
Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Gnädigen
Die Zakāt al-Mal
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne ʿAbd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Zakāt al-Mal ist eine obligatorische Abgabe, die in Höhe von 2 1/2 Prozent jährlich auf die angesparte Währung entrichtet wird. Das heißt, dass sie auch auf Gold und Silber erhoben wird. Sie muss ebenfalls auf Tiere, die Ernte und auf alles, was der Mensch hortet, entrichtet werden. Auf Hausrat, Autos, Wohnungen oder Häuser, die man besitzt, wird keine Zakāt al-Mal entrichtet. Die Bemessung der Mindestmenge der Währung, die angespart sein muss, damit Zakāt al-Mal wādschib (verpflichtend) ist, orientiert sich bei angesparten Gold auf den Marktwert ab 85 Gramm Gold (Stand April 2023; 85 Gramm: 4930,62 €). Bei angespartem Silber ab 641 Gramm Silber orientiert man sich am aktuellen Marktwert von Silber (Stand April 2023, 641 Gramm: 467,77 €). In Bezug auf Geld orientiert man sich ebenfalls am aktuellen Marktwert von 85 Gramm Gold.
- Beispiel 1: Man hat ein Jahr lang Gold gespart, und die Menge beträgt genau 85 Gramm, dann wird davon 2 1/2 Prozent Zakāt al-Mal entrichtet. Dies ergibt eine Summe von circa 125 Euro, die man entrichten muss.
- Beispiel 2: Man hat ein Jahr lang 641 Gramm Silber gespart, dann wird davon 2 1/2 Prozent Zakāt al-Mal entrichtet. Dies ergibt eine Summe von 17 €, die man entrichten muss.
- Beispiel 3: Man hat ein Jahr lang 5000 Euro gespart, dann wird davon 2 1/2 Prozent Zakāt al-Mal entrichtet. Dies ergibt eine Summe von circa 125 €, die man entrichten muss.
Der Schmuck der Frau, den sie nicht trägt
Der Schmuck, mit dem sich eine Frau schmückt, befindet sich außerhalb des Vermögens, auf das Zakāt al-Mal entrichtet werden muss. Das heißt, dass eine Frau für ihren Schmuck, den sie wie Kleidung trägt, keine Zakāt al-Mal bezahlen muss. In vielen Fällen kaufen Frauen jedoch Schmuck, um ihn nicht zu tragen, sondern in schlechten Zeiten gegen Geld einzutauschen. Wenn nun eine Frau irgendeinen Schmuck, wie beispielsweise Gold, Juwelen etc. nicht trägt, sondern nur verwahrt, dann ist auf diesen Schmuck die Zakāt al-Mal zu entrichten. So ist der Ḥukm (Urteil) in diesem Fall abhängig von der Niyyah (Absicht). Wenn der Schmuck gekauft wurde, um ihn zu tragen und er auch getragen wird, dann muss darauf keine Zakāt al-Mal entrichtet werden. Wenn er aber gekauft wurde, um ihn für schlechtere Zeiten aufzuheben, dann muss darauf Zakāt al-Mal entrichtet werden.
Das Geld, dass man irgendwann zurückerhält
Das Geld, das man beispielsweise als Mieter beim Vermieter lässt und man zurückerhält, sobald man die Wohnung verlässt, wird islāmrechtlich als abwesendes Geld bezeichnet. Es handelt sich hierbei um Geld, das man zwar besitzt, einem aber nicht zur Verfügung steht. Sobald einem das Geld wieder zur freien Verfügung steht, d.h. sobald man es zurückerhält, muss man Zakāt al-Mal für das Jahr bezahlen, indem man es zurückerhalten hat. Selbst wenn man jahrelang in einer Wohnung gewohnt hat, muss man für die vergangenen Jahre keine Zakāt al-Mal entrichten. Man bezahlt Zakāt al-Mal nur für das Jahr, indem man das Geld zurückerhalten hat, aber nicht für die gesamte Mietzeit.
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) folgendes gefragt wurde: „Wie viel Zakāt muss jemand auf sein Vermögen entrichten, wenn es fünf jahrelang unter der Verfügung von jemand anderem war und er das Vermögen nicht vollständig zurückerhielt?" Er sagte: „Er muss ein einziges Jahr an Zakāt entrichten.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com)
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) sagte: „Du musst keine Zakāt für Dinge, die du verliehen hast, und abwesendes Geld zahlen, bis es in deine Hände zurückkehrt.“
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com)
Der Farḍ (Pflicht) zum Entrichten der Zakāt al-Mal kehrt erst zurück, sobald der Besitz zum Eigentümer zurückkehrt. Das gleiche gilt für Geld, das man verliehen hat. Wenn man Geld an jemanden verliehen hat, dann muss man hierfür keine Zakāt al-Mal entrichten, bis man das Geld zurückerhält. Genauso verhält es sich, wenn man Geld an eine Hausverwaltung, Behörde oder den Staat bezahlt hat - beispielsweise in Form von Betriebskosten - und sich im Nachhinein herausstellt, dass man zu viel bezahlt hat und man nun das Geld zurückerstattet bekommt. Dies gilt ebenfalls als abwesendes Geld und es muss Zakāt al-Mal für ein Jahr auf dieses Geld entrichtet werden, wenn die Höhe des Geldes al-Niṣāb (Mindestwert) der Zakāt al-Mal erreicht hat. Die Zakāt al-Mal von abwesendem Geld muss umgehend entrichtet werden, sobald man es zurückerhalten hat.
Derjenige, der die Zakāt al-Mal umgehen will und stattdessen das angesparte Geld in einen Hauskauf oder anderes anlegt, muss dafür im Diesseits keine Zakāt al-Mal entrichten. Hierbei bleibt seine Niyyah (Absicht) für andere Menschen unbekannt, da nur Allāh (سبحانه و تعالى) weiß, was die Menschen in ihren Herzen tragen. Jener wird sich dafür bei Allāh (جل جلاله) rechtfertigen müssen.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
