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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Gnädigen

Weitere Rechtsurteile

Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne ʿAbd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.

Der Farḍ (Pflicht) zum Ḥadsch trotz fehlender Existenz eines islāmischen Staates

Der Farḍ (Pflicht) zum Ḥadsch ist unabhängig davon, ob die Muslime die Autorität inne haben oder nicht, ob sie stark oder unterdrückt sind und ob sie einen eigenen Staat haben oder nicht. Unter allen Umständen bleibt al-Ḥadsch für die Muslime wādschib (verpflichtend), solange sie dazu in der Lage sind.

Der Farḍ (Pflicht) zum Ḥadsch in Anbetracht der Verdorbenheit, des Kufr und Schirk, den man heutzutage in Makkah vorfindet

Al-Fasād (Verdorbenheit), den wir heute in Makkah vorfinden, der sowohl für den Mann als auch für die Frau existiert, hat keinerlei Auswirkungen auf den Farḍ (Verpflichtung) zum Ḥadsch. Al-Fasād stellt al-Munkar (Schlechtes) dar und es ist für den Muslim wādschib (verpflichtend), den Munkar zu verbieten bzw. zu verurteilen.

<كُنتُمْ خَيْرَ أُمَّةٍ أُخْرِجَتْ لِلنَّاسِ تَأْمُرُونَ بِٱلْمَعْرُوفِ وَتَنْهَوْنَ عَنِ ٱلْمُنكَرِ وَتُؤْمِنُونَ بِٱللَّهِ‌ۗ وَلَوْ ءَامَنَ أَهْلُ ٱلْكِتَـٰبِ لَكَانَ خَيْرًا لَّهُم‌ۚ مِّنْهُمُ ٱلْمُؤْمِنُونَ وَأَكْثَرُهُمُ ٱلْفَـٰسِقُونَ>

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Ihr seid die beste Ummah (Nation), die für die Menschen hervorgebracht worden ist. Ihr gebietet al-Ma°rūf (das Rechte) und verbietet al-Munkar (das Schlechte) und glaubt an Allāh. [...].> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah Āli °Imrān [3], Āyah 110)

Es ist für den Muslim wādschib (verpflichtend), das Gebieten von al-Ma°rūf (das Rechte) und Verbieten von al-Munkar (das Schlechte) mit seiner Hand zu verwirklichen. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, dann ist es wādschib (verpflichtend), für ihn, es mit seiner Zunge tun und wenn er selbst dazu nicht in der Lage ist, dann ist wādschib (verpflichtend), dass er zumindest den Munkar mit seinem Herzen verurteilt. Und das Verurteilen des Munkar mit dem Herzen ist eine Angelegenheit, die für jeden Muslim wādschib (verpflichtend) ist. Man darf aufgrund eines Munkar keinen Farḍ (Pflicht) unterlassen, selbst wenn man nicht in der Lage dazu ist, diesen Munkar mit der Hand oder Zunge zu verbieten. Es ist unerheblich für den Farḍ (Pflicht) von al-Ḥadsch, ob man in Makkah Munkarāt (verwerfliche Dinge) vorfindet oder nicht. Vielmehr bleibt der Farḍ (Pflicht) zum Ḥadsch weiterhin bestehen.

Jemand älterem den Vortritt für die Durchführung von al-Ḥadsch geben

Die Fähigkeit „in der Lage zum Ḥadsch zu sein“ bedeutet, dass man die Reise finanzieren kann und körperlich dazu im Stande ist. Wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, al-Ḥadsch zu verrichten, aber die finanziellen Möglichkeiten hierfür hat, dann ist es wādschib (verpflichtend), dass man jemanden stellvertretend zum Ḥadsch schickt. So ist dieser Farḍu °Ayn (individuelle Pflicht) für jedermann gegeben, unabhängig davon, ob alt oder jung. Wenn jemand nicht dazu in der Lage ist, dann entfällt für ihn dieser Farḍ (Pflicht). Solange der junge Mensch noch in der Lage dazu ist und die Möglichkeiten dazu hat, al-Ḥadsch zu vollziehen, ist sie für ihn wādschib (verpflichtend). Man kann also nicht einer älteren Person den Vorrang lassen, da der Farḍ (Pflicht) für jeden gleichermaßen gilt - so wie es auch im Gebet der Fall ist. Jeder ist vor Allāh (عز وجل) für sich selbst verantwortlich und wenn man die Möglichkeiten und Mittel besitzt, dann ist es wādschib (verpflichtend), dass man al-Ḥadsch vollzieht. Wenn jemand die Möglichkeiten nicht hat, dann entfällt dieser Farḍ (Pflicht) für ihn.

Der Farḍ (Pflicht) von al-Ḥadsch für eine Frau ohne Maḥram

Grundsätzlich ist es ḥarām (verboten), dass eine Frau eine Reise ohne ihren Maḥram antritt. Es ist für eine Frau, die keinen Maḥram besitzt, dennoch wādschib (verpflichtend), al-Ḥadsch anzutreten. Wenn ihre Sicherheit gewährleistet ist, dann ist es für sie mubāḥ (erlaubt), mit einer Gruppe mehrerer vertrauenswürdiger Frauen al-Ḥadsch anzutreten. Diese Gruppe muss in der Lage sein, sich selbst zu beschützen und vor Fitnah zu bewahren, die sie in den Ḍalāl (Irre) führen könnte. Wenn auch dies nicht möglich ist, dann kann sie eine Person beauftragen, al-Ḥadsch in ihrem Namen zu vollziehen, indem sie dessen Reise finanziert. In diesem Fall wird es so gewertet, als ob sie selbst al-Ḥadsch vollzogen hätte. Wenn sie nicht in der Lage ist, die Kosten für al-Ḥadsch aufzubringen, dann verfällt der Farḍ (Pflicht) für sie.

Wenn die Zahlung von al-Khums das angesparte Geld verringert, sodass man sich al-Ḥadsch nicht mehr leisten kann

Al-Ḥadsch ist für denjenigen wādschib (verpflichtend), der finanziell dazu in der Lage ist. Die Zahlung von al-Khums ist wādschib (verpflichtend) und gehört zu diesem finanziellen Rahmen. Jemand, der sich al-Ḥadsch zwar theoretisch leisten kann, dessen Ersparnisse aber abzüglich von al-Khums nicht ausreichen, um al-Ḥadsch anzutreten, muss weiter sparen, bis die Summe trotz Abzug von al-Khums ausreicht, um al-Ḥadsch zu finanzieren.

Anstelle der Eltern al-Ḥadsch durchführen oder sie finanzieren

Grundsätzlich ist es mubāḥ (erlaubt), dass man anstelle der Eltern al-Ḥadsch vornimmt. Daher ist es auch mubāḥ (erlaubt), seine Eltern finanziell zu unterstützen, damit sie al-Ḥadsch vollziehen können. Dies gilt auch, wenn sich zwar zum Islām bekennen, aber nicht dem wahren Dīn (Religion) folgen.

Die Rituale von Kindern während al-Ḥadsch

Kinder praktizieren bei al-Ḥadsch dieselben Rituale wie die Erwachsenen, außer dass es nicht wādschib (verpflichtend) für sie ist, ein Opfertier darzubringen.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.