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Frage: Muss eine Frau, die vom Islām abgefallen ist, den Maḥr, den sie erhalten hat, zurückgeben?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Der Maḥr ist ein Recht der Frau, das sie durch den Ehevertrag erhält. Der aufgeschobene Teil davon ist eine Schuld des Ehemanns, die er bei Eintritt des früheren von zwei Zeitpunkten zu begleichen hat – entweder [vor seinem] Tod oder bei der Scheidung. Sie kann ihn aber auch schon vorher einfordern. Wenn jedoch eine Frau vom Dīn abfällt, aber [im Kriegsfall] nicht in das Lager der Nichtmuslime wechselt, sondern einfach vom Islām austritt, so gelten weiterhin ihre Rechte aus dem Ehevertrag, wie der Mahr und andere weltliche Güter, die ihr der Exmann versprochen hat und bisher nicht gezahlt hat. Ihr Abfall vom Islām beeinflusst also nicht die Verpflichtung des Mannes die finanzielle Vereinbarung einzuhalten. 

Wenn die Frau den Ṭalāq im Sinne von Khulʿ fordert, dann muss sie das zurückgeben, was sie erhalten hat, und auf alle nicht erhaltenen finanziellen Rechte verzichten. Das bedeutet: Sie gibt den Maḥr zurück, den sie bekommen hat, und verzichtet auf Unterhalt und Ähnliches. Wenn allerdings der Mann sie scheidet, dann darf er den Maḥr nicht zurückfordern, denn Allāh sagt:

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Und haltet sie nicht zurück, um etwas von dem wiederzunehmen, was ihr ihnen gegeben habt.“
(Quelle: Der edle Qurʾān, Sūrah al-Baqarah [2], 'Āyah 229)

Wenn ein Streitfall entsteht, ist es Sache des Qāḍī (islāmischen Richters), ein Urteil diesbezüglich zu sprechen.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 307 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 05.05.2023