
Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Gnädigen
Das Löschen der Sünden durch die Ḥadsch
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne ʿAbd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Allāh (جل جلاله) akzeptiert grundsätzlich nur das Gute vom Menschen und man kann sich Ihm auch nur mit Dingen nähern, die von Natur aus ḥasan (gut) sind. Die guten Dinge sind von Allāh (تبارك وتعالى) und die schlechten vom Menschen. Es gibt diesbezüglich folgende Grundsätze:
- Man kann sich als Mensch Allāh (سبحانه و تعالى) nur mit jenem nähern, was ḥasan (gut) und ḥalāl (erlaubt) ist.
- Man darf keine Muḥarramāt (verbotenen Dinge) begehen und darf sein Rizq (Versorgung) nicht durch Taten, die ḥarām (verboten) sind, erlangen.
Allāh (تبارك وتعالى) hat uns al-Fawāḥisch (Abscheulichkeiten) nicht nur zu ḥarām (verboten) erklärt - sondern auch 'al-Iqtirāb (das Annähern) an sie, was bedeutet, dass man auch keine Handlungen begehen darf, die einen Weg zu diesen verbotenen, abscheulichen Taten darstellen könnten.
<قُلۡ تَعَالَوۡاْ أَتۡلُ مَا حَرَّمَ رَبُّڪُمۡ عَلَيۡڪُمۡۖ أَلَّا تُشۡرِكُواْ بِهِۦ شَيۡـًٔ۬اۖ وَبِٱلۡوَٲلِدَيۡنِ إِحۡسَـٰنً۬اۖ وَلَا تَقۡتُلُوٓاْ أَوۡلَـٰدَڪُم مِّنۡ إِمۡلَـٰقٍ۬ۖ نَّحۡنُ نَرۡزُقُڪُمۡ وَإِيَّاهُمۡۖ وَلَا تَقۡرَبُواْ ٱلۡفَوَٲحِشَ مَا ظَهَرَ مِنۡهَا وَمَا بَطَنَۖ وَلَا تَقۡتُلُواْ ٱلنَّفۡسَ ٱلَّتِى حَرَّمَ ٱللَّهُ إِلَّا بِٱلۡحَقِّۚ ذَٲلِكُمۡ وَصَّٮٰكُم بِهِۦ لَعَلَّكُمۡ تَعۡقِلُونَ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<[...] Und nähert euch nicht al-Fawāḥisch (den Abscheulichkeiten), was von ihnen offen (ẓahara) und was von ihnen verborgen (baṭan) ist [...]>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-An°ām [6], Āyah 151)
Ḥarām-Gelder (d.h. Gelder, aus unislāmischer Quelle): Das Einkommen des Menschen muss stets aus einer Ḥalāl-Tätigkeit stammen. Es gibt keine Grundlage im Dīn, die einen dazu ermutigen würde, Muḥarramāt (verbotenen Dinge) zu tätigen, wie z.B. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ḥarām (verboten) ist.
Gelder, die aufgrund einer Ḍarūrah (Notwendigkeit) erworben wurden: Die Ḍarūrah ist eine Rukhṣah (Sondererlaubnis) Allāhs für die Begehung von Sünden. In solch einer Notsituation hat Allāh (عز و جل) es dem Menschen ḥalāl (erlaubt) gemacht, Sünden zu begehen.
<وَمَا لَكُمۡ أَلَّا تَأۡڪُلُواْ مِمَّا ذُكِرَ ٱسۡمُ ٱللَّهِ عَلَيۡهِ وَقَدۡ فَصَّلَ لَكُم مَّا حَرَّمَ عَلَيۡكُمۡ إِلَّا مَا ٱضۡطُرِرۡتُمۡ إِلَيۡهِۗ وَإِنَّ كَثِيرً۬ا لَّيُضِلُّونَ بِأَهۡوَآٮِٕهِم بِغَيۡرِ عِلۡمٍۗ إِنَّ رَبَّكَ هُوَ أَعۡلَمُ بِٱلۡمُعۡتَدِينَ>
Dies bedeutet gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
<[...] wo Er euch doch ausführlich dargelegt hat, was Er euch verboten hat, außer dem, māḍ ṭurirtum ilayh (wozu ihr gezwungen werdet)? [...]>
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-An°ām [6], Āyah 119)
Dies darf nur in einem Maße geschehen, die dieser Ḍarūrah entspricht. Sollte man Sünden in einem Ausmaß begehen, das diese Ḍarūrah übersteigt, so hat man gesündigt. Sollte man beispielsweise Ḥarām-Gelder erworben haben, die über die Ḍarūrah hinausgehen, so muss man für diesen Sünde eine Kaffārah (Sühneleistung) entrichten bzw. diese Gelder fī sabīli Allāh (auf dem Wege Allāhs) ausgeben. Es ist ḥarām (verboten), etwas das ḥalāl (erlaubt) ist, durch etwas das ḥarām (verboten) ist, zu erreichen. Man darf niemanden ermutigen, etwas Schönes mit Hilfe von etwas Verbotenem zu erreichen. So darf man auch niemanden ermutigen, al-Ḥadsch zu vollziehen, indem man sie durch Ḥarām-Gelder finanziert.
Es existiert solange kein Farḍ (Verpflichtung) zur Ḥadsch, solange kein Ḥalāl-Geld verfügbar ist, da es ḥarām (verboten) ist, al-Ḥadsch mit Hilfe von Ḥarām-Geldern durchzuführen. Al-Ḥadsch darf nur durch Ḥalāl-Geld finanziert werden und es existiert keine Ḍarūrah dagegen zu verstoßen. Solange diese Voraussetzungen also nicht vorhanden sind, ist auch der Farḍ (Pflicht) zum Ḥadsch nicht vorhanden. Daher ist es auch ḥarām (verboten), sie mit Ḥarām-Geldern zu vollziehen. Es ist auch ḥarām (verboten), dass man Ḥarām-Gelder in ein Projekt investiert und das aus diesem Projekt erwirtschaftetes Geld für al-Ḥadsch nutzt, da es keine Rukhṣah (Sondererlaubnis) gibt Ḥarām-Gelder in solcher Form anzulegen. Diese Gelder sind ḥarām (verboten), und auch das finanzielle Erzeugnis eines solchen Projekts ist ḥarām (verboten).
Es existiert dennoch eine Möglichkeit bzw. den Farḍ (Pflicht) von al-Ḥadsch umzusetzen. Es ist für Menschen, die sich in einer Situation der Ḍarūrah befinden, nicht unmöglich, al-Ḥadsch zu vollziehen. Nicht alle Gelder, die sich in unserem Besitz befinden oder in unseren Besitz gelangen, sind Ḥarām-Gelder. Unter diesen Geldern gibt es auch solche, die ḥalāl (erlaubt) sind, wie z.B. Gelder aus Erbschaften oder Schenkungen von Familienangehörigen oder Bekannten. Dies ist selbst der Fall, wenn derjenige, der es einem vererbt, diese Gelder durch das Begehen von Sünden erworben hat. Diese Gelder sind definitiv ḥalāl (erlaubt) und können bzw. müssen für al-Ḥadsch verwendet werden.
Mit den Gewinnen aus einem Ḥalāl-Projekt al-Ḥadsch zu finanzieren, wobei das Projekt selbst mit Hilfe von Ḥarām-Geldern zustande gekommen ist
Grundsätzlich darf man kein Projekt starten, welches aus Ḥarām-Geldern finanziert wird. Sollte man dies dennoch tun, weil man sich in der Ḍarūrah befindet, dann bleibt der Gewinn aus diesem Projekt ḥarām (verboten). In solch einem Fall, nimmt man von diesem Gewinn jenes, was man zum Überleben benötigt und gibt den Rest fī sabīli Llāh (auf dem Wege Allāhs) aus. Schlussendlich darf al-Ḥadsch nicht mit Hilfe von Ḥarām-Geldern finanziert werden.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
