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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Gnädigen

Mubṭilat al-Ṣiyām (Dinge, die das Fasten ungültig machen) und al-Kaffārah (die Sühneleistung)

Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne ʿAbd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.

Dinge, von denen man beim Fasten Abstand halten muss, weil sie das Fasten bāṭil (ungültig) machen

Grundsätzlich ist es ḥarām (verboten), dass der Ṣā'im (Fastende) isst, trinkt oder al-Dschimā° (Geschlechtsverkehr) ausübt. All dies würde dessen Ṣiyām (Fasten) brechen. Er muss alle Dinge, die al-Ṣiyām brechen würden, ab dem 'Adhān (Gebetsruf) des Ṣalāh al-Fadschr (Morgengebet) bis zum Beginn der Nacht, d.h. dem Ausrufen des Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) unterlassen. Es ist für den Ṣā'im wādschib (verpflichtend), sich wie auch zu jeder anderen Zeit sich von jeglichen Sünden fernzuhalten.

<أُحِلَّ لَكُمْ لَيْلَةَ ٱلصِّيَامِ ٱلرَّفَثُ إِلَىٰ نِسَآئِكُمْ‌ۚ هُنَّ لِبَاسٌ لَّكُمْ وَأَنتُمْ لِبَاسٌ لَّهُنَّ‌ۗ عَلِمَ ٱللَّهُ أَنَّكُمْ كُنتُمْ تَخْتَانُونَ أَنفُسَكُمْ فَتَابَ عَلَيْكُمْ وَعَفَا عَنكُمْ‌ۖ فَٱلْـَٔـٰنَ بَـٰشِرُوهُنَّ وَٱبْتَغُواْ مَا كَتَبَ ٱللَّهُ لَكُمْ‌ۚ وَكُلُواْ وَٱشْرَبُواْ حَتَّىٰ يَتَبَيَّنَ لَكُمُ ٱلْخَيْطُ ٱلْأَبْيَضُ مِنَ ٱلْخَيْطِ ٱلْأَسْوَدِ مِنَ ٱلْفَجْرِ‌ۖ ثُمَّ أَتِمُّواْ ٱلصِّيَامَ إِلَى ٱلَّيْلِ‌ۚ وَلَا تُبَـٰشِرُوهُنَّ وَأَنتُمْ عَـٰكِفُونَ فِى ٱلْمَسَـٰجِدِ‌ۗ تِلْكَ حُدُودُ ٱللَّهِ فَلَا تَقْرَبُوهَا‌ۗ كَذَٲلِكَ يُبَيِّنُ ٱللَّهُ ءَايَـٰتِهِۦ لِلنَّاسِ لَعَلَّهُمْ يَتَّقُونَ>

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers: 
<Erlaubt ist euch, in der Nacht von al-Ṣiyām (Fasten) mit euren Frauen Beischlaf auszuüben; sie sind euch ein Kleid, und ihr seid ihnen ein Kleid. Allāh weiß, dass ihr euch selbst (immer wieder) betrogt, und da hat Er eure Reue angenommen und euch verziehen. Von jetzt an verkehrt mit ihnen und trachtet nach dem, was Allāh für euch bestimmt hat, und eßt und trinkt, bis sich für euch der weiße vom schwarzen Faden von al-Fadschr (Morgendämmerung) klar unterscheidet! Hierauf vollzieht al-Ṣiyām (Fasten) bis zur Nacht! Und verkehrt nicht mit ihnen, während ihr euch (zur Andacht) in die Gebetsstätten zurückgezogen habt! Dies sind Allāhs Grenzen, so kommt ihnen nicht zu nahe! So macht Allāh den Menschen Seine Zeichen klar, auf dass sie gottesfürchtig werden mögen.> 
(Quelle: Der edle Qur'ān; Sūrah al-Baqarah [2], 'Āyah 187)

Wir sehen in dieser Āyah, dass all jene Dinge, die al-Ṣiyām brechen, in der Nacht zwar ḥalāl (erlaubt) sind, aber am Tage nicht praktiziert werden dürfen. Sie dürfen nur in der Zeit des Eintritts der Nacht bis zum Fadschr al-Ṣādiq (richtige Morgendämmerung) ausgeübt werden.

 ـ مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ إِسْمَاعِيلَ عَنِ الْفَضْلِ بْنِ شَاذَانَ وَأَحْمَدُ بْنُ إِدْرِيسَ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ عَبْدِ الْجَبَّارِ جَمِيعًا عَنْ صَفْوَانَ بْنِ يَحْيَى عَنِ ابْنِ مُسْكَانَ عَنْ أَبِي بَصِيرٍ عَنْ أَحَدِهِمَا (عليهما السلام) فِي قَوْلِ اللَّهِ تَعَالَى: أُحِلَّ لَكُمْ لَيْلَةَ الصِّيَامِ الرَّفَثُ إِلَى نِسَائِكُمْ الْآيَةَ، فَقَالَ: نَزَلَتْ فِي خَوَّاتِ بْنِ جُبَيْرٍ الْأَنْصَارِيِّ، وَكَانَ مَعَ النَّبِيِّ (صلى الله عليه وآله) فِي الْخَنْدَقِ وَهُوَ صَائِمٌ، فَأَمْسَى وَهُوَ عَلَى تِلْكَ الْحَالِ، وَكَانُوا قَبْلَ أَنْ تَنْزِلَ هَذِهِ الْآيَةُ إِذَا نَامَ أَحَدُهُمْ حُرِّمَ عَلَيْهِ الطَّعَامُ وَالشَّرَابُ، فَجَاءَ خَوَّاتٌ إِلَى أَهْلِهِ حِينَ أَمْسَى فَقَالَ: هَلْ عِنْدَكُمْ طَعَامٌ؟ فَقَالُوا: لَا، لَا تَنَمْ حَتَّى نُصْلِحَ لَكَ طَعَامًا. فَاتَّكَأَ فَنَامَ، فَقَالُوا لَهُ: قَدْ فَعَلْتَ؟ قَالَ: نَعَمْ. فَبَاتَ عَلَى تِلْكَ الْحَالِ، فَأَصْبَحَ ثُمَّ غَدَا إِلَى الْخَنْدَقِ فَجَعَلَ يُغْشَى عَلَيْهِ، فَمَرَّ بِهِ رَسُولُ اللَّهِ (صلى الله عليه وآله)، فَلَمَّا رَأَى الَّذِي بِهِ أَخْبَرَهُ كَيْفَ كَانَ أَمْرُهُ، فَأَنْزَلَ اللَّهُ عَزَّ وَجَلَّ فِيهِ الْآيَةَ: وَكُلُوا وَاشْرَبُوا حَتَّى يَتَبَيَّنَ لَكُمُ الْخَيْطُ الْأَبْيَضُ مِنَ الْخَيْطِ الْأَسْوَدِ مِنَ الْفَجْرِ.
(الكافي 4: 98 | 4 – التهذيب 4: 184 | 512 – الوسائل: 12990 – حديث نبوي شيعي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Es wurde von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert, der von Muḥammad ibn Ismāʿīl überlieferte, der von al-Faḍl ibn Schādhān überlieferte, und Aḥmad ibn Idrīs überlieferte von Muḥammad ibn ʿAbd al-Dschabbār – beide zusammen – die von Ṣafwān ibn Yaḥyā überlieferten, der von Ibn Miskān überlieferte, der von 'Abū Baṣīr überlieferte, der von einem der beiden (عليهما السلام) überlieferte über die Aussage Allāhs (تَعَالَى): „Erlaubt ist euch in der Nacht des Fastens der Verkehr mit euren Frauen“ (die 'Āyah 2/187). Er sagte: „Sie wurde über Khawwāt ibn Dschubayr al-Anṣārī herabgesandt. Er war mit dem Propheten (صلى الله عليه وآله) im Grabenkrieg und fastete. Als der Abend kam, befand er sich noch in diesem Zustand. Bevor diese Āyah herabgesandt wurde, war es so, dass wenn einer von ihnen einschlief, ihm danach Essen und Trinken verboten waren. So kam Khawwāt am Abend zu seiner Familie und sagte: ‚Habt ihr etwas zu essen?‘ Sie sagten: ‚Nein, schlafe nicht, bis wir dir etwas zubereitet haben.‘ Doch er lehnte sich an und schlief ein. Als sie zurückkamen, sagten sie zu ihm: ‚Du bist eingeschlafen!‘ Er sagte: ‚Ja.‘ So verbrachte er die Nacht in diesem Zustand. Am Morgen ging er zum Graben hinaus und wurde immer wieder ohnmächtig. Der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله) kam an ihm vorbei, und als er sah, in welchem Zustand er war, berichtete Khawwāt ihm, wie es dazu gekommen war. Daraufhin ließ Allāh – der Erhabene und Mächtige – über ihn die 'Āyah [2/187] herabkommen: ‚Und esst und trinkt, bis für euch der weiße Faden vom schwarzen Faden der Morgendämmerung deutlich wird.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 98 | 4, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
2. al-Tahdhīb, Band 4, Seite 184 | 512;
3. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12990, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

رَوَاهُ مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عَلِيِّ بْنِ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ وَمُحَمَّدُ بْنُ يَحْيَى عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ جَمِيعاً عَنِ ابْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ حَمَّادٍ عَنِ الْحَلَبِيِّ قَالَ: سَأَلْتُ أَبَا عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) عَنِ الْخَيْطِ الْأَبْيَضِ مِنَ الْخَيْطِ الْأَسْوَدِ، فَقَالَ: بَيَاضُ النَّهَارِ مِنْ سَوَادِ اللَّيْلِ. قَالَ: وَكَانَ بِلَالٌ يُؤَذِّنُ لِلنَّبِيِّ (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) وَابْنُ أُمِّ مَكْتُومٍ وَكَانَ أَعْمَى يُؤَذِّنُ بِلَيْلٍ، وَيُؤَذِّنُ بِلَالٌ حِينَ يَطْلُعُ الْفَجْرُ، فَقَالَ النَّبِيُّ (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم): إِذَا سَمِعْتُمْ صَوْتَ بِلَالٍ فَدَعُوا الطَّعَامَ وَالشَّرَابَ فَقَدْ أَصْبَحْتُمْ.
(الكافي، محمد بن يعقوب الكليني، ج 4، ص 98، ح 3 – التهذيب، محمد بن الحسن الطوسي، ج 4، ص 184، ح 513 – وسائل الشيعة، محمد بن الحسن الحر العاملي، ح 12987 – حديث نبوي إمامي إسناده صحيح)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von ʿAlī ibn Ibrāhīm, von seinem Vater, und Muḥammad ibn Yaḥyā, von Aḥmad ibn Muḥammad, allesamt von Ibn Abī ʿUmayr, von Ḥammād, von al-Ḥalabī, der sagte: Ich fragte Abū ʿAbd Allāh (عليه السلام) über den weißen Faden im Verhältnis zum schwarzen Faden, worauf er sagte: „Es ist das Weiß des Tages im Unterschied zur Schwärze der Nacht.“ Er sagte weiter: Bilāl pflegte für den Propheten (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) den Adhān zu rufen, ebenso Ibn Umm Maktūm, der blind war und in der Nacht den Adhān rief, während Bilāl den Adhān rief, wenn die Morgendämmerung anbrach. Da sagte der Prophet (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم): „Wenn ihr die Stimme von Bilāl hört, dann unterlasst Essen und Trinken, denn ihr habt den Morgen erreicht.“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 98, Ḥadīth 3, von Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulaynī; 
2. at-Tahdhīb al-Aḥkām, Band 4, Seite 184, Ḥadīth 513, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī; 
3. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12987, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī.
Einstufung: Prophetischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist ṣaḥīḥ (authentisch).

Seit dieser Offenbarung sind alle Dinge, die al-Ṣiyām brechen, bis zum Fadschr al-Ṣādiq ḥalāl (erlaubt), ohne dass weitere Bedingungen vorherrschen, wie z.B. dass man beim Eintritt der Nacht wach bleiben muss.

Die Kaffārah (Sühneleistung), wenn man im Monat Ramaḍān sein Ṣiyām bricht

Die 'Adillah (Beweise) zeigen eindeutig, dass es für den Ṣā'im ḥarām (verboten) ist, zu essen, zu trinken oder den Dschimā° (Geschlechtsverkehr) auszuüben. Auch ist es ḥarām (verboten), dass jemand durch Eigenverantwortlichkeit zur Ejakulation kommt. All dies sind Dinge, die al-Ṣiyām bāṭil (ungültig) machen. Wenn jemand eines dieser Dinge absichtlich und ohne Entschuldigung tut, dann hat er eine Sünde begangen, hat sein Ṣiyām gebrochen, muss diesen Fastentag nach dem Monat Ramaḍān nachholen und für diesen Tag eine Kaffārah (Sühneleistung) leisten.

Bei der Form der Kaffārah gibt es mehrere Optionen zur Auswahl, wobei man sich für eine Möglichkeit entscheiden muss:

  • Man befreit einen Sklaven
  • Man fastet zwei aufeinander folgende Monate.
  • Man gibt sechzig armen Menschen Speise, wobei man jedem dieser Personen mindestens einen Mudd (arab. Maßeinheit) an Essen zu geben hat. Es gibt keinen Dalīl (Beweis) dafür, dass die sechzig armen Leute, die als Kaffārah (Sühne) für das Brechen des Ṣiyām gespeist werden, Muslime sein müssen. Aber al-'Aḥwaṭ (als Vorsichtsmaßnahme) und um Fehler zu vermeiden, sollte man dennoch ausschließlich sechzig arme Muslime als Kaffārah speisen.

Sollte man zu all diesen Dingen nicht in der Lage sein, dann ist es wādschib (verpflichtend), dass man so viel an Ṣadaqāt (Spenden) ausgibt, wie einem möglich ist. Wenn jemand auch nicht fähig ist, eine Ṣadaqah (Spende) zu leisten, dann ist er entschuldigt. Es wäre aber auch möglich, dass jemand anderes an seiner Stelle für ihn diese Kaffārah leistet. In diesem Fall kann er selbst von dieser Ṣadaqah essen, da er ebenfalls zu den Bedürftigen zählt.

مُحَمَّدُ بْنُ الْحَسَنِ الطُّوسِيُّ عَنْ الشَّيْخِ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ عَلِيٍّ بْنِ الْحُسَيْنِ، عَنْ أَبِيهِ عَنْ سَعْدِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ وَالْحُمَيْرِيِّ عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ عَنْ الْعَبَّاسِ بْنِ مَعْرُوفٍ عَنْ عَلِيٍّ بْنِ مَهْزِيَارٍ، عَنْ ابْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ حَمَّادِ بْنِ عُثْمَانَ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ مُسْلِمٍ قَالَ: سَمِعْتُ أَبَا جَعْفَرٍ (عليه السلام) يَقُولُ: «لَا يَضُرُّ الصَّائِمَ مَا صَنَعَ إِذَا اجْتَنَبَ ثَلَاثَ خِصَالٍ: الطَّعَامَ وَالشَّرَابَ وَالنِّسَاءَ وَالِارْتِمَاسَ فِي الْمَاءِ».

وبإسناده عن الحسين بن سعيد عن محمد بن ابي عمير عن حماد بن عثمان عن محمد بن مسلم، وبإسناده عن أحمد بن محمد عن يعقوب بن يزيد عن محمد بن ابي عمير عن حماد عن محمد بن مسلم. وفي رواية أحمد بن محمد: أربعة خصال.

والاستبصار 2: 80 | 244، 84 | 261 – التهذيب 4: 189 | 535 – الوسائل: 12753 – حديث إمامي إسناده صحيح

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überliefert von seinem Lehrer 'Abū ʿAbd Allāh, der von Muḥammad ibn ʿAlī ibn al-Ḥusayn überliefert, der von seinem Vater überliefert, der von Saʿd ibn ʿAbd Allāh und al-Ḥumayrī überliefert, der von Aḥmad ibn Muḥammad überliefert, der von al-ʿAbbās ibn Maʿrūf überliefert, der von ʿAlī ibn Mahziyār überliefert, der von Ibn Abī ʿUmayr überliefert, der von Ḥammād ibn ʿUthmān überliefert, der von Muḥammad ibn Muslim überliefert, der sagte: Ich hörte 'Abū Dschaʿfar (Friede sei mit ihm) sagen: „Dem Fastenden schadet nichts von dem, was er tut, solange er drei Dinge meidet: Essen, Trinken, den Verkehr mit Frauen und das Untertauchen im Wasser.“ Überliefert auch von al-Ḥusayn ibn Saʿīd von Muḥammad ibn Abī ʿUmayr von Ḥammād ibn ʿUthmān von Muḥammad ibn Muslim, und von Aḥmad ibn Muḥammad von Yaʿqūb ibn Yazīd von Muḥammad ibn Abī ʿUmayr von Ḥammād von Muḥammad ibn Muslim. In einer Version von Aḥmad ibn Muḥammad: ‚vier Dinge‘.“ 
Quellenangabe: 1. al-Tahdhīb, Band 4, Seite 189, Ḥadīth 535, von 'Abū Dschaʿfar Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṭūsī;
2. al-Istibṣār, Band 2, Seiten 80 | 244, 84 | 261, Ḥadīth 12753, von 'Abū Dschaʿfar Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṭūsī;
3. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12753, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ṣaḥīḥ (authentisch).

محمَّدُ بْنُ عَلِيِّ بْنِ الحُسَيْنِ عَنْ أَبِيهِ - رَحِمَهُ اللَّهُ - قَالَ: حَدَّثَنَا سَعْدُ بْنُ عَبْدِ اللَّهِ، عَنْ مُوسَى بْنِ الْحَسَنِ، عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ عَبْدِ الْحَمِيدِ، عَنْ سَيْفِ بْنِ عُمَيْرَةَ، عَنْ مَنْصُورِ بْنِ حَازِمٍ، قَالَ: حَدَّثَنِي عَبْدُ الْمُؤْمِنِ ابْنِ الْقَاسِمِ الْأَنْصَارِيِّ، قَالَ: حَدَّثَنَا أَبُوجَعْفَرٍ (عَلَيْهِ السَّلَامُ) أَنَّ رَجُلًا أَتَى النَّبِيَّ (صلى الله عليه وآله) فَقَالَ: «هَلَكْتُ، هَلَكْتُ»، فَقَالَ: «وَمَا أَهْلَكَكَ؟» قَالَ: أَتَيْتُ امْرَأَتِي فِي شَهْرِ رَمَضَانَ وَأَنَا صَائِمٌ، فَقَالَ لَهُ النَّبِيُّ: «اعْتِقْ رَقَبَةً». فَقَالَ: لَا أَجِدُ، فَقَالَ: «فَصُمْ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ»، فَقَالَ: لَا أَطِيقُ، فَقَالَ: «فَتَصَدَّقْ عَلَى سِتِّينَ مَسْكِينًا»، قَالَ: لَا أَجِدُ، فَقَالَ: «فَأْتِ النَّبِيَّ (صلى الله عليه وآله) بِعِرْقٍ أَوْ مُكْتَلٍ فِيهِ خَمْسَةَ عَشَرَ صَاعًا مِنَ التَّمْرِ»، فَقَالَ لَهُ النَّبِيُّ: «خُذْهَا وَتَصَدَّقْ بِهَا»، فَقَالَ: «وَالَّذِي بَعَثَكَ بِالْحَقِّ نَبِيًّا مَا بَيْنَ لَبْتَيْهَا أَهْلُ الْبَيْتِ أَحْوَجُ إِلَيْهِ مِنَّا»، فَقَالَ: «خُذْهَا وَكُلِّهَا أَنْتَ وَأَهْلُكَ فَإِنَّهُ كَفَّارَةٌ لَكَ».
(معاني الاخبار: 336 | 1 – المقنع: 61 – حديث نبوي شيعي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn ʿAlī ibn al-Ḥusayn überliefert von seinem Vater – Allāh erbarme sich seiner –, der sagte: Saʿd ibn ʿAbd Allāh überlieferte uns, von Mūsā ibn al-Ḥasan, der von Muḥammad ibn ʿAbd al-Ḥamīd überliefert, der von Sayf ibn ʿUmayra überliefert, der von Manṣūr ibn Ḥāzim überliefert, der sagte: ʿAbd al-Muʾmin ibn al-Qāsim al-Anṣārī berichtete mir, dass 'Abū Dschaʿfar (Friede sei mit ihm) berichtete: Ein Mann kam zum Propheten (Allāh segne ihn und seine Familie) und sagte: „Ich bin zugrunde gegangen, ich bin zugrunde gegangen.“ Der Prophet fragte: „Was hat dich zugrunde gerichtet?“ Er antwortete: „Ich hatte im Monat Ramaḍān Geschlechtsverkehr mit meiner Frau, während ich fastete.“ Da sagte der Prophet zu ihm: „Befreie einen Sklaven.“ Er sagte: „Ich finde keinen.“ Der Prophet sagte: „Dann faste zwei aufeinanderfolgende Monate.“ Er sagte: „Dazu bin ich nicht in der Lage.“ Der Prophet sagte: „Dann speise sechzig Bedürftige.“ Er sagte: „Ich finde nichts.“ Daraufhin wurde dem Propheten (Allāh segne ihn und seine Familie) ein Korb – oder ein Gefäß – mit fünfzehn Ṣāʿ Datteln gebracht. Der Prophet sagte zu ihm: „Nimm dies und gib es als Almosen.“ Der Mann sagte: „Bei Dem, der dich mit der Wahrheit als Propheten gesandt hat: Zwischen ihren beiden Lavafeldern gibt es keine Familie, die bedürftiger wäre als wir.“ Da sagte der Prophet: „Dann nimm es und iss es zusammen mit deiner Familie, denn es gilt für dich als Sühne (Kaffārah).“
Quellenangabe: 1. Maʿānī al-Akhbār: 336 | 1 von 'Abū Dschaʿfar Muḥammad ibn ʿAlī ibn al-Ḥusayn aṣ-Ṣadūq;
2. Al-Muqnaʿ: Seite 61, murṣal überliefert.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ḥasan (verlässlich).

ـ مُحَمَّدٌ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عَلِيِّ بْنٍ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ وَ مُحَمَّدِ بْنِ إِسْمَاعِيلَ عَنِ الْفَضْلِ بْنِ شَاذَانَ جَمِيعاً عَنِ ابْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ جَمِيلِ بْنِ دَرَّاجٍ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ ( عليه السلام ) أَنَّهُ سُئِلَ عَنْ رَجُلٍ أَفْطَرَ يَوْماً مِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ مُتَعَمِّداً فَقَالَ إِنَّ رَجُلًا أَتَى النَّبِيَّ ( صلى الله عليه وآله ) فَقَالَ هَلَكْتُ يَا رَسُولَ اللَّهِ فَقَالَ مَا لَكَ فَقَالَ النَّارَ يَا رَسُولَ اللَّهِ قَالَ وَ مَا لَكَ قَالَ وَقَعْتُ عَلَى أَهْلِي قَالَ تَصَدَّقْ وَ اسْتَغْفِرْ فَقَالَ الرَّجُلُ فَوَالَّذِي عَظَّمَ حَقَّكَ مَا تَرَكْتُ فِي الْبَيْتِ شَيْئاً لَا قَلِيلًا وَ لَا كَثِيراً قَالَ فَدَخَلَ رَجُلٌ مِنَ النَّاسِ بِمِكْتَلٍ مِنْ تَمْرٍ فِيهِ عِشْرُونَ صَاعاً يَكُونُ عَشَرَةَ أَصْوُعٍ بِصَاعِنَا فَقَالَ لَهُ رَسُولُ اللَّهِ ( صلى الله عليه وآله ) خُذْ هَذَا التَّمْرَ فَتَصَدَّقْ بِهِ فَقَالَ يَا رَسُولَ اللَّهِ عَلَى مَنْ أَتَصَدَّقُ بِهِ وَ قَدْ أَخْبَرْتُكَ أَنَّهُ لَيْسَ فِي بَيْتِي قَلِيلٌ وَ لَا كَثِيرٌ قَالَ فَخُذْهُ وَ أَطْعِمْهُ عِيَالَكَ وَ اسْتَغْفِرِ اللَّهَ قَالَ فَلَمَّا خَرَجْنَا قَالَ أَصْحَابُنَا إِنَّهُ بَدَأَ بِالْعِتْقِ فَقَالَ أَعْتِقْ أَوْ صُمْ أَوْ تَصَدَّقْ.
(الكافي 4: 102 | 2 – التهذيب 4: 206 | 595 – الاستبصار 2: 80 | 245 – الوسائل: 12790 – حديث إمامي إسناده صحيح)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von ʿAlī ibn Ibrāhīm, der von seinem Vater überlieferte, und von Muḥammad ibn Ismāʿīl überliefert, von al-Faḍl ibn Schādhān, alle überliefert von Ibn Abī ʿUmayr, der von Dschamīl ibn Darrādsch überliefert, der von 'Abū ʿAbd Allāh (Friede sei mit ihm) berichtete, dass er gefragt wurde über einen Mann, der absichtlich einen Tag im Monat Ramaḍān gebrochen hatte. Er sagte: „Ein Mann kam zum Propheten (Allāh segne ihn und seine Familie) und sagte: ‚Ich bin verloren, oh Gesandter Allahs!‘ Der Prophet fragte: ‚Was ist mit dir?‘ Er sagte: ‚Das Feuer [der Hölle]!‘ Der Prophet fragte: ‚Was hast du getan?‘ Er sagte: ‚Ich habe Geschlechtsverkehr mit meiner Frau begangen.‘“ Da sagte der Prophet: „Gib einem Sklaven die Freiheit.“ Der Mann sagte: „Ich habe keinen.“ Der Prophet sagte: „Dann faste zwei aufeinanderfolgende Monate.“ Der Mann sagte: „Dazu bin ich nicht in der Lage.“ Der Prophet sagte: „Dann speise sechzig Bedürftige.“ Der Mann sagte: „Ich habe nichts.“ Daraufhin brachte ein Mann aus der Gemeinde einen Korb Datteln mit zwanzig Ṣāʿ, was in unserer Messung zehn Fingerbreiten pro Ṣāʿ entspricht. Der Prophet sagte zu ihm: „Nimm diese Datteln und gib sie als Almosen.“ Der Mann sagte: „Oh Gesandter Allahs, wem soll ich geben, da ich dir berichtet habe, dass es in meinem Haus weder wenig noch viel gibt?“ Der Prophet sagte: „Dann nimm sie, speise damit deine Familie und bitte Allāh um Vergebung. Dies gilt für dich als Sühne (Kaffārah).“ Als wir gegangen waren, sagten unsere Gefährten: „Er begann mit der Freilassung [von Sklaven].“ Der Prophet sagte: „Befreie, faste oder gib Almosen.“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 102 | 2, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
2. Tahdhīb al-Aḥkām fī Scharḥ al-Muqniʿah, Band 4, Seite 206 | 595, von 'Abū Dschaʿfar Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṭūsī;
3. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12790, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ṣaḥīḥ (verlässlich).

ـ مُحَمَّدٌ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عِدَّةٍ مِنْ أَصْحَابِنَا عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ عِيسَى عَنِ الْحَسَنِ بْنِ مَحْبُوبٍ عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ سِنَانٍ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ ( عليه السلام ) فِي رَجُلٍ أَفْطَرَ مِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ مُتَعَمِّداً يَوْماً وَاحِداً مِنْ غَيْرِ عُذْرٍ قَالَ يُعْتِقُ نَسَمَةً أَوْ يَصُومُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ أَوْ يُطْعِمُ سِتِّينَ مِسْكِيناً فَإِنْ لَمْ يَقْدِرْ تَصَدَّقَ بِمَا يُطِيقُ.
(الكافي 4: 101 | 1 – الوسائل: 12789 – حديث إمامي إسناده صحيح)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von mehreren unserer Gefährten, von Aḥmad ibn Muḥammad ibn ʿĪsā, der von al-Ḥasan ibn Maḥbūb überliefert, von ʿAbd Allāh ibn Sīnān, der von Abū ʿAbd Allāh (Friede sei mit ihm) berichtete über einen Mann, der absichtlich einen Tag im Monat Ramaḍān brach, ohne dass ein Entschuldigungsgrund vorlag. Es wurde gesagt: „Er soll entweder einen Sklaven freilassen, oder zwei aufeinanderfolgende Monate fasten, oder sechzig Bedürftige speisen. Wenn er dazu nicht imstande ist, soll er nach seinen Möglichkeiten Almosen geben.“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 101 | 1, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
2. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12789, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ṣaḥīḥ (authentisch).

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Es wurde überliefert, dass 'Abū °Abd Allāh (عليه السلام) gefragt wurde: „Was ist mit jemandem, der sich absichtlich im Monat Ramaḍān seiner Frau nähert?“ Er sagte: „Er hat eine Seele zu befreien oder 60 Arme zu speisen oder zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten und er hat diesen Tag nachzuholen. Aber wie soll er diesen Tag wiedererlangen?"
(Quelle: al-Dīn al-Aṣīl.com, Ḥadīth-Nr.-00170)

Al-Ṣiyām unentschuldigt brechen und behaupten, dass dies möglich wäre

Eine Person, die behauptet, dass es ḥalāl (erlaubt) ist, al-Ṣiyām unentschuldigt während des Monats Ramaḍān zu brechen, verfällt dem Kufr (Unglauben), unabhängig davon, ob sie fastet oder nicht. Wenn aber jemand im Monat Ramaḍān al-Ṣiyām ohne Entschuldigung bricht, ohne dies für ḥalāl (erlaubt) zu erklären, dann wird er lediglich bestraft.

الأدلة: مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عِدَّةٍ مِنْ أَصْحَابِنَا عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ عَنِ ابْنِ مَحْبُوبٍ عَنْ هِشَامِ بْنِ سَالِمٍ عَنْ بُرَيْدٍ الْعِجْلِيِّ قَالَ: سُئِلَ أَبُو جَعْفَرٍ (عليه السلام) عَنْ رَجُلٍ شَهِدَ عَلَيْهِ شُهُودٌ أَنَّهُ أَفْطَرَ مِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ، قَالَ: «يُسْأَلُ: هَلْ عَلَيْكَ فِي إِفْطَارِكَ فِي شَهْرِ رَمَضَانَ إِثْمٌ؟ فَإِنْ قَالَ: لَا، فَإِنَّ عَلَى الْإِمَامِ أَنْ يَقْتُلَهُ، وَإِنْ قَالَ: نَعَمْ، فَإِنَّ عَلَى الْإِمَامِ أَنْ يَنْهَكَهُ ضَرْبًا».
(الكافي 4: 103 | 5 – التهذيب 4: 215 | 624 و10: 141 | 558 – المقنعة: 55 – وسائل الشيعة: 13334 – حديث إمامي إسناده صحيح)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von einer Anzahl unserer Gefährten, von Aḥmad ibn Muḥammad, von Ibn Maḥbūb, von Hischām ibn Sālim, von Burayd al-ʿIdschlī, der sagte: 'Abū Dschaʿfar (عليه السلام) wurde über einen Mann befragt, gegen den Zeugen ausgesagt hatten, dass er an drei Tagen im Monat Ramaḍān sein Fasten gebrochen habe. Er sagte: ‚Er wird gefragt: Trägst du für dein Fastenbrechen im Monat Ramaḍān eine Sünde? Wenn er sagt: „Nein“, dann obliegt es dem Imām, ihn zu töten. Wenn er jedoch sagt: „Ja“, dann obliegt es dem Imām, ihn mit einer schweren Züchtigung zu schlagen.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 103 | 5, von Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulainī überliefert;
2. Tahdhīb al-Aḥkām, Band 4, Seite 215 | 624 und Band 10, Seite 141 | 558, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überliefert;
3. al-Muqniʿah, Seite 55, von Muḥammad ibn Muḥammad ibn an-Nuʿmān al-Mufīd;
4. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 13334, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ṣaḥīḥ (authentisch).

Den freiwilligen Ṣiyām brechen

Es ist außer im Monat Ramaḍān und an den °Īdayn (beide islāmische Festtage) grundsätzlich mubāḥ (erlaubt), freiwillig zu fasten. Die Niyyah hierfür kann sogar bis kurz vor dem Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) stattfinden, solange man bis zu diesem Zeitpunkt weder gegessen, getrunken oder Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Daneben ist es beim freiwilligen Ṣiyām jederzeit mubāḥ (erlaubt), al-Ṣiyām zu brechen. Man bestimmt selbst darüber, ob es die Situation erfordert. Wenn man jedoch Gäste bekommt, ist es mustaḥabb (empfohlen), al-Ṣiyām zu brechen, um den Gästen einen noch besseren Empfang auszurichten, indem man ihnen Essen anbietet und gemeinsam mit ihnen isst. Es ist nicht wādschib (verpflichtend), den freiwillige Ṣiyām nachzuholen.

Das Nachholen des Ṣiyām

Grundsätzlich ist es wādschib (verpflichtend), alle Tage des Monats Ramaḍān, an denen man nicht gefastet hat, bis zum Jahr darauf zum nächsten Monat Ramaḍān nachzuholen. Wenn man die Tage, die man nicht gefastet hat - bis zum nächsten Monat Ramaḍān im Jahr darauf - aus Nachlässigkeit nicht nachgeholt hat, dann muss man den Monat Ramaḍān fasten und dann im Anschluss die Tage aus dem letzten Monat Ramaḍān (aus dem Vorjahr) nachholen und zusätzlich für jeden Tag eine Strafzahlung (Kaffaarah) leisten. Das heißt, dass man pro Tag, an dem man nicht gefastet hat, einen Mudd (1 Mudd = 1/4 Sa\', 1/4 Sa\' = zwei mittelgroße, gefüllte Männerhände) an Essen spenden muss. Normalerweise sind jedoch ausreichend Tage im Jahr vorhanden, um die fehlenden Fastentage nachzuholen.

Al-Ṣiyām des Ohnmächtigen

Wenn jemand tagsüber im Monat Ramaḍān bewusstlos wird, entfällt der Farḍ (Pflicht) des Ṣiyām von dieser Person. Weiterhin ist es für sie auch nicht wādschib (verpflichtend), al-Ṣiyām nachzuholen. Dies ist so, weil die sogenannte „Verantwortlichkeit“ die Person in diesem Moment verlassen hat. Es gibt für die „Verantwortlichkeit“ einer Person zwei Bedingungen:

  • Die Person muss erwachsen sein.
  • Die Person muss bei vollem Verstand sein.

Wenn eine Person nun ohnmächtig wird, dann ist sie nicht mehr Herr ihres Verstandes. Daher gehört sie in diesem Moment zu jenen, die vor Allāh (تبارك وتعالى) nicht verantwortlich für ihre Taten sind. Wenn man im Monat Ramaḍān selbst nur für den Teil eines Tages ohnmächtig wird, dann darf man den gesamten Tag nicht fasten, selbst wenn man erst während des Fadschr wieder aufwacht. 

Al-Ṣiyām des Musāfir (Reisenden)

Grundsätzlich ist es wādschib (verpflichtend), dass jemand, der im Monat Ramaḍān verreist, sein Ṣiyām bricht. Wenn der Musāfir (Reisender) die Niyyah hat, sich länger als zehn Tage irgendwo aufzuhalten, dann darf er bis zum Zielort nicht fasten, da er noch als Reisender gilt – muss aber sobald er sich am Zielort befindet, mit dem Ṣiyām beginnen.

Fall 1: Jemand, der zwar nicht tagtäglich aber im Monat Ramaḍān auf Reise ist:

Wenn jemand tatsächlich jeden Tag im Monat Ramaḍān verreist, dann ist es für ihn gemäß der Aḥadīth (Überlieferungen) nicht wādschib (verpflichtend), die Arbeit zu unterlassen. Vielmehr ist es mustaḥabb (empfohlen), die Arbeit für den Monat Ramaḍān zu unterlassen und stattdessen zu fasten. Wenn man nun doch arbeitet und sich dadurch auf Reise befindet, dann muss man die verlorenen Fastentage nachholen. Normalerweise gibt es keinen Fall, dass ein Erwerbstätiger zwischen dem Monat Ramaḍān und dem Monat Ramaḍān im Folgejahr keine freien Tage hat, in denen er eine Pause einlegen kann, um sein Ṣiyām nachzuholen. Wenn es aber tatsächlich der Fall ist, dass jemand ständig von einem Monat Ramaḍān zum nächsten Monat Ramaḍān im darauffolgenden Jahr auf Reise ist, so sind wir auf keinen Ḥadīth (Überlieferung) gestoßen, der belegen würde, dass es wādschib (verpflichtend) sei, die Arbeit zu unterlassen.

Fall 2: Jemand, der zwar tagtäglich im Jahr auf Reise ist, aber im Monat Ramaḍān sich für einige Tage zu Hause aufhält:

Sollte man nicht jeden Tag verreisen, da sich zwischen dem Aufenthalt zu Hause und dem Antritt der nächsten Reise im Monat Ramaḍān fünf oder weniger Tage befinden, dann muss man al-Ṣiyām brechen, während man sich auf der Reise befindet, d.h. auf der Strecke vom Start- zum Zielort.

Fall 3: Jemand, der tagtäglich im Jahr auf Reise ist, da die Reise ein Bestandteil seines Alltags ist:

Wenn man einer Beschäftigung nachgeht, dessen Bestandteil das tägliche Reisen ist, dann ist es für diese Person wādschib (verpflichtend), im Monat Ramaḍān zu fasten.

Zusammenfassung:

  • Es ist für den Musāfir, der die Niyyah (Absicht) hat; sich im Ort / Land, in das er reist, zehn oder mehr Tage auzuhalten; wādschib (verpflichtend), al-Ṣiyām vollständig vornzuehmen. Er gilt an diesem Ort als Muqīm (Sesshafter). 
  • Es ist für den Musāfir, der sich mehr als zehn Tage an einem Ort aufhält, und während dessen dritte Orte bereist, wādschib (verpflichtend), in den Drittorten sein Ṣiyām zu brechen. 
  • Es ist für den Musāfir, der zwischen dem Sonnenaufgang und Zawāl (Sonnenzenit) die Reise antritt, wādschib (verpflichtend), sein Ṣiyām zu brechen. Wenn er nach al-Zawāl das Haus verlässt, dann muss er al-Ṣiyām fortsetzen.
  • Es ist für den Musāfir, der beruflich bedingt jeden Tag im Monat Ramaḍān auf Reisen ist, wādschib (verpflichtend) zu fasten, selbst wenn dies täglich der Fall ist. Es sei denn, zwischen dem Aufenthalt zu Hause und dem Antritt der nächsten Reise im Monat Ramaḍān befinden sich fünf oder weniger Tage.

Al-Ṣiyām einer schwangeren Frau und das Stillen ihres Kindes während des Monats Ramaḍān

Grundsätzlich darf eine schwangere Frau fasten und auch währenddessen ein weiteres Kind stillen, solange das ihrer eigenen Gesundheit und der Gesundheit ihres ungeborenen Kindes keinen Schaden zufügt. Sollte es einen Schaden bedeuten, dann kann sie mit dem Stillen aufhören und das Kind mit alternativen Milchprodukten stillen. Meiner Ansicht nach dürfte es kein Problem darstellen, dass sie ihr bereits geborenes Kind innerhalb der ersten Monate ihre Schwangerschaft stillt. Dennoch ist es besser, dass man diesbezüglich einen Facharzt konsultiert.

Al-Ṣiyām einer Frau, bei der al-Istiḥāḍah (nichtmenstruale Blutungen) auftritt

Wenn bei einer Frau al-Istiḥāḍah auftritt, dann gelten für sie dieselben Regeln, wie in ihrer normalen Reinheitsphase. Sie hat diese Blutungen im Bezug auf ihr Ṣiyām nicht zu beachten und würde eine Sünde begehen, wenn sie im Monat Ramaḍān auf Grund dieser Istiḥāḍah ihr Ṣiyām brechen würde.

مُحَمَّدُ بْنُ عَلِيِّ بْنِ الْحُسَيْنِ عَنْ أَبِيهِ عَنْ سَعْدِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ عِيسَى عَنِ الْحُسَيْنِ بْنِ سَعِيدٍ عَنْ أَخِيهِ الْحَسَنِ عَنْ زُرْعَةَ بْنِ مُحَمَّدٍ الْحَضْرَمِيِّ عَنْ سِمَاعَةَ بْنِ مِهْرَانَ قَالَ: سَأَلْتُ أَبَا عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) عَنِ الْمُسْتَحَاضَةِ، فَقَالَ: «تَصُومُ شَهْرَ رَمَضَانَ إِلَّا الْأَيَّامَ الَّتِي كَانَتْ تَحِيضُ فِيهِنَّ، ثُمَّ تَقْضِيهَا مِنْ بَعْدِهِ».
(الكافي 4: 135 | 2 – التهذيب 4: 311 | 939 – وسائل الشيعة: 13284 – حديث شيعي إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Muḥammad ibn ʿAlī ibn al-Ḥusayn überlieferte von seinem Vater, von Saʿd ibn ʿAbd Allāh, von Aḥmad ibn Muḥammad ibn ʿĪsā, von al-Ḥusayn ibn Saʿīd, von seinem Bruder al-Ḥasan, von Zurʿah ibn Muḥammad al-Ḥaḍramī, von Simāʿah ibn Mihrān, der sagte: Ich fragte 'Abū ʿAbd Allāh (عليه السلام) über die Frau, die sich in der Menstruation (Istihāḍah) befindet. Er sagte: ‚Sie fastet den Monat Ramaḍān außer an den Tagen, an denen sie gewöhnlich ihre Menstruation hatte; diese holt sie danach nach.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 135 | 2, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
2. at-Tahdhīb, Band 4, Seite 311 | 939, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī;
3. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 13284, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

Das Fasten einer Frau, die sich während des Monats Ramaḍān in der Menstruation oder im Wochenbett befindet

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, in der eine Frau unter normalen Umständen Blut verlieren kann:

  • Sie befindet sich in al-Ḥayḍ
  • Sie befindet sich in al-Nafās

Es ist für eine Frau wādschib (verpflichtend), ihr Ṣiyām - an jenen Tagen, an denen einer dieser beiden Zustände eintritt - zu brechen. Es ist für sie ḥarām (verboten), an diesen Tagen zu fasten und es ist wādschib (verpflichtend) für sie, jene Tage irgendwann nach Ende des Monats Ramaḍān nachzuholen. Selbst wenn es sich nur um einen kleinen Teil des Fastentags oder sogar um eine kurze Zeit vor Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) handelt, muss sie ihr Ṣiyām brechen.

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عَلِيِّ بْنِ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ عَنِ ابْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ حَمَّادٍ عَنِ الْحَلَبِيِّ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) قَالَ: سَأَلْتُهُ عَنِ امْرَأَةٍ أَصْبَحَتْ صَائِمَةً فَلَمَّا ارْتَفَعَ النَّهَارُ أَوْ كَانَ الْعَشِيُّ حَاضَتْ أَتُفْطِرُ؟ قَالَ: «نَعَمْ، وَإِنْ كَانَ وَقْتُ الْمَغْرِبِ فَلْتُفْطِرْ». قَالَ: وَسَأَلْتُهُ عَنِ امْرَأَةٍ رَأَتِ الطُّهْرَ فِي أَوَّلِ النَّهَارِ مِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ فَتَغْتَسِلُ وَلَمْ تَطْعَمْ، فَمَا تَصْنَعُ فِي ذَلِكَ الْيَوْمِ؟ قَالَ: «تُفْطِرُ ذَلِكَ الْيَوْمَ فَإِنَّمَا فِطْرُهَا مِنَ الدَّمِ».
(الكافي 4: 135 | 2 – التهذيب 4: 311 | 939 – وسائل الشيعة: 13284 – حديث شيعي إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von ʿAlī ibn Ibrāhīm, von seinem Vater, von Ibn Abī ʿUmayr, von Ḥammād, von al-Ḥalabī, von 'Abī ʿAbd Allāh  (عليه السلام). Er sagte: Ich fragte ihn über eine Frau, die den Morgen als Fastende beginnt, und als der Tag fortschreitet oder am Abend ihre Menstruation einsetzt: Soll sie das Fasten brechen? Er sagte: ‚Ja, selbst wenn es zur Zeit des Sonnenuntergangs geschieht, soll sie das Fasten brechen.‘ Und ich fragte ihn über eine Frau, die zu Beginn des Tages im Monat Ramaḍān Reinheit sieht, sich daraufhin wäscht und noch nichts gegessen hat: Was soll sie an diesem Tag tun? Er sagte: ‚Sie bricht an diesem Tag das Fasten, denn ihr Fastenbruch ist wegen des Blutes.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 135 | 2, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
2. at-Tahdhīb, Band 4, Seite 311 | 939, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī;
3. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 13284, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ أَبِي عَلِيٍّ الْأَشْعَرِيِّ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ عَبْدِ الْجَبَّارِ عَنْ صَفْوَانَ بْنِ يَحْيَى عَنْ عِيصِ بْنِ الْقَاسِمِ قَالَ: سَأَلْتُ أَبَا عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) عَنِ امْرَأَةٍ تَطْمَثُ فِي شَهْرِ رَمَضَانَ قَبْلَ أَنْ تَغِيبَ الشَّمْسُ، قَالَ: «تُفْطِرُ حِينَ تَطْمَثُ».
(الكافي 4: 135 | 3 – وسائل الشيعة: 13285 – حديث شيعي إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von Abī ʿAlī al-Aschʿarī, von Muḥammad ibn ʿAbd al-Dschabbār, von Ṣafwān ibn Yaḥyā, von ʿĪṣ ibn al-Qāsim, der sagte: Ich fragte Abū ʿAbd Allāh (ʿalayhi as-salām) über eine Frau, die im Monat Ramaḍān ihre Menstruation bekommt, bevor die Sonne untergeht. Er sagte: ‚Sie bricht das Fasten, sobald ihre Menstruation einsetzt.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 135 | 3, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
2. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 13285, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ أَبِي عَلِيٍّ الْأَشْعَرِيِّ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ عَبْدِ الْجَبَّارِ عَنْ صَفْوَانَ بْنِ يَحْيَى عَنْ عَبْدِ الرَّحْمَنِ بْنِ الْحَجَّاجِ قَالَ: سَأَلْتُ أَبَا الْحَسَنِ (عليه السلام) عَنِ الْمَرْأَةِ تَلِدُ بَعْدَ الْعَصْرِ أَتُتِمُّ ذَلِكَ الْيَوْمَ أَمْ تُفْطِرُ؟ قَالَ: «تُفْطِرُ وَتَقْضِي ذَلِكَ الْيَوْمَ».
(الكافي 4: 135 | 4 – وسائل الشيعة: 13289 – حديث شيعي إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von 'Abī ʿAlī al-Aschʿarī, von Muḥammad ibn ʿAbd al-Dschabbār, von Ṣafwān ibn Yaḥyā, von ʿAbd ar-Raḥmān ibn al-Ḥaddschādsch, der sagte: Ich fragte 'Abū al-Ḥasan (عليه السلام) über eine Frau, die nach dem ʿAṣr-Gebet ein Kind zur Welt bringt: Soll sie das Fasten dieses Tages vollenden oder es brechen? Er sagte: ‚Sie bricht das Fasten und holt diesen Tag nach.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 135 | 4, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
2. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 13289, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

Das Fasten der Frau im Monat Ramaḍān nach der Menstruation
 
Grundsätzlich ist es wādschib (verpflichtend) für eine Frau, die vor dem Beginn von al-Ṣiyām das Ende von al-Ḥayḍ feststellt, zu fasten. Sollte der Beginn des Ṣiyām bereits eingetreten sein und sie erst dann das Ende von al-Ḥayḍ feststellt, dann fastet sie diesen Tag nicht und holt al-Ṣiyām nach. Sollte sie vor dem Beginn des Ṣiyām festgestellt haben, dass al-Ḥayḍ bereits vorüber ist, sie jedoch nicht gefastet hat, dann war dies eine Fehlentscheidung und sie muss diesen Tag nachfasten.
 

Das Kaugummikauen während des Ṣiyām

Das Fasten wird durch das Kaugummikauen gebrochen - es sei denn, es handelt sich um geschmacksneutrale Kaugummis, die keinerlei Zusatzstoffe enthalten.

Das Fasten während man zur der Schmerzlinderung mittels eines Pflasters Morphium verabreicht bekommt und dieses Pflaster für sieben Tage auf dem Körper kleben bleiben muss

Ein Pflaster mit einer heilenden Substanz, das am Körper angebracht wurde, um den Schmerz zu stillen, schadet al-Ṣiyām in keiner Weise, da es weder etwas zu Essen noch zu Trinken darstellt.

Eintauchen bzw. Duschen des Fastenden im Wasser

Grundsätzlich ist es für einen Mann und eine Frau ḥarām (verboten), während al-Ṣiyām mit dem gesamten Körper unter das Wasser zu tauchen, da dies al-Ṣiyām bricht. Hingegen ist es mubāḥ (erlaubt), dass Männer und Frauen während des Ṣiyām sich komplett duschen oder mit einem Lappen waschen, da dies al-Ṣiyām nicht bricht. Es ist für den Mann im Gegensatz zur Frau mubāḥ (erlaubt) und bricht nicht sein Ṣiyām, dass er sich in das Wasser hineinsetzt und darin badet, und sich damit, wie mittels Klimaanlagen und Ventilatoren, abkühlt, solange er sich mit den Schultern über das Wasser hält. Was die Frau betrifft, so ist es ihr ḥarām (verboten), in das Wasser einzutauchen, weil das Wasser von ihrer Vagina in ihren Magen eindringt. Sie darf lediglich ihre Knie ins Wasser eintauchen. Sollte man der Ansicht sein, dass die Vagina keine Verbindung zum Magen hat, dann muss diese Ansicht durch einen vertrauenswürdigen Arzt bestätigt werden. Als al-'Aḥwaṭ (Vorsichtsmaßnahme) sollte eine Frau das Eintauchen in das Wasser während des Fastens unterlassen.

مُحَمَّدٌ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عَلِيِّ بْنِ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ عَنْ حَمَّادٍ عَنْ حَرِيزٍ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ صَلَوَاتُ اللَّهِ عَلَيْهِ قَالَ: «لَا يَرْتَمِسُ الصَّائِمُ وَلَا الْمُحْرِمُ رَأْسَهُ فِي الْمَاءِ».
(الكافي 4: 353 | 2 – وسائل الشيعة: 12766 – حديث شيعي إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von ʿAlī ibn Ibrāhīm, von seinem Vater, von Ḥammād, von Ḥarīz, von Abī ʿAbd Allāh (ṣalawātu llāhi ʿalayh), der sagte: „Der Fastende und der Muḥrim [jener, der sich im Weihezustand während des Ḥadsch] sollen ihren Kopf nicht ins Wasser eintauchen.“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 353 | 2, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
2. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12766, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ḥasan (gut)

مُحَمَّدُ بْنُ الْحَسَنِ الطُّوسِيُّ عَنْ الشَّيْخِ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ عَلِيِّ بْنِ الْحُسَيْنِ عَنْ أَبِيهِ عَنْ سَعْدِ بْنِ عَبْدِ اللَّهِ وَالْحِمْيَرِيِّ عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ عَنْ الْعَبَّاسِ بْنِ مَعْرُوفٍ عَنْ عَلِيِّ بْنِ مَهْزِيَارَ عَنْ ابْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ حَمَّادِ بْنِ عُثْمَانَ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ مُسْلِمٍ قَالَ: سَمِعْتُ أَبَا جَعْفَرٍ (عليه السلام) يَقُولُ: «لَا يَضُرُّ الصَّائِمَ مَا صَنَعَ إِذَا اجْتَنَبَ ثَلَاثَ خِصَالٍ: الطَّعَامَ وَالشَّرَابَ، وَالنِّسَاءَ، وَالِارْتِمَاسَ فِي الْمَاءِ».
(تهذيب الأحكام 4: 189 | 535 – وسائل الشيعة إلى تحصيل مسائل الشريعة: 12753 – الاستبصار فيما اختلف من الأخبار 2: 80 | 244، 84 | 261 – حديث إمامي إسناده صحيح)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überlieferte von dem Schaykh 'Abī ʿAbd Allāh, von Muḥammad ibn ʿAlī ibn al-Ḥusain, von seinem Vater, von Saʿd ibn ʿAbd Allāh und al-Ḥimyarī, von Aḥmad ibn Muḥammad, von al-ʿAbbās ibn Maʿrūf, von ʿAlī ibn Mahziyār, von Ibn 'Abī ʿUmayr, von Ḥammād ibn ʿUthmān, von Muḥammad ibn Muslim, der sagte: Ich hörte 'Abā Dschaʿfar (عليه السلام) sagen: „Es schadet dem Fastenden nicht, was er tut, solange er drei Dinge meidet: das Essen und das Trinken, die Frauen und das vollständige Untertauchen im Wasser.“
Quellenangabe: 1. Tahdhīb al-Aḥkām, Band 4, Seite 189, Ḥadīth 535, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī;
2. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12753, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī;
3. al-Istibṣār fīmā ikhtalafa min al-Akhbār, Band 2, Seite 80, Ḥadīth 244 und Seite 84, Ḥadīth 261, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); ṣaḥīḥ (authentisch).

مُحَمَّدٌ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ يَحْيَى عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ الْحُسَيْنِ عَنْ عَلِيِّ بْنِ الْحَكَمِ عَنِ الْعَلَاءِ بْنِ رَزِينٍ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ مُسْلِمٍ عَنْ أَبِي جَعْفَرٍ (عليه السلام) قَالَ: «الصَّائِمُ يَسْتَنْقِعُ فِي الْمَاءِ وَيَصُبُّ عَلَى رَأْسِهِ وَيَتَبَرَّدُ بِالثَّوْبِ وَيَنْضَحُ بِالْمِرْوَحَةِ وَيَنْضَحُ الْبُورِيَاءَ تَحْتَهُ وَلَا يَغْمِسُ رَأْسَهُ فِي الْمَاءِ».
(الكافي 4: 106 | 3 – التهذيب 4: 204 | 591 – الاستبصار 2: 84 | 260 – وسائل الشيعة: 12767 – حديث شيعي إمامي إسناده صحيح)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von Muḥammad ibn Yaḥyā, von Muḥammad ibn al-Ḥusayn, von ʿAlī ibn al-Ḥakam, von al-ʿAlāʾ ibn Razīn, von Muḥammad ibn Muslim, von 'Abī Dschaʿfar (عليه السلام), der sagte: ‚Der Fastende darf sich im Wasser aufhalten, Wasser über seinen Kopf gießen, sich mit einem Kleidungsstück abkühlen, mit einem Fächer besprengen und die Matte unter sich befeuchten; doch er soll seinen Kopf nicht in das Wasser eintauchen.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 106 | 3, von Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulaynī überliefert;
2. Tahdhīb al-Aḥkām fī Sharḥ al-Muqniʿah, Band 4, Seite 204 | 591, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṭūsī;
3. al-Istibṣār fīmā Ukhtulifa min al-Akhbār, Band 2, Seite 84 | 260, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṭūsī;
4. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12767, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ṣaḥīḥ (authentisch).


Das Rauchen während des Fastens

Das Rauchen von Zigaretten ist ḥarām (verboten) ist. Dieser Ḥukm (Urteil) ist folgendermaßen begründet. Zum einen darf man sich selbst und seiner Umgebung keinen Ḍarar (Schaden) zufügen, was uns der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) klar und deutlich mitgeteilt hat:

.الرواية عن سمرة بن جندب عن أبي جعفر (عليه السلام) قال: قال رسول الله (صلى الله عليه وعلى آله وسلم): [...] لا تضر به ولا بضره 

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:  
Schaykh Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya'qūb ibn Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī überliefert von einigen seiner Gefährten, die von Aḥmad ibn Muḥammad ibn Khālid al-Barqī überliefern, der von seinem Vater überliefert, der von °Abd Allāh ibn Bukayr al-Schaybānī überliefert, der von Zurārah ibn A°yan ibn Sunsun al-Schaybānī al-Kūfī überliefert, dass Abū Dscha°far Muḥammad ibn °Alī al-Bāqir (عليه السلام) sagte: „ […] Der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وآله وسلم) sagte: „Fügt euch selbst und anderen keinen Ḍarar (Schaden) zu.“
(Quelle: al-Kāfī, Band 7, Seite 282, Ḥadīth Nr. 2286 von Schaykh 'Abū Dscha°far Muḥammad ibn Ya°qūb ibn 'Isḥāq al-Kulaynī al-Rāzī)

Zum anderen ist es ḥarām (verboten), sein Geld zu verschwenden und für eine Sache auszugeben, die selbst ḥarām (verboten) ist. In diesem Fall gibt man Geld aus, um Zigaretten bzw. Tabak zu kaufen, was jemanden nicht nur in die Sünde, sondern auch in den Kufr (Unglauben) verfallen lässt, da man durch den Kauf von Zigaretten einen ungerechtfertigten Walā' (Loyalität) gegenüber dem Ṭāğūt vornimmt. Wenn man eine Sünde im Monat Ramaḍān begeht, dann bricht diese nicht al-Ṣiyām, solange es sich nicht um einen Ḥarām (Verbot) handelt, der eine °Iṣyān (Auflehnung / Ungehorsam) gegenüber Allāh (سبحانه و تعالى) darstellt oder eine Tat, die im Allgemeinen al-Ṣiyām bricht. Das Rauchen, was offenkundig eine Sünde darstellt, bricht al-Ṣiyām nicht, da der Rauch weder Essen, noch Trinken darstellt, selbst wenn er das Körperinnere erreicht. So machen auch der Rauch bzw. die Abgase, die man draußen einatmet, al-Ṣiyām nicht bāṭil (ungültig).

Wir möchten dennoch betonen, dass wir mit dieser Aussage nicht die Begehung eines Ḥarām (Verbot) zustimmen, sondern vielmehr die Muslime dazu aufrufen, sich von dem °Iṣyān gegenüber Allāh (عز وجل) und den Sünden fernzuhalten.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.