ فِي الْأَمَالِي قَالَ: أَخْبَرَنَا مُحَمَّدُ بْنُ مُحَمَّدٍ، قَالَ: أَخْبَرَنِي أَبُو الْقَاسِمِ جَعْفَرُ بْنُ مُحَمَّدِ بْنِ قُولَوَيْهِ، قَالَ: حَدَّثَنِي أَبِي، عَنْ سَعْدِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ، عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ عِيسَى، عَنِ الْحَسَنِ بْنِ مَحْبُوبٍ، عَنْ أَبِي حَمْزَةَ الثُّمَالِيِّ، عَنْ أَبِي جَعْفَرٍ مُحَمَّدِ بْنِ عَلِيٍّ (عليه السلام)، قَالَ: «بُنِيَ الْإِسْلَامُ عَلَى خَمْسِ دَعَائِمَ: إِقَامِ الصَّلَاةِ، وَإِيتَاءِ الزَّكَاةِ، وَصَوْمِ شَهْرِ رَمَضَانَ، وَحَجِّ الْبَيْتِ، وَالْوِلَايَةِ لَنَا أَهْلَ الْبَيْتِ».
(الأمالي، الشيخ محمد بن الحسن الطوسي، ج 1، ص 137 – حديث إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überlieferte in al-Amālī: Muḥammad ibn Muḥammad berichtete uns, er sagte: Abū l-Qāsim Dschaʿfar ibn Muḥammad ibn Qaulawayh berichtete mir, er sagte: Mein Vater berichtete mir, von Saʿd ibn ʿAbd Allāh, von Aḥmad ibn Muḥammad ibn ʿĪsā, von al-Ḥasan ibn Maḥbūb, von 'Abū Ḥamzah ath-Thumālī, von 'Abī Dschaʿfar Muḥammad ibn ʿAlī (عليه السلام), der sagte: „Der Islām wurde auf fünf Säulen aufgebaut: das Verrichten des Gebets, das Entrichten der Zakāh, das Fasten im Monat Ramaḍān, die Pilgerfahrt zum Haus und die Wilāyah zu uns, der 'Ahl al-Bayt.“
Quellenangabe: al-Amālī, Band 1, Seite 137, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

حَدَّثَنَا عُبَيْدُ اللَّهِ بْنُ مُوسَى قَالَ أَخْبَرَنَا حَنْظَلَةُ بْنُ أَبِي سُفْيَانَ عَنْ عِكْرِمَةَ بْنِ خَالِدٍ عَنِ ابْنِ عُمَرَ (رضى الله عنهما) قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم): بُنِيَ الإِسْلَامُ عَلَى خَمْسٍ: شَهَادَةِ أَنْ لَا إِلَهَ إِلَّا اللَّهُ وَأَنَّ مُحَمَّدًا رَسُولُ اللَّهِ، وَإِقَامِ الصَّلَاةِ، وَإِيتَاءِ الزَّكَاةِ، وَالْحَجِّ، وَصَوْمِ رَمَضَانَ.
(صحيح البخاري، محمد بن إسماعيل البخاري، كتاب الإيمان، رقم الباب 2، رقم الحديث 8 – حديث سني صحيح)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
ʿUbaid Allāh ibn Mūsā überlieferte: Ḥanẓalah ibn 'Abī Sufyān berichtete uns, von ʿIkrimah ibn Khālid, von Ibn ʿUmar (رضى الله عنهما), der sagte: Der Gesandte Allāh (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) sagte: „Der Islām wurde auf fünf Säulen aufgebaut: das Zeugnis, dass es keinen Ilāh außer Allāh gibt und dass Muḥammad der Gesandte Allāhs ist, das Verrichten des Gebets, das Entrichten der Zakāh, die Pilgerfahrt und das Fasten im Monat Ramaḍān.“
Quellenangabe: Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, von Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buḫārī, Buch des Īmān, Kapitel 2, Ḥadīth Nr. 8.
Einstufung: Prophetischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der Allgemeinheit der Ṣaḥābah; der Inhalt ist al-Muwāfaq (die Überlieferung stimmt inhaltlich mit mindestens einem authentischen Ḥadīth überein, der von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) übermittelt wurde).

Sollte man al-Ḥadsch absichtlich unterlassen, den Farḍ (Verpflichtung) zum Ḥadsch leugnen oder einfach nur geringschätzen, dann begeht man dadurch einen gewaltigen Kufr (Unglauben).

فِيهِ ءَايَاتٌ بَيِّنَاتٌ مَّقَامُ إِبْرَاهِيمَۖ وَمَن دَخَلَهُ كَانَ آمِنًاۗ وَلِلَّهِ عَلَى النَّاسِ حِجُّ الْبَيْتِ مَنِ اسْتَطَاعَ إِلَيْهِ سَبِيلًاۚ وَمَن كَفَرَ فَإِنَّ اللَّهَ غَنِيٌّ عَنِ الْعَالَمِينَ
(القرآن الكريم، سورة آل عمران، الآية 97)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„In ihm sind deutliche Zeichen – die Stätte Ibrāhīms. Und wer es betritt, ist sicher. Und Allāh hat den Menschen gegenüber die Pflicht auferlegt, die Ḥidschu al-Bayt (große Pilgerfahrt zum Hause) zu vollziehen – für denjenigen, der dazu einen Weg finden kann. Und wer den Kufr (Unglauben) verwirklicht – so ist Allāh wahrlich unabhängig von den Welten.“
Quellenangabe: Der edle Qurʾān, Sūrah Āl ʿImrān (3), 'Āyah 97.

Grundsätzlich hat Allāh (عَزَّ وَ جَلَّ) es für die Menschen wādschib (verpflichtend) gemacht, al-Ḥadsch vorzunehmen, wenn sie denn die Möglichkeit dazu haben. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, dann ist es auch nicht wādschib (verpflichtend) für einen. Es gibt zwei Kategorien von Personengruppen diesbezüglich:  Die erste Gruppe hat zwar die Möglichkeit, al-Ḥadsch durchzuführen, nimmt dies jedoch auf die leichte Schulter. Die zweite Kategorie von Menschen strebt zwar danach, diesen Farḍ (Pflicht) zu erfüllen, ist letztendlich aber nicht in der Lage dazu. Trotzdessen ist allein die Bemühung zur Umsetzung des auferlegten Farḍ (Pflicht) von Allāh (جل جلاله‎) eine gute Tat und wird von Ihm belohnt.

لِّلَّهِ مَا فِى ٱلسَّمَاوَاتِ وَمَا فِى ٱلْأَرْضِۗ وَإِن تُبْدُوا مَا فِىٓ أَنفُسِكُمْ أَوْ تُخْفُوهُ يُحَاسِبْكُم بِهِ ٱللَّهُۖ فَيَغْفِرُ لِمَن يَشَاءُ وَيُعَذِّبُ مَن يَشَاءُۗ وَٱللَّهُ عَلَىٰ كُلِّ شَىْءٍ قَدِيرٌ
(القرآن الكريم، سورة البقرة، الآية 284)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Allāh gehört, was in den Himmeln und was auf der Erde ist. Und ob ihr offenlegt, was in euch selbst ist, oder es verbergt – Allāh wird euch dafür zur Rechenschaft ziehen. Dann vergibt Er, wem Er will, und bestraft, wen Er will. Und Allāh hat zu allem die Macht.“
Quellenangabe: Der edle Qurʾān, Sūrah al-Baqarah (2), 'Āyah 284.

Diese Rechenschaft, die wir bei Allāh (تبارك وتعالى) ablegen müssen, beinhaltet sowohl die gute als auch die schlechte Absicht, die sich in unseren Herzen befindet.

 

عَنْ ابْنِ عَبَّاسٍ عَنِ النَّبِيِّ (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) فِيمَا يَرْوِيهِ عَنْ رَبِّهِ (عَزَّ وَجَلَّ) قَالَ: قَالَ اللَّهُ تَعَالَى: «إِنَّ اللَّهَ كَتَبَ الْحَسَنَاتِ وَالسَّيِّئَاتِ ثُمَّ بَيَّنَ ذَلِكَ، فَمَنْ هَمَّ بِحَسَنَةٍ فَلَمْ يَعْمَلْهَا كَتَبَهَا اللَّهُ لَهُ عِنْدَهُ حَسَنَةً كَامِلَةً، فَإِنْ هُوَ هَمَّ بِهَا فَعَمِلَهَا كَتَبَهَا اللَّهُ لَهُ عِنْدَهُ عَشْرَ حَسَنَاتٍ إِلَى سَبْعِمِائَةِ ضِعْفٍ إِلَى أَضْعَافٍ كَثِيرَةٍ، وَمَنْ هَمَّ بِسَيِّئَةٍ فَلَمْ يَعْمَلْهَا كَتَبَهَا اللَّهُ لَهُ عِنْدَهُ حَسَنَةً كَامِلَةً، فَإِنْ هُوَ هَمَّ بِهَا فَعَمِلَهَا كَتَبَهَا اللَّهُ لَهُ سَيِّئَةً وَاحِدَةً».
(صحيح البخاري، فتح الباري 11: 323 – صحيح مسلم، شرح النووي 2: 149-150 – مسند أحمد بن حنبل 1: 227، 279 – سنن الدارمي 2: 414 – حديث سني موافق)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Ibn ʿAbbās überlieferte vom Propheten (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم), hinsichtlich dessen, was er von seinem Herrn (عَزَّ وَجَلَّ) berichtet, dass er sagte: Allāh sagte: „Gewiss, Allāh hat die guten Taten und die schlechten Taten niedergeschrieben und dies dann erläutert. Wer eine gute Tat beabsichtigt und sie nicht ausführt, dem schreibt Allāh bei Sich eine vollständige gute Tat auf. Wenn er sie beabsichtigt und dann ausführt, schreibt Allāh sie ihm bei Sich als zehn gute Taten bis zu siebenhundertfach und bis zu vielen weiteren Vielfachen auf. Und wer eine schlechte Tat beabsichtigt und sie nicht ausführt, dem schreibt Allāh bei Sich eine vollständige gute Tat auf. Wenn er sie jedoch beabsichtigt und dann ausführt, schreibt Allāh sie ihm als eine einzige schlechte Tat auf.“
Quellenangabe: 1. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, zitiert in Fatḥ al-Bārī, Band 11, Seite 323, von Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buḫārī;
2. Ṣaḥīḥ Muslim, zitiert in Scharḥ al-Nawawī, Band 2, Seiten 149–150, von Muslim ibn al-Ḥaddschādsch al-Naysābūrī;
3. Musnad Aḥmad ibn Ḥanbal, Band 1, Seiten 227 und 279, von Aḥmad ibn Ḥanbal;
4. Sunan al-Dārimī, Band 2, Seite 414, von ʿAbd Allāh ibn ʿAbd al-Raḥmān al-Dārimī.
Einstufung: Prophetischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der Allgemeinheit der Ṣaḥābah; der Inhalt ist muwāfiq (die Überlieferung stimmt inhaltlich mit mindestens einem authentischen Ḥadīth überein, der von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt [عليهم السلام] übermittelt wurde).

Der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) hat erst im Jahre Acht nach der Hidschrah al-Ḥadsch verwirklicht. Zuvor wollte er al-°Umrah vornehmen, wurde jedoch von den Qurayschiten aufgehalten. Dies bedeutet natürlich nicht, dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) aufgrund dessen einen negativen Status bei Allāh (سبحانه و تعالى) hatte. Vielmehr war es von Allāh (عَزَّ وَ جَلَّ) vorherbestimmt, dass er al-Ḥadsch zur Ka°bah erst später vornimmt. Somit war es khayr (segenreicher) für den Gesandten Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) und seine Anhänger, dass sie al-Ḥadsch erst zu einem späteren Zeitpunkt verrichten, und genauso sollte man es als khayr ansehen, wenn man zwar al-Ḥadsch vollziehen möchte und die notwendigen Bemühungen vornimmt, aber sie aus diversen Gründen dennoch nicht verrichten kann.

 إِنَّ ٱللَّهَ لَا يُضِيعُ أَجْرَ ٱلْمُحْسِنِينَ
(القرآن الكريم، سورة التوبة، الآية 120)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„[...] Gewiss, Allāh lässt den Lohn der Rechtschaffenden nicht verlorengehen.“
Quellenangabe: Der edle Qurʾān, Sūrah at-Taubah (9), 'Āyah 120.

Man darf gegenüber Allāh (سبحانه و تعالى) niemals die Hoffnung verlieren und sollte Ihn stets darum bitten, dass Er einem die Angelegenheiten erleichtert und in die Lage versetzt, dass man solch einen Farḍ (Pflicht) verwirklichen kann. Sollte man al-Ḥadsch absichtlich unterlassen, die Verpflichtung zum Ḥadsch leugnen oder einfach nur geringschätzen, dann begeht man dadurch einen gewaltigen Kufr (Unglauben).

Jemand älterem den Vortritt für die Durchführung von al-Ḥadsch geben

Die Fähigkeit „in der Lage zum Ḥadsch zu sein“ bedeutet, dass man die Reise finanzieren kann und körperlich dazu im Stande ist. Wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, al-Ḥadsch zu verrichten, aber die finanziellen Möglichkeiten hierfür hat, dann ist es wādschib (verpflichtend), dass man jemanden stellvertretend zum Ḥadsch schickt. So ist dieser Farḍu °Ayn (individuelle Pflicht) für jedermann gegeben, unabhängig davon, ob alt oder jung. Wenn jemand nicht dazu in der Lage ist, dann entfällt für ihn dieser Farḍ (Pflicht). Solange der junge Mensch noch in der Lage dazu ist und die Möglichkeiten dazu hat, al-Ḥadsch zu vollziehen, ist sie für ihn wādschib (verpflichtend). Man kann also nicht einer älteren Person den Vorrang lassen, da der Farḍ (Pflicht) für jeden gleichermaßen gilt - so wie es auch im Gebet der Fall ist. Jeder ist vor Allāh (عز وجل) für sich selbst verantwortlich und wenn man die Möglichkeiten und Mittel besitzt, dann ist es wādschib (verpflichtend), dass man al-Ḥadsch vollzieht. Wenn jemand die Möglichkeiten nicht hat, dann entfällt dieser Farḍ (Pflicht) für ihn.

Der Farḍ (Pflicht) von al-Ḥadsch für eine Frau ohne Maḥram

Grundsätzlich ist es ḥarām (verboten), dass eine Frau eine Reise ohne ihren Maḥram antritt. Es ist für eine Frau, die keinen Maḥram besitzt, dennoch wādschib (verpflichtend), al-Ḥadsch anzutreten. Wenn ihre Sicherheit gewährleistet ist, dann ist es für sie mubāḥ (erlaubt), mit einer Gruppe mehrerer vertrauenswürdiger Frauen al-Ḥadsch anzutreten. Diese Gruppe muss in der Lage sein, sich selbst zu beschützen und vor Fitnah zu bewahren, die sie in den Ḍalāl (Irre) führen könnte. Wenn auch dies nicht möglich ist, dann kann sie eine Person beauftragen, al-Ḥadsch in ihrem Namen zu vollziehen, indem sie dessen Reise finanziert. In diesem Fall wird es so gewertet, als ob sie selbst al-Ḥadsch vollzogen hätte. Wenn sie nicht in der Lage ist, die Kosten für al-Ḥadsch aufzubringen, dann verfällt der Farḍ (Pflicht) für sie.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.