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Frage: Was ist der Unterschied zwischen der ʿAqīqah und dem Nadhr (Gelübde)? Wann ist der Nadhr verpflichtend und wann ist er erlaubt? Wie kann ein Nadhr des Gehorsams als verpönt gelten und bedeutet dies, dass das Gelübde an sich verpönt ist?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Die ʿAqīqah ist eine Handlung, die Allāh (سبحانه وتعالى) vorgeschrieben hat. Dabei handelt es sich um das Schlachten eines Tieres – in der Regel eines Widders – bei oder nach der Geburt eines Neugeborenen, als Ausdruck des Dankes gegenüber Allāh (تَبَارَكَ وَتَعَالَى). Der Nadhr hingegen ist eine freiwillige Handlung der Annäherung (Qurb), mit der sich der Mensch Allāh (عز وجل) nähert. Allāh hat sie ihm nicht auferlegt, vielmehr legt sich der Mensch diese Verpflichtung selbst auf, meist aus Dankbarkeit, wenn ihm eine Gunst (Niʿma) zuteilwird.

Der Nadhr wird in zwei Arten unterteilt: den Nadhr des Gehorsams (Ṭāʿa) und den Nadhr der Sünde (Maʿṣiya). Wenn der Mensch ein gutes Werk gelobt, handelt es sich um einen Nadhr des Gehorsams. Wenn er hingegen etwas Sündhaftes gelobt, ist es ein Nadhr der Sünde. Der Nadhr der Sünde ist verboten (ḥarām), während der Nadhr des Gehorsams als verpönt (makrūh) gilt. Makrūh ist er deshalb, weil sich der Mensch dadurch selbst etwas auferlegt, was Allāh ihm nicht auferlegt hat. Wenn er jedoch ein Gelübde abgelegt hat, ist er verpflichtet, es zu erfüllen, sobald die Bedingung eintritt, an die es geknüpft war. Allāh (تعالى) sagt:

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Und sie erfüllen die Gelübde.“
(Quelle: Der edle Qurʾān, Sūrah al-Insān [76], 'Āyah 7)

Allāh (عز وجل) hat dem Menschen also nicht befohlen zu geloben, und wer es dennoch tut, bürdet sich selbst eine zusätzliche Pflicht über das hinaus auf, was Allāh ihm auferlegt hat. Daher gilt: Der Grundsatz (Aṣl) im Urteil über den Nadhr ist, dass man kein Gelübde ablegen sollte. Stattdessen soll der Mensch Allāh für Seine Gnaden (Niʿam) danken – im Rahmen seiner Fähigkeit und Möglichkeit –, ohne sich selbst eine Verpflichtung aufzuerlegen, die Allāh ihm nicht auferlegt hat. Denn es kann vorkommen, dass man zur Zeit der Erfüllung nicht über die Mittel verfügt oder versagt, wodurch man sich mit etwas belastet, das Allāh (عز وجل) nicht zur Pflicht gemacht hat.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 338 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 01.12.2022