Frage: Wie lautet die Bedeutung des Begriffs „aẓ-Ẓann"?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Aẓ-Ẓann bezeichnet ursprünglich die Bevorzugung einer von zwei möglichen Annahmen gegenüber der anderen. Wer sagt: „Ich vermute (aẓunnu) dies oder jenes“, verfügt weder über sichere Gewissheit noch über eine gesicherte gegenteilige Annahme. Es handelt sich um eine Situation der Ungewissheit (Schakk), in der keine Sicherheit (Yaqīn) vorhanden ist. Je nach Kontext kann der Begriff jedoch auch die Bedeutung von „Überzeugung“ (Iʿtiqād) oder „Gewissheit“ (Yaqīn) annehmen. So in der Aussage Allāhs:
ِنِّى ظَنَنتُ أَنِّى مُلَـٰقٍ حِسَابِيَهْ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Ich war überzeugt (ẓanantu), dass ich meiner Abrechnung begegnen werde.“
(Quelle: Der edle Qur'ān, Sūrah al-Ḥāqqah [69], 'Āyah 20)
„Ich war überzeugt (ẓanantu)" also im Sinne von „ich glaubte“ oder „ich war überzeugt“. Dagegen wird der Begriff in anderen Kontexten im Sinne von Lüge oder unbegründeter Behauptung verwendet, wie in der Aussage:
يَتَّبِعُونَ إِلَّا ٱلظَّنَّ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„[...] Sie folgen nur Mutmaßungen (aẓ-Ẓann) [...]“
(Quelle: Der edle Qur'ān, Sūrah an-Nadschm [53], 'Āyah 23)
oder:
مِنْ عِلْمٍ إِلَّا ٱتِّبَاعَ ٱلظَّنِّ ۚ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„[...] Sie haben kein Wissen darüber. Sie folgen nur Mutmaßungen (aẓ-Ẓann). [...]“
(Quelle: Der edle Qur'ān, Sūrah an-Nisāʾ [4], 'Āyah 157)
Hier ist mit „sie folgen nur Mutmaßungen (aẓ-Ẓann)" die sichere, klar erkannte Falschheit gemeint. Oder:
يَـٰٓأَيُّهَا ٱلَّذِينَ ءَامَنُوا۟ ٱجْتَنِبُوا۟ كَثِيرًۭا مِّنَ ٱلظَّنِّ إِنَّ بَعْضَ ٱلظَّنِّ إِثْمٌۭ ۖ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„O die ihr glaubt, meidet viel von der Mutmaßung (aẓ-Ẓann); gewiss, ein Teil der Mutmaßung ist Sünde [...]“
(Quelle: Der edle Qur'ān, Sūrah al-Ḥudschurāt [49], 'Āyah 12)
In der 'Āyah aus der Sūrah al-Ḥudschurāt bedeutet aẓ-Ẓann jedoch die Anschuldigung oder den Verdacht des Schlechten im Zustand der Ungewissheit, also ohne sicheren, eindeutigen Beweis (Dalīl Yaqīnī). Eine solche Mutmaßung kann je nach Fall verboten (ḥarām), erlaubt (mubāḥ) oder legitim (maschrūʿ) sein. Deshalb lautet die Aussage „gewiss, ein Teil der Mutmaßung ist Sünde“, und nicht: jede Mutmaßung.
Es gibt die gute Mutmaßung (Ẓann ḥasan), die lobenswert ist und es gibt die schlechte Mutmaßung (Ẓann sayyiʾ) gegenüber einer Person, die sie verdient, da es angemessen ist. Daneben gibt es die schlechte Mutmaßung über jemanden, der sie nicht verdient, was verboten ist. Ein frevlerischer oder offenkundig sündhafter Mensch (Fādschir bzw. Fāsiq) kann aufgrund seines äußeren Verhaltens verdächtigt werden, zu lügen. Ein rechtschaffener Mensch hingegen darf eines solchen Verdachts nicht bezichtigt werden, weil sein sichtbares Verhalten dem widerspricht.
Daraus ergeben sich drei Fälle: eine gute Mutmaßung gegenüber rechtschaffenen Gläubigen, die verpflichtend ist; eine schlechte Mutmaßung gegenüber jemandem, der sie nicht verdient, die verboten ist; und eine schlechte Mutmaßung gegenüber jemandem, der sie verdient, die legitim ist.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Fatwā Nr.: 341 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 24.11.2022
