
Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Gnädige
Abgrenzung von Kufr, großen Sünden und der Bedeutung absolut stichhaltiger Beweise (qaṭʿī)
Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne ʿAbd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.
Es gibt Handlungen, die Allāh (سبحانه وتعالى) verboten hat und die in bestimmten Fällen Kufr darstellen können. Dazu gehören beispielsweise das Richten nach einem anderen Gesetz als dem Gesetz Allāhs (Taḥākum), die Unterstützung des Ṭāġūt (Daʿm) oder das Zahlen von Steuern an den Ṭāġūt (Ẓarāʾib). Solche Handlungen sind grundsätzlich verboten und können – je nach ihrer Bedeutung und ihrem Zusammenhang – in den Bereich des Kufr fallen. Dabei muss jedoch unterschieden werden, auf welche Weise eine Handlung als Kufr gilt. Manche Handlungen sind offensichtlich Kufr, weil dies durch einen absolut stichhaltigen Beweis (qaṭʿī) eindeutig feststeht. Ein Beispiel dafür ist das Niederwerfen vor einem Götzen (Ṣanam). In diesem Fall ist der Kufr unmittelbar erkennbar.
Es gibt aber auch Handlungen, bei denen der Kufr nicht direkt sichtbar ist, sondern sich notwendigerweise aus der Handlung ergibt. Dazu gehört etwa das Urteilen nach einem anderen Gesetz als dem, was Allāh herabgesandt hat. Hier wird von Kufr durch Implikation (Iqtiḍāʾ) gesprochen. Das bedeutet, dass die Handlung selbst eine Ablehnung des Gesetzes Allāhs beinhaltet, auch wenn dies nicht so unmittelbar sichtbar ist wie beim Niederwerfen vor einem Götzen. Gleichzeitig ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede verbotene Handlung Kufr ist. Manche Taten sind schwere Sünden, ohne dass sie den Menschen aus dem Glauben herausführen. Ein Beispiel dafür ist die schlechte Behandlung der Eltern. Diese Tat ist eindeutig harām, stellt jedoch keinen Kufr dar.
Eine zentrale Regel in diesem Zusammenhang betrifft den Glauben über die religiösen Urteile selbst. Wenn etwas durch einen absolut stichhaltigen Beweis (qaṭʿī) eindeutig verboten ist und jemand dennoch glaubt, dass es erlaubt sei, begeht er Kufr. Ebenso begeht jemand Kufr, wenn er glaubt, dass etwas nicht verpflichtend sei, obwohl seine Verpflichtung durch einen qaṭʿī-Beweis eindeutig feststeht. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob es sich um eine praktische Handlung oder um eine Angelegenheit des Glaubens handelt. Entscheidend ist, dass das betreffende Urteil durch einen absolut stichhaltigen Beweis feststeht. Wer dann das Gegenteil glaubt, widerspricht damit einem grundlegenden Bestandteil des Dīn.
Aus diesem Grund sagen die Gelehrten, dass derjenige Kufr begeht, der etwas leugnet, das „notwendig zum Dīn gehört“ (Maʿlūm min ad-Dīn bi-ḍ-ḍarūra). Damit ist gemeint, dass ein religiöses Urteil so eindeutig und allgemein bekannt ist, dass sein Feststehen durch einen qaṭʿī-Beweis gesichert ist. Wer ein solches Urteil leugnet oder das Gegenteil davon glaubt, begeht Kufr. Damit ist die grundlegende Regel erklärt: Nicht jede verbotene Handlung ist Kufr. Kufr liegt jedoch vor, wenn jemand das leugnet oder für erlaubt hält, was durch einen absolut stichhaltigen Beweis eindeutig als verpflichtend oder verboten feststeht.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Dars Nr.: ʿAqīdah-02-002 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 28.04.2022
