Frage: Ist der Ḥadīth authentisch, in dem berichtet wird, dass die Engel eine Frau bis zum Morgen verfluchen, wenn sie sich weigert, dem Ruf ihres Ehemannes in sein Bett zu folgen? Gibt es hierzu eine entsprechende Überlieferung von den 'Ahl al-Bayt? Und wie ist dieser Ḥadīth inhaltlich richtig zu verstehen?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Dieser Ḥadīth ist in den Büchern der Anhängerschaft der Allgemeinheit der Ṣaḥābah überliefert worden und wurde mit verschiedenen Wortlauten berichtet. Dazu gehört die Überlieferung bei Muslim:
إِذَا دَعَا الرَّجُلُ امْرَأَتَهُ إِلَى فِرَاشِهِ فَلَمْ تَأْتِهِ فَبَاتَ غَضْبَانَ عَلَيْهَا لَعَنَتْهَا الْمَلاَئِكَةُ حَتَّى تُصْبِحَ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū Hurayrah überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) sagte: „Wenn ein Mann seine Frau zu seinem Bett ruft und sie nicht kommt und er die Nacht über zornig auf sie ist, verfluchen die Engel sie, bis der Morgen eintritt.“
(Quelle: Ṣaḥīḥ Muslim, Ḥadīth-Nr. 1436d, Buch 16, Ḥadīth 143 von Muslim ibn al-Ḥadschādsch)
Ebenso wurde überliefert:
وَالَّذِي نَفْسِي بِيَدِهِ مَا مِنْ رَجُلٍ يَدْعُو امْرَأَتَهُ إِلَى فِرَاشِهَا فَتَأْبَى عَلَيْهِ إِلاَّ كَانَ الَّذِي فِي السَّمَاءِ سَاخِطًا عَلَيْهَا حَتَّى يَرْضَى عَنْهَا
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū Hurayrah überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) sagte: „Bei Dem, in Dessen Hand [Macht] meine Seele ist: Es gibt keinen Mann, der seine Ehefrau in sein Bett ruft und sie sich ihm verweigert, außer dass Derjenige, Der [dessen Befehl, Macht, Soldaten etc.] im Himmel ist, auf sie erzürnt ist, bis er mit ihr zufrieden ist.“
(Quelle: Ṣaḥīḥ Muslim, Ḥadīth-Nr. 1436c, Buch 16, Ḥadīth 142 von Muslim ibn al-Ḥadschādsch)
Diese Aḥādīth stehen im Zusammenhang mit der Verdeutlichung der Größe des Rechtes des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau. Zahlreiche Aḥādīth behandeln dieses Thema, wie etwa die Aussage des Propheten (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم):
لَوْ كُنْتُ آمِرًا أَحَدًا أَنْ يَسْجُدَ لِأَحَدٍ، لَأَمَرْتُ الْمَرْأَةَ أَنْ تَسْجُدَ لِزَوْجِهَا
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von 'Abū Hurayrah überliefert, dass der Gesandte Allāhs (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) sagte:„ Wenn ich jemandem befehlen würde, sich vor jemandem niederzuwerfen, dann hätte ich der Frau befohlen, sich vor ihrem Ehemann niederzuwerfen.“
(Quelle: Dschāmiʿ al-Tirmidhī 1159, Buch 12, Ḥadīth 14 von Muḥammad ibn ʿĪsā at-Tirmidhī)
Inhaltlich besteht hinsichtlich der Verdeutlichung des großen Rechtes des Ehemannes kein Problem. Bei den 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) existiert jedoch kein Ḥadīth mit exakt diesem Wortlaut. Dennoch ist das grundsätzliche Thema der Hervorhebung des Rechtes des Ehemannes gegeben. Was die Begriffe des Fluches oder des Zornes betrifft, so sind sie nicht in ihrem wörtlichen, tatsächlichen Sinn zu verstehen, also nicht im Sinne eines Ausschlusses aus der Gnade Allāhs, da diese Tat keinen Kufr darstellt. Vielmehr ist damit Tadel, Missbilligung oder die Verdeutlichung gemeint, dass dieses Verhalten islāmrechtlich nicht erwünscht ist, ohne dass damit Kufr oder der Austritt aus dem Islām gemeint wäre.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Fatwā Nr.: 365 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 26.05.2022
