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Im Namen Allāhs, des Allerbarmers, des Gnädigen

Diverse Aḥkām (Urteile) im Monat Ramaḍān bzw. in Bezug auf al-Ṣiyām

Alles Lob und Preis gebührt Allāh, dem Herrn der Welten und Sein Segen und Heil seien auf dem geehrtesten der Propheten und Gesandten, Muḥammad, dem Sohne ʿAbd Allāhs, und auf seiner gereinigten Familie, seinen gesegneten Gefährten und auf all jenen, die ihnen im Guten bis zum Jüngsten Tag folgen.

Den Monat Ramaḍān als „Ramaḍān“ bezeichnen

Die authentischen Aḥadīth (Überlieferungen), die uns auf dem Wege der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) erreicht haben, sagen aus, dass es mustaḥabb (empfohlen) ist, „Schahru Ramaḍān (Monat Ramaḍān)“ zu sagen. Es ist makrūḥ (verpönt), den Monat Ramaḍān einfach als „Ramaḍān“ zu bezeichnen.

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ يَحْيَى عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ وَمُحَمَّدِ بْنِ الْحُسَيْنِ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ يَحْيَى الْخَثْعَمِيِّ عَنْ غِيَاثِ بْنِ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ عَنْ أَبِيهِ (عليه السلام) قَالَ: قَالَ أَمِيرُ الْمُؤْمِنِينَ (صلوات الله عليه): «لَا تَقُولُوا رَمَضَانَ وَلَكِنْ قُولُوا شَهْرُ رَمَضَانَ فَإِنَّكُمْ لَا تَدْرُونَ مَا رَمَضَانُ»
(الكافي 4: 69 | 1، والفقيه 2: 112 | 480، ومعاني الاخبار: 315 | 2. الوسائل رقم 13504 – حديث إمامي إسناده موثّق)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von Muḥammad ibn Yaḥyā, von Aḥmad ibn Muḥammad und Muḥammad ibn al-Ḥusain, von Muḥammad ibn Yaḥyā al-Khathʿamī, von Ghiyāth ibn Ibrāhīm, von Abī ʿAbd Allāh, von seinem Vater (عليه السلام), der sagte: Der Fürst der Gläubigen [ʿAlī ibn 'Abī Ṭālib] (صلوات الله عليه) sagte: ‚Sagt nicht einfach Ramaḍān, sondern sagt Monat Ramaḍān, denn ihr wisst nicht, was Ramaḍān ist.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 69 | 1, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
2.al-Faqīh, Band 2, Seite 112 | 480, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
3. Maʿānī al-Akhbār, Seite 315 | 2, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
4. Wasāʾil al-Schīʿah, Ḥadīth 13504, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); Die Überliefererkette ist muwaththaq (verlässlich).

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عِدَّةٍ مِنْ أَصْحَابِنَا عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ أَبِي نَصْرٍ عَنْ هِشَامِ بْنِ سَالِمٍ عَنْ سَعْدٍ عَنْ أَبِي جَعْفَرٍ (عليه السلام) قَالَ: كُنَّا عِنْدَهُ ثَمَانِيَةَ رِجَالٍ فَذَكَرْنَا رَمَضَانَ فَقَالَ: «لَا تَقُولُوا هَذَا رَمَضَانُ وَلَا ذَهَبَ رَمَضَانُ وَلَا جَاءَ رَمَضَانُ، فَإِنَّ رَمَضَانَ اسْمٌ مِنْ أَسْمَاءِ اللَّهِ (عَزَّ وَجَلَّ) لَا يَجِيءُ وَلَا يَذْهَبُ، وَإِنَّمَا يَجِيءُ وَيَذْهَبُ الزَّائِلُ، وَلَكِنْ قُولُوا شَهْرُ رَمَضَانَ، فَإِنَّ الشَّهْرَ مُضَافٌ إِلَى الِاسْمِ، وَالِاسْمُ اسْمُ اللَّهِ (عَزَّ ذِكْرُهُ)، وَهُوَ الشَّهْرُ الَّذِي أُنْزِلَ فِيهِ الْقُرْآنُ، جَعَلَهُ مَثَلًا وَعِيدًا».
(الكافي 4: 69 | 2 – وسائل الشيعة: 13505 – حديث إمامي إسناده موثق)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von einer Anzahl unserer Gefährten, von Aḥmad ibn Muḥammad, von Aḥmad ibn Muḥammad ibn Abī Naṣr, von Hischām ibn Sālim, von Saʿd, von 'Abī Dschaʿfar (عليه السلام), der sagte: Wir waren acht Männer bei ihm, und wir erwähnten Ramaḍān. Da sagte er: ‚Sagt nicht: „Dies ist Ramaḍān“, und sagt nicht: „Ramaḍān ist vergangen“, und sagt nicht: „Ramaḍān ist gekommen“. Denn Ramaḍān ist ein Name von den Namen Allāhs (عَزَّ وَجَلَّ); er kommt nicht und geht nicht. Vielmehr ist es das Vergängliche, das kommt und geht. Sagt vielmehr: „Monat Ramaḍān“ (Schahr Ramaḍān), denn der Monat ist dem Namen hinzugefügt, und der Name ist ein Name Allāhs (عَزَّ ذِكْرُهُ). Und er ist der Monat, in dem der Qurʾān herabgesandt wurde; Allāh hat ihn zu einem Gleichnis und zu einem Fest gemacht.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 69 | 2, von Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulainī überliefert;
2. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 13505, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); Die Überliefererkette ist muwaththaq (verlässlich)

Die regionale und globale Sichtung der Mondsichel (des Hilāl)

Die Realität zeigt uns, dass die Muslime in verschiedenen Ländern verteilt sein können und diese jeweils sich aufmachen, um den Hilāl zu sichten. So könnte es sein, dass die Muslime an einem Ort sich zu einem hohen Platz begeben und den Hilāl sehen und die Muslime am anderen Ort dasselbe tun und ihn nicht sehen. Die authentischen 'Adillah (Beweise) zeigen, dass es für die Muslime, die den Hilāl in ihrem Ort bzw. Land nicht gesehen haben, wādschib (verpflichtend) ist, der Sichtung der Muslime [durch zwei rechtschaffene Männer] des anderen Ortes bzw. Landes zu folgen. Basierend auf dieser Aussage wird der Monat festgelegt, al-Ṣiyām begonnen und gebrochen und al-Ḥadsch (große Pilgefahrt) angetreten.

Beispiel 1: Man befindet sich am 30. Tag des Monats Ramaḍān.

Man hat den Monat Ramaḍān zu 30 Tagen vervollständigt und erhält verspätet die Mitteilung, dass die Muslime in einem anderen Land den Hilāl bereits beim Ṣalāh al-Mağrib (Abendgebet) des vorherigen Tages sichteten. Dies bedeutet, dass man einen oder mehrere Tage des Ṣiyāms nachholen muss. In dem Moment, in dem man diese Mitteilung erfährt, ist es für einen wādschib (verpflichtend), al-Ṣiyām unverzüglich zu brechen, da man sich bereits am 1. Tag des Monats Schawwāl befindet und al-Ṣiyām somit ḥarām (verboten) ist.

Beispiel 2: Man hat den Monat Scha°bān zu 30 Tagen vervollständigt.

Genauso ist es möglich, dass man den Monat Ramaḍān zu spät begonnen hat, da man den Monat Scha°bān auf 30 Tage vollendete. Man hat also den Hilāl im Monat Scha°bān nicht gesehen und daher einen Tag später angefangen zu fasten. Nun erhält man aber die Nachricht, dass die anderen Muslime den Hilāl im vorherigen Monat Scha°bān einen Tag zuvor bereits sichteten. Dies bedeutet, dass an dem Tag, den man damals als Tag des Monats von Schawwāl gewertet hat, in Wirklichkeit schon der Monat Ramaḍān begonnen hat. Es ist für einen wādschib (verpflichtend), sich nach der Aussage der anderen Muslime zu richten, was im Umkehrschluss bedeutet, dass man einen Tag nicht fastete und diesen Tag nun nachholen muss.

مُحَمَّدُ بْنُ الْحَسَنِ أَخْبَرَنِي الشَّيْخُ أَبُو عَبْدِ اللَّهِ مُحَمَّدُ بْنُ مُحَمَّدِ بْنِ النُّعْمَانِ عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ الْحَسَنِ بْنِ الْوَلِيدِ عَنْ أَبِيهِ مُحَمَّدِ بْنِ الْحَسَنِ بْنِ الْوَلِيدِ عَنِ الْحُسَيْنِ بْنِ الْحَسَنِ بْنِ أَبَانٍ عَنِ الْحُسَيْنِ بْنِ سَعِيدٍ عَنْ فَضَالَةَ بْنِ أَيُّوبَ عَنْ أَبَانَ بْنِ عُثْمَانَ عَنْ إِسْحَاقَ بْنِ عَمَّارٍ قَالَ: سَأَلْتُ أَبَا عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) عَنْ هِلَالِ رَمَضَانَ يُغَمُّ عَلَيْنَا فِي تِسْعٍ وَعِشْرِينَ مِنْ شَعْبَانَ فَقَالَ: «لَا تَصُمْهُ إِلَّا أَنْ تَرَاهُ، فَإِنْ شَهِدَ أَهْلُ بَلَدٍ آخَرَ أَنَّهُمْ رَأَوْهُ فَاقْضِهِ، وَإِذَا رَأَيْتَهُ وَسَطَ النَّهَارِ فَأَتِمَّ صَوْمَهُ إِلَى اللَّيْلِ».
(التهذيب 4: 178 | 493 – الاستبصار 2: 73 | 224 – وسائل الشيعة: 13412 – حديث إمامي إسناده موثق)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn al-Ḥasan überlieferte: Der Schaykh Abū ʿAbd Allāh Muḥammad ibn Muḥammad ibn an-Nuʿmān berichtete mir von Aḥmad ibn Muḥammad ibn al-Ḥasan ibn al-Walīd, von seinem Vater Muḥammad ibn al-Ḥasan ibn al-Walīd, von al-Ḥusain ibn al-Ḥasan ibn Abān, von al-Ḥusain ibn Saʿīd, von Faḍālah ibn Ayyūb, von Abān ibn ʿUthmān, von Isḥāq ibn ʿAmmār, der sagte: Ich fragte Abū ʿAbd Allāh (عليه السلام) über die Mondsichel von Ramaḍān, wenn sie uns am neunundzwanzigsten von Schaʿbān verdeckt bleibt. Er sagte: ‚Faste ihn nicht, außer wenn du sie siehst. Wenn jedoch die Bewohner eines anderen Landes bezeugen, dass sie sie gesehen haben, dann hole ihn nach. Und wenn du sie mitten am Tag siehst, dann vollende sein Fasten bis zur Nacht.‘“
Quellenangabe: 1. Tahdhīb al-Aḥkām, Band 4, Seite 178 | 493, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überliefert;
2. al-Istibṣār fī mā Ukhtulifa min al-Akhbār, Band 2, Seite 73 | 224, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī;
3. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 13412, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); Die Überliefererkette ist muwaththaq (verlässlich).

Beispiel 3: Man hat den Monat Scha°bān zu 30 Tagen vervollständigt und sieht am 28. Tag den Hilāl

Man hat den vorherigen Monat Scha°bān zu 30 Tagen vervollständigt und am 28. Tag des Monat Ramaḍān sieht man den Hilāl und erfährt gleichzeitig, dass auch in einem anderen Land der Hilāl gesichtet wurde. Es ist unmöglich, dass ein Monat im Islām nur 28 Tage hat, da er entweder nur 29 oder 30 Tage haben kann. Dies bedeutet, dass am 28. Tag des Monats Ramaḍān, an dem wir den Hilāl gesichtet haben, bereits der 29. Tag des Monats Ramaḍān eingetreten sein muss. Dementsprechend muss dann auch al-Ṣiyām des verlorengegangenen Tages nachgeholt werden. Selbst wenn niemand den Hilāl sah und man fest davon ausgegangen ist, dass der erste Tag des Monats Ramaḍān erst später beginnt und am Ende der Monat Ramaḍān nur 28 Tage hat, kann man sicher sein, dass man einen Fehler machte und muss einen Tag nachholen.

Der Tag des Zweifels (Yaum al-Schakk)

Es handelt sich um den Tag nach dem 29. Tag des Monats Scha°bān. Wenn es am 29. Tag nicht möglich ist, den Hilāl (Mondsichel) aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen zu sehen, dann befindet man sich am Tag darauf im Zweifel. Es stellt sich nämlich die Frage, ob dies ein weiterer Tag des Monats Scha°bān ist oder ob man sich bereits am 1. Tag des Monats Ramaḍān befindet. An diesem Tag darf man den Monat Ramaḍān und das verpflichtende Ṣiyām nicht beginnen. Vielmehr ist es mustaḥabb (empfohlen), dass man diesen Tag als Tag von Scha°bān betrachtet und das empfohlene Ṣiyām verrichtet. Wenn es sich später herausstellt, dass es sich doch um den 1. Tag des Monats Ramaḍān gehandelt hat, dann ersetzt der empfohlene Ṣiyām, der an diesem Tag praktiziert wurde, den verpflichtende Ṣiyām – so als ob man tatsächlich den verpflichtende Ṣiyām umgesetzt hätte. Derjenige aber, der darauf beharrt hat, dass es sich beim Tag des Zweifels um den 1. Tag des Monats Ramaḍān handelt, muss al-Ṣiyām nachholen.

مُحَمَّدٌ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عِدَّةٍ مِنْ أَصْحَابِنَا عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ عَنْ حَمْزَةَ بْنِ يَعْلَى عَنْ زَكَرِيَّا بْنِ آدَمَ عَنِ الْكَاهِلِيِّ قَالَ: سَأَلْتُ أَبَا عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) عَنِ الْيَوْمِ الَّذِي يُشَكُّ فِيهِ مِنْ شَعْبَانَ، قَالَ: «لَأَنْ أَصُومَ يَوْمًا مِنْ شَعْبَانَ أَحَبُّ إِلَيَّ مِنْ أَنْ أُفْطِرَ يَوْمًا مِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ».
(الكافي 4: 81 | 1 – وسائل الشيعة: 12730 – حديث إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von einer Anzahl unserer Gefährten, von Aḥmad ibn Muḥammad, von Ḥamzah ibn Yaʿlā, von Zakariyyā ibn Ādam, von al-Kāhilī, der sagte: Ich fragte Abū ʿAbd Allāh (عليه السلام) über den Tag, an dem Zweifel besteht, ob er noch zu Schaʿbān gehört. Er sagte: ‚Dass ich einen Tag von Schaʿbān faste, ist mir lieber, als dass ich einen Tag vom Monat Ramaḍān nicht faste.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 81 | 1, von Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulainī überliefert;
2. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12730, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

 

مُحَمَّدٌ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عِدَّةٍ مِنْ أَصْحَابِنَا عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ أَبِي الصُّهْبَانِ عَنْ عَلِيِّ بْنِ الْحُسَيْنِ بْنِ رِبَاطٍ عَنْ سَعِيدٍ الْأَعْرَجِ قَالَ: قُلْتُ لِأَبِي عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام): إِنِّي صُمْتُ الْيَوْمَ الَّذِي يُشَكُّ فِيهِ فَكَانَ مِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ أَفَأَقْضِيهِ؟ قَالَ: «لَا، هُوَ يَوْمٌ وُفِّقْتَ لَهُ».
(الكافي 4: 82 | 4 – التهذيب 4: 182 | 506 – الاستبصار 2: 78 | 238 – وسائل الشيعة: 12731 – حديث إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von einer Anzahl unserer Gefährten, von Aḥmad ibn Muḥammad, von Muḥammad ibn Abī aṣ-Ṣuhbān, von ʿAlī ibn al-Ḥusayn ibn Ribāṭ, von Saʿīd al-Aʿradsch, der sagte: Ich sagte zu 'Abū ʿAbd Allāh (عليه السلام): ‚Ich habe den Tag gefastet, über den Zweifel bestand, und er stellte sich als ein Tag des Monats Ramaḍān heraus. Soll ich ihn nachholen?‘ Er sagte: ‚Nein, es ist ein Tag, zu dem du geführt worden bist.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 82 | 4, von Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulainī überliefert;
2. Tahdhīb al-Aḥkām, Band 4, Seite 182 | 506, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überliefert;
3. al-Istibṣār fī mā Ukhtulifa min al-Akhbār, Band 2, Seite 78 | 238, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überliefert;
4. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12731, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

 

مُحَمَّدٌ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ يَحْيَى عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ عَنْ عُثْمَانَ بْنِ عِيسَى عَنْ سَمَاعَةَ قَالَ: قُلْتُ لِأَبِي عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام): رَجُلٌ صَامَ يَوْمًا وَلَا يَدْرِي أَمِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ هُوَ أَوْ مِنْ غَيْرِهِ، فَجَاءَ قَوْمٌ فَشَهِدُوا أَنَّهُ كَانَ مِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ، فَقَالَ بَعْضُ النَّاسِ عِنْدَنَا: لَا يُعْتَدُّ بِهِ. فَقَالَ: «بَلَى». فَقُلْتُ: إِنَّهُمْ قَالُوا: صُمْتَ وَأَنْتَ لَا تَدْرِي أَمِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ هَذَا أَمْ مِنْ غَيْرِهِ. فَقَالَ: «بَلَى، فَاعْتَدَّ بِهِ، فَإِنَّمَا هُوَ شَيْءٌ وَفَّقَكَ اللَّهُ لَهُ. إِنَّمَا يُصَامُ يَوْمُ الشَّكِّ مِنْ شَعْبَانَ وَلَا يُصَامُهُ مِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ، لِأَنَّهُ قَدْ نُهِيَ أَنْ يَنْفَرِدَ الْإِنْسَانُ بِالصِّيَامِ فِي يَوْمِ الشَّكِّ، وَإِنَّمَا يَنْوِي مِنَ اللَّيْلَةِ أَنَّهُ يَصُومُ مِنْ شَعْبَانَ، فَإِنْ كَانَ مِنْ شَهْرِ رَمَضَانَ أَجْزَأَ عَنْهُ بِتَفَضُّلِ اللَّهِ تَعَالَى وَبِمَا قَدْ وَسَّعَ عَلَى عِبَادِهِ، وَلَوْ لَا ذَلِكَ لَهَلَكَ النَّاسُ».
(الكافي 4: 82 | 6 – التهذيب 4: 182 | 508 – الاستبصار 2: 79 | 240 – وسائل الشيعة: 12733 – حديث إمامي إسناده موثق)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von Muḥammad ibn Yaḥyā, von Aḥmad ibn Muḥammad, von ʿUthmān ibn ʿĪsā, von Samāʿah, der sagte: Ich sagte zu Abū ʿAbd Allāh (عليه السلام): ‚Ein Mann fastete einen Tag und wusste nicht, ob er zum Monat Ramaḍān gehört oder nicht. Dann kamen Leute und bezeugten, dass er zum Monat Ramaḍān gehörte. Einige Leute bei uns sagen jedoch: „Er wird nicht angerechnet.“‘ Da sagte er: ‚Doch.‘ Ich sagte: ‚Sie sagen: Du hast gefastet, obwohl du nicht wusstest, ob es ein Tag vom Monat Ramaḍān ist oder nicht.‘ Er sagte: ‚Doch, rechne ihn an, denn es ist etwas, wozu Allāh dich geführt hat. Der Tag des Zweifels wird nur als ein Tag von Schaʿbān gefastet und nicht als ein Tag vom Monat Ramaḍān, weil es untersagt wurde, dass ein Mensch sich allein mit dem Fasten am Tag des Zweifels hervorhebt. Vielmehr fasst er in der Nacht die Absicht, dass er einen Tag von Schaʿbān fastet. Wenn er sich dann als ein Tag vom Monat Ramaḍān herausstellt, genügt er ihm durch die Gunst Allāhs (تَعَالَى) und durch das, womit Er es Seinen Dienern erleichtert hat. Wäre das nicht so, würden die Menschen zugrunde gehen.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 82 | 6, von Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulainī überliefert;
2. Tahdhīb al-Aḥkām, Band 4, Seite 182 | 508, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überliefert;
3. al-Istibṣār fī mā Ukhtulifa min al-Akhbār, Band 2, Seite 79 | 240, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überliefert;
4. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12733, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); Die Überliefererkette ist muwaththaq (verlässlich).

 

مُحَمَّدُ بْنُ الْحَسَنِ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ النُّعْمَانِ عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ الْحَسَنِ بْنِ الْوَلِيدِ عَنْ أَبِيهِ مُحَمَّدِ بْنِ الْحَسَنِ بْنِ الْوَلِيدِ عَنِ الْحُسَيْنِ بْنِ الْحَسَنِ بْنِ أَبَانَ عَنِ الْحُسَيْنِ بْنِ سَعِيدٍ، عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ أَبِي عُمَيْرٍ، عَنْ هِشَامِ بْنِ سَالِمٍ وَأَبِي أَيُّوبَ، عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ مُسْلِمٍ، عَنْ أَبِي جَعْفَرٍ (عليه السلام) فِي الرَّجُلِ يَصُومُ الْيَوْمَ الَّذِي يُشَكُّ فِيهِ مِنْ رَمَضَانَ، فَقَالَ (عليه السلام): «عَلَيْهِ قَضَاؤُهُ وَإِنْ كَانَ كَذَلِكَ».
(التهذيب 4: 182 | 507 – الاستبصار 2: 78 | 239 – وسائل الشيعة: 12743 – حديث إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn al-Ḥasan überlieferte von Muḥammad ibn Muḥammad ibn al-Nuʿmān, von Aḥmad ibn Muḥammad ibn al-Ḥasan ibn al-Walīd, von seinem Vater Muḥammad ibn al-Ḥasan ibn al-Walīd, von al-Ḥusain ibn al-Ḥasan ibn Abān, von al-Ḥusain ibn Saʿīd, von Muḥammad ibn Abī ʿUmair, von Hišām ibn Sālim und 'Abū Ayyūb, von Muḥammad ibn Muslim, von Abū Dschaʿfar (عليه السلام) über einen Mann, der den Tag fastet, an dem Zweifel besteht, ob er zum Ramaḍān gehört. Er (عليه السلام) sagte: ‚Er muss ihn nachholen, selbst wenn es so gewesen ist.‘“
Quellenangabe: 1. Tahdhīb al-Aḥkām, Band 4, Seite 182 | 507, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überliefert;
2. al-Istibṣār fī mā Ukhtulifa min al-Akhbār, Band 2, Seite 78 | 239, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī überliefert;
3. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12743, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

Das Fassen der Absicht zum Fasten im Monat Ramaḍān

Grundsätzlich ist es wādschib (verpflichtend), dass man die Niyyah fasst, den gesamten Monat Ramaḍān zu fasten. Diese Niyyah muss jeden Tag erneuert werden und zwar noch bevor der Fadschr al-Ṣādiq (richtiges Frühlicht) eintritt. Nachdem man mit dem Ṣiyām begonnen hat, ist es wādschib (verpflichtend), all jene Dinge, die den Ṣiyām bāṭil (ungültig) machen, wie Essen, Trinken, Dschimā° (Geschlechtsverkehr) zu unterlassen.

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عَلِيِّ بْنِ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ عَنِ ابْنِ مَحْبُوبٍ عَنْ مَالِكِ بْنِ عَطِيَّةَ عَنْ أَبِي حَمْزَةَ عَنْ عَلِيِّ بْنِ الْحُسَيْنِ (عليه السلام) قَالَ: «لَا عَمَلَ إِلَّا بِنِيَّةٍ».
(الكافي 2: 69 | 1 – وأورده في الحديث 1 من الباب 5 من أبواب مقدمة العبادات – حديث إمامي مقبول حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von ʿAlī ibn Ibrāhīm, von seinem Vater, von Ibn Maḥbūb, von Mālik ibn ʿAṭiyyah, von 'Abū Ḥamzah, von ʿAlī ibn al-Ḥusain (عليه السلام), der sagte: ‚Es gibt keine [gültige] Tat außer mit einer Absicht.‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 2, Seite 69 | 1 von Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulainī überliefert;
2. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 1 aus Kapitel 5 der Einleitung zu den gottesdienstlichen Handlungen von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist maqbūl ḥasan (mindestens einer der Überlieferer ist schwach, aber der Ḥadīth stimmt in Bedeutung und Ausdruck mit einem authentischen Ḥadīth überein)

 

حَدَّثَنَا الحُمَيْدِيُّ عَبْدُ اللَّهِ بْنُ الزُّبَيْرِ، قَالَ: حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، قَالَ: حَدَّثَنَا يَحْيَى بْنُ سَعِيدٍ الأَنْصَارِيُّ، قَالَ: أَخْبَرَنِي مُحَمَّدُ بْنُ إِبْرَاهِيمَ التَّيْمِيُّ، أَنَّهُ سَمِعَ عَلْقَمَةَ بْنَ وَقَّاصٍ اللَّيْثِيَّ، يَقُولُ: سَمِعْتُ عُمَرَ بْنَ الخَطَّابِ  عَلَى المِنْبَرِ قَالَ: سَمِعْتُ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ يَقُولُ: إِنَّمَا الأَعْمَالُ بِالنِّيَّاتِ، وَإِنَّمَا لِكُلِّ امْرِئٍ مَا نَوَى، فَمَنْ كَانَتْ هِجْرَتُهُ إِلَى دُنْيَا يُصِيبُهَا، أَوْ إِلَى امْرَأَةٍ يَنْكِحُهَا، فَهِجْرَتُهُ إِلَى مَا هَاجَرَ إِلَيْهِ
(صحيح البخاري 1:1 – حديث نبوي إسناده موثق)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Al-Humaydī ʿAbd Allāh ibn az-Zubayr überlieferte, er sagte: Sufyān berichtete, er sagte: Yaḥyā ibn Saʿīd al-Anṣārī berichtete, er sagte: Muḥammad ibn Ibrāhīm at-Taymī berichtete, dass er ʿAlqamah ibn Waqqās al-Laythī gehört hat, der sagte: ‚Ich hörte ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb auf der Kanzel sagen: Ich hörte den Gesandten Allāh (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) sagen: „Die Taten sind nur nach den Absichten, und jeder Mensch erhält, was er beabsichtigt. Wer also seine Auswanderung (Hidschrah) auf eine weltliche Sache richtet, um sie zu erreichen, oder auf eine Frau, um sie zu heiraten, dessen Auswanderung ist auf das gerichtet, was er anstrebte.“‘“
Quellenangabe: Ṣaḥīḥ al-Buchārī, Band 1, Ḥadīth 1, von Muḥammad ibn Isḥāq al-Buchārī überliefert;
Einstufung: Prophetischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der Allgemeinheit der Ṣaḥābah; die Überliefererkette ist al-Muwāfiq (die Überlieferung stimmt inhaltlich mit mindestens einem authentischen Ḥadīth überein, der von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt [عليهم السلام] übermittelt wurde).

Es ist für den Ṣā'im (Fastende) also wādschib (verpflichtend), dass er jeden Tag aufs Neue die Niyyah zum Ṣiyām für den darauffolgenden Tag nimmt. Natürlich ist es auch möglich, dass man bereits einige Zeit vor dem 'Adhān des Fadschr mit dem Essen aufhört. Wir wissen, dass alle Taten, die wir für Allāh (سبحانه و تعالى) verwirklichen, aufrichtig sein müssen und diese Aufrichtigkeit liegt natürlich im Herzen. Und genau so ist die Niyyah eine Angelegenheit, die sich im Herzen abspielt. Man spricht in sich selbst den Satz, dass man für Allāh (عز وجل) jenen Tag des Monats Ramaḍān fasten möchte.

Wenn jemand in die Faastenzeit eintritt, ohne dass er die Niyyah zum Ṣiyām gefasst hat, weil er dies beispielsweise vergaß oder einfach den Ḥukm (Urteil) diesbezüglich nicht kennt, weil er aufgrund seiner Unwissenheit der Ansicht ist, dass es ausreicht, dass er am Anfang des Monats Ramaḍān für den gesamten Monat die Absicht fasst, dann ist sein Ṣiyām dennoch ṣaḥīḥ (gültig). Auch diejenigen, die das Fassen der Niyyah unabsichtlich unterlassen, indem sie verschlafen, werden ebenfalls von Allāh (جل جلاله‎) nicht zur Rechenschafft gezogen. Sobald jene aber die Möglichkeit dazu haben und sich daran erinnern, müssen sie die Niyyah zum Ṣiyām nachholen. Sollte jemand jedoch absichtlich die Absicht zum Ṣiyām nicht gefasst haben und dann die Zeit des Ṣiyāms beginnen, dann ist dessen Ṣiyām bāṭil (ungültig).

أَحْمَدُ بْنُ مُحَمَّدِ بْنِ خَالِدِ الْبَرْقِيِّ فِي الْمَحَاسِنِ، عَنْ أَبِيهِ عَنْ صَفْوَانَ بْنِ يَحْيَى، عَنْ أَبِي الْحَسَنِ وَأَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ أَبِي نَصْرٍ جَمِيعًا عَنْ أَبِي الْحَسَنِ (عليه السلام) قَالَ: سَأَلْتُهُ عَنِ الرَّجُلِ يُسْتَكْرَهُ عَلَى الْيَمِينِ فَيَحْلِفُ بِالطَّلَاقِ وَالْعِتَاقِ وَصَدَقَةِ مَا يَمْلِكُ، أَيُلْزِمُهُ ذَلِكَ؟ فَقَالَ: لَا، قَالَ رَسُولُ اللَّهِ (صلى الله عليه وآله): «وُضِعَ عَنْ أُمَّتِي مَا أُكْرِهُوا عَلَيْهِ وَمَا لَمْ يُطِيقُوا وَمَا أَخْطَأُوا»
(المحاسن ج2ص55 – حديث شيعي نبوي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Aḥmad ibn Muḥammad ibn Khālid al-Barqī in al-Maḥāsin überlieferte von seinem Vater, von Ṣafwān ibn Yaḥyā, von 'Abī l-Ḥasan und Aḥmad ibn Muḥammad ibn 'Abī Naṣr, alle von 'Abī l-Ḥasan (عليه السلام), der sagte: Ich fragte ihn über einen Mann, der gezwungen wird, einen Eid zu leisten – sei es in Bezug auf die Scheidung, die Freilassung einer Sklavin oder eine Spende von dem, was er besitzt. Ich wollte wissen, ob er dadurch wirklich verpflichtet wird. Er sagte: ‚Nein.‘ Der Gesandte Allāh (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) erklärte: ‚Von meiner 'Ummah wird alles weggelassen, was sie unter Zwang tun müssen, was sie nicht aushalten können oder was sie irrtümlich tun.‘“
Quellenangabe: 1. al-Maḥāsin, Band 2, Seite 55, von Aḥmad ibn Muḥammad ibn Khālid al-Barqī überliefert;
Einstufung: Prophetischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

Mit „Fehler“ ist in diesem Ḥadīth (Überlieferung) gemeint, dass man etwas unabsichtlich tut. Dazu gehört auch, dass man die Niyyah zum Ṣiyām unterlässt, da man in Wirklichkeit nicht beabsichtigt hat, sie zu unterlassen. Somit ist einem ein Fehler unterlaufen, für den man nicht zur Rechenschaft gezogen wird.

Das Aufstehen zum Saḥūr (Morgenmahlzeit vor dem Fasten) vor dem Fasten 

Die Niyyah zum Ṣiyām muss bis vor Anbruch des Fadschr gefasst werden. Solange man nach dem Essen und Trinken und rechtzeitig vor dem Fadschr die Absicht zum Ṣiyām fasst, ist diese Niyyah und der Ṣiyām gültig.

  • Es ist mubāḥ (erlaubt), dass man an einem beliebigen Zeitpunkt der Nacht zu essen und trinken beginnt.
  • Es ist mubāḥ (erlaubt), dass man Absicht zum Ṣiyām noch vor dem Fadschr revidiert, um etwas zu Essen, solange man noch vor dem Fadschr die Absicht zum Ṣiyām erneut fasst.
  • Es ist mustaḥabb (empfohlen), al-Saḥūr im Monat Ramaḍān in der Früh vor dem Fadschr vorzunehmen.

Ab Anbruch des Fadschr muss man aufhören zu essen und zu trinken bzw. jene Dinge unterlassen, die al-Ṣiyām brechen.

Der Umstand, ob man im Monat Ramaḍān zum ersten oder zum zweiten 'Adhān aufhört zu essen

Es gibt zwei 'Adhāns (Gebetsrufe) zum Fadschr:

  • Der 'Adhān zum ersten Fadschr (Frühlicht)
    Der 'Adhān zum Farḍgebet (Pflichtgebet)

In dieser Zeit, d.h. zwischen dem ersten und zweiten 'Adhān werden normalerweise die beiden Nawāfil (freiwillige, empfohlene Gebete) verrichtet. Nach dem zweiten 'Adhān wird das Farḍgebet verrichtet. Die Zeit zwischen den beiden 'Adhāns kann noch zum Essen und Trinken genutzt werden. Al-Ṣiyām beginnt erst, wenn der zweite Fadschr eintritt, d.h. der zweite 'Adhān ausgerufen und das Farḍgebet verrichtet wird.

ـ مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عَلِيِّ بْنِ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ وَمُحَمَّدُ بْنُ يَحْيَى عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ جَمِيعاً عَنْ ابْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ حَمَّادٍ عَنِ الْحَلَبِيِّ قَالَ: سَأَلْتُ أَبَا عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) عَنِ الْخَيْطِ الْأَبْيَضِ مِنَ الْخَيْطِ الْأَسْوَدِ، فَقَالَ: بَيَاضُ النَّهَارِ مِنْ سَوَادِ اللَّيْلِ. قَالَ: وَكَانَ بِلَالٌ يُؤَذِّنُ لِلنَّبِيِّ (صلى الله عليه وآله) وَابْنُ أُمِّ مَكْتُومٍ وَكَانَ أَعْمَى يُؤَذِّنُ لَيْلاً، وَيُؤَذِّنُ بِلَالٌ حِينَ يَطْلُعُ الْفَجْرُ فَقَالَ النَّبِيُّ (صلى الله عليه وآله): «إِذَا سَمِعْتُمْ صَوْتَ بِلَالٍ فَدَعُوا الطَّعَامَ وَالشَّرَابَ فَقَدْ أَصْبَحْتُمْ».
(الكافي 4: 98 | والتهذيب 4: 184 | 513 – الوسائل: 12987 – حديث نبوي شيعي إسناده صحيح)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von ʿAlī ibn Ibrāhīm, der von seinem Vater überlieferte, der von Muḥammad ibn Yaḥyā und von Aḥmad ibn Muḥammad überlieferte, die beide von Ibn 'Abī ʿUmayr überlieferten, der von Ḥammād überlieferte, der von al-Ḥalabī überlieferte, der sagte: Ich fragte 'Abū ʿAbd Allāh (عليه السلام) über den „weißen Faden“ und den „schwarzen Faden“. Er sagte: „Der weiße Faden ist die Helligkeit des Tages und der schwarze Faden die Dunkelheit der Nacht.“ Er sagte weiter: „Bilāl pflegte für den Propheten (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم)  den Gebetsruf auszurufen, ebenso Ibn Umm Maktūm, der blind war und in der Nacht den Gebetsruf verrichtete, während Bilāl den Gebetsruf beim Anbruch der Morgendämmerung ausrief.“ Darauf sagte der Prophet (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم): „Wenn ihr die Stimme von Bilāl hört, dann unterlasst Essen und Trinken, denn der Morgen ist angebrochen.“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 98, Ḥadīth 3, von 'Abū Dschaʿfar Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulaynī al-Rāzī; 
2. Tahdhīb al-Aḥkām fī Scharḥ al-Muqniʿah, Band 4, Seite 184, Ḥadīth 513, von 'Abū Dschaʿfar Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṭūsī;
3. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 12987, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Prophetischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام): Die Überliefererkette ist ṣaḥīḥ (authentisch).

Hierbei handelt es sich um die beiden 'Adhāns zum Fadschr, d.h. dass °Abd Allāh ibn 'Umm Maktūm den 'Adhān zum ersten Fadschr und Bilāl ibn Rabāḥ al-Ḥabaschī den 'Adhān zum zweiten Fadschr ausrief. Das heißt also, dass sich al-Ṣiyām nach Bilāl und nicht nach Ibn 'Umm Maktūm gerichtet hat.

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ يَحْيَى عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ الْحُسَيْنِ عَنْ الْعَلَاءِ بْنِ رَزِينٍ عَنْ مُوسَى بْنِ بَكْرٍ عَنْ زُرَارَةَ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) قَالَ: أَذَّنَ ابْنُ أُمِّ مَكْتُومٍ لِصَلَاةِ الْغَدَاةِ وَمَرَّ رَجُلٌ بِرَسُولِ اللَّهِ (صلى الله عليه وآله) وَهُوَ يَتَسَحَّرُ فَدَعَاهُ أَنْ يَأْكُلَ مَعَهُ فَقَالَ: يَا رَسُولَ اللَّهِ قَدْ أَذَّنَ الْمُؤَذِّنُ لِلْفَجْرِ فَقَالَ: إِنَّ هَذَا ابْنُ أُمِّ مَكْتُومٍ وَهُوَ يُؤَذِّنُ بِلَيْلٍ فَإِذَا أَذَّنَ بِلَالٌ فَعِنْدَ ذَلِكَ فَأَمْسِكْ
(فروع الكافي 1: 190 – حديث نبوي شيعي إسناده موثق)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von Muḥammad ibn Yaḥyā, von Muḥammad ibn al-Ḥusayn, von al-ʿAlāʾ ibn Razīn, von Mūsā ibn Bakr, von Zurarah, von Abī ʿAbd Allāh (عليه السلام), der sagte: ‚Ibn Umm Maktūm rief zum Gebet der Morgendämmerung (Fadschr) aus. Ein Mann ging am Gesandten Allāh (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) vorbei, während er das Suḥūr-Mahl einnahm, und wurde von ihm eingeladen, mit ihm zu essen. Er sagte: „O Gesandter Allāh, der Muezzin hat bereits für das Fadschr-Gebet aufgerufen.“ Der Gesandte Allāh (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) antwortete: „Dies ist Ibn Umm Maktūm, und er ruft bereits nachts zum Gebet. Wenn Bilāl dann den Adhān ausruft, dann halte dich zurück.“‘
Quellenangabe: Furūʿ al-Kāfī, Band 1, Seite 190, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
Einstufung: Prophetischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist muwaththaq (verlässlich).

Jemand, der annimmt, dass der Fadschr noch nicht eingetreten ist und deswegen weiterhin isst, trinkt oder etwas tut, dass sein Ṣiyām bricht, obwohl er bereits eingetroffen ist

Es gibt hierbei zwei Kategorien von Personen:

  • Der Personenkreis, der nach Eintritt des zweiten Fadschr isst oder trinkt, da ihnen nicht bewusst ist, dass al-Fadschr bereits eingetreten ist. Das heißt, dass sie aus Nachlässigkeit essen oder trinken, dies aber nicht absichtlich tut.
  • Der Personenkreis, der die Zeit tatsächlich kontrolliert hat, aber trotzdem nach Eintritt des zweiten Fadschr auf Grund eines Fehlers gegessen haben.

Heutzutage hat man Gebetskalender, die einem exakt die Zeit des Eintritts des Fadschr mitteilen. Wenn sich jemand in Bezug auf die Uhrzeit auf seine Erinnerung stützt und aufgrund dessen isst - ihm aber im Nachhinein durch Betrachtung des Gebetskalendars klar wird, dass der zweite Fadschr bereits vorher eingetreten ist, dann muss er diesen Tag fasten und gleichzeitig ihn nach dem Monat Ramaḍān nachholen. Wenn aber jemand strikt nach den Zeiten des Gebetskalendars geht, sich aber bei der Uhrzeit verlesen hat, dann vollendet er sein Ṣiyām, muss aber diesen Tag nicht nachholen, da er einen Fehler beging, obwohl er sich anstrengte.

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عَلِيِّ بْنِ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ عَنْ ابْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ حَمَّادٍ عَنْ الْحَلَبِيِّ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) أَنَّهُ سُئِلَ عَنْ رَجُلٍ تَسَحَّرَ ثُمَّ خَرَجَ مِنْ بَيْتِهِ وَقَدْ طَلَعَ الْفَجْرُ وَتَبَيَّنَ قَالَ: يُتِمُّ صَوْمَهُ ذَلِكَ ثُمَّ لْيَقْضِهِ فَإِنْ تَسَحَّرَ فِي غَيْرِ شَهْرِ رَمَضَانَ بَعْدَ الْفَجْرِ أَفْطَرَ ثُمَّ قَالَ: إِنَّ أَبِي كَانَ لَيْلَةً يُصَلِّي وَأَنَا آكُلُ فَانْصَرَفَ فَقَالَ: أَمَّا جَعْفَرٌ فَقَدْ أَكَلَ وَشَرِبَ بَعْدَ الْفَجْرِ فَأَمَرَنِي فَأَفْطَرْتُ ذَلِكَ الْيَوْمَ فِي غَيْرِ شَهْرِ رَمَضَانَ
(الكافي 4: 96 | 1 – حديث إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von ʿAlī ibn Ibrāhīm, von seinem Vater, von Ibn Abī ʿUmayr, von Ḥammād, von al-Ḥalabī, von Abī ʿAbd Allāh (عليه السلام), dass er gefragt wurde über einen Mann, der Suḥūr eingenommen hat und dann sein Haus verlässt, nachdem das Fadschr-Gebet begonnen hat und der Beginn des Morgens eindeutig ist. Er sagte: ‚Sein Fasten gilt, und er soll es nachholen. Wenn jedoch Suḥūr außerhalb des Monats Ramaḍān nach dem Fadschr erfolgt, bricht er das Fasten.‘ Dann sagte er: ‚Mein Vater betete nachts, während ich aß, und er ging weg. Er sagte: ‚Was Dschaʿfar betrifft: Er aß und trank nach dem Fadschr; er befahl mir, an diesem Tag außerhalb des Monats Ramaḍān zu fasten, und so tat ich es.‘“
Quellenangabe: al-Kāfī, Band 4, Seite 96, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

 
مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عَلِيِّ بْنِ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ عَنْ ابْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ مُعَاوِيَةَ بْنِ عَمَّارٍ قَالَ: قُلْتُ لِأَبِي عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) آمُرُ الْجَارِيَةَ أَنْ تَنْظُرَ طَلَعَ الْفَجْرِ أَمْ لَا فَتَقُولُ لَمْ يَطْلُعْ فَآكُلُ ثُمَّ أَنْظُرُهُ فَأَجِدُهُ قَدْ طَلَعَ حِينَ نَظَرَتْ قَالَ: تُتِمُّ يَوْمَكَ ثُمَّ تَقْضِيهِ أَمَّا إِنَّكَ لَوْ كُنْتَ أَنْتَ الَّذِي نَظَرْتَ مَا كَانَ عَلَيْكَ قَضَاؤُهُ
(الكافي 4: 97 | 3 – حديث إمامي إسناده حسن)
 
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von ʿAlī ibn Ibrāhīm, von seinem Vater, von Ibn Abī ʿUmayr, von Muʿāwiyah ibn ʿAmmār, der sagte: ‚Ich fragte Abī ʿAbd Allāh (عليه السلام): „Soll ich die Sklavin anweisen, nach dem Beginn des Fadschr zu schauen oder nicht?“ Sie sagte: „Es ist noch nicht erschienen“, also aß ich und schaute dann selbst nach und stellte fest, dass das Morgendämmerungslicht schon erschienen war, als sie geschaut hatte.‘ Er sagte: ‚Du vollendest deinen Fastentag und holst ihn nach. Wenn du selbst nachgeschaut hättest, wäre für dich kein Nachholen nötig gewesen.‘“
Quellenangabe: al-Kāfī, Band 4, Seite 97, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist ḥasan (gut).
 

Wir sehen, dass man sich auf eine vertrauenswürdige Quelle im Bezug auf den Eintritt des Fadschr stützen muss. Wenn man diese Bemühung unternommen hat und trotz dessen einem ein Fehler unterlaufen ist, dann muss man diesen Tag nicht nachholen.

Jemand, der im Monat Ramaḍān nachts vor dem Einschlafen die Absicht zum Fasten nimmt und morgens dschunub (rituell unrein aufgrund einer Ejakulation) aufwacht

Wenn jemand im Monat Ramaḍān in der Nacht dschunub (rituelle unrein aufgrund sexueller Aktivitäten) wird, dann ist es für ihn ḥarām (verboten), sich Schlafen zu legen, ohne al-Ğusl (rituelle Ganzkörperwaschung) vorzunehmen, es sei denn, er hat die feste Niyyah sich noch vor dem Fadschr zu waschen. Wenn jemand nun diese feste Niyyah zur Waschung nimmt, aber dennoch verschläft und daher zum Fadschr nicht aufwacht, dann ist dessen Ṣiyām ṣaḥīḥ (gültig) und er muss al-Ṣiyām an jenem Tag vervollständigen. Er muss diesen Tag auch nicht nachholen oder eine Kaffārah (Sühneleistung) leisten. Wenn aber jemand im Zustand der Dschanābah (rituelle Unreinheit) sich Schlafen legt, ohne dass er die Niyyah fasst, morgens noch vor Fastenbeginn aufzustehen, um den Ğusl vorzunehmen, dann hat er eine Sünde begangen. Er muss diesen Tag vervollständigen und nach dem Monat Ramaḍān nachholen. Wenn jemand dschunub wird, aber keine Möglichkeit hat, den Ğusl vorzunehmen - dessen Ṣiyām wird angenommen. Auch er muss diesen Tag nicht nachholen. Wenn jemand dschunub wird und die Niyyah fasst, vor dem Fadschr aufzustehen, um den Ğusl durchzuführen und tatsächlich aufwacht, aber den Ğusl nicht vornimmt und stattdessen sich wieder Schlafen legt - sodann erst nach dem Fadschr aufwacht, dann muss er sein Ṣiyām an diesem Tag vervollständigen und nachholen. Wenn jemand dschunub wird und sich nicht Schlafen legt, sondern bis zum Beginn des Fadschr in diesem Zustand verharrt, aber die Absicht hatte, den Ğusl vorzunehmen, dann wird dessen Ṣiyām angenommen und er muss weder eine Kaffaarah zahlen und noch diesen Tag nachholen.

Das Fasten an den °Īdayn (beiden islāmischen Festtagen)

Al-Ṣiyām an den °Īdayn ist ḥarām (verboten).

مُحَمَّدُ بْنُ الْحَسَنِ الطُّوسِيِّ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ النُّعْمَانِ عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ الْحَسَنِ بْنِ الْوَلِيدِ عَنْ أَبِيهِ مُحَمَّدِ بْنِ الْحَسَنِ بْنِ الْوَلِيدِ عَنْ الْحُسَيْنِ بْنِ الْحَسَنِ بْنِ أَبَانٍ عَنْ الْحُسَيْنِ بْنِ سَعِيدٍ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ حُفْصِ بْنِ الْبَخْتَرِيِّ وَغَيْرِهِ عَنْ عَبْدِ الْكَرِيمِ بْنِ عَمْرٍو قَالَ: قُلْتُ لِأَبِي عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) إِنِّي جَعَلْتُ عَلَى نَفْسِي أَنْ أَصُومَ حَتَّى يَقُومَ الْقَائِمُ عَجَّلَ اللَّهُ فَرَجَهُ فَقَالَ: لَا تُصُمْ فِي السَّفَرِ وَلَا الْعِيدَيْنِ وَلَا أَيَّامِ التَّشْرِيقِ وَلَا الْيَوْمَ الَّذِي يَشُكُّ فِيهِ
(التهذيب 4: 183 | 510 – الوسائل رقم 12745 – حديث إمامي إسناده موثق)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṭūsī überlieferte von Muḥammad ibn Muḥammad ibn al-Nuʿmān, von Aḥmad ibn Muḥammad ibn al-Ḥasan ibn al-Walīd, von seinem Vater Muḥammad ibn al-Ḥasan ibn al-Walīd, von al-Ḥusayn ibn al-Ḥasan ibn Abān, von al-Ḥusayn ibn Saʿīd, von Muḥammad ibn Abī ʿUmayr, von Ḥufṣ ibn al-Bakhtari und anderen, von ʿAbd al-Karīm ibn ʿAmr, der sagte: ‚Ich sagte zu Abī ʿAbd Allāh (عليه السلام): „Ich habe mir vorgenommen, zu fasten, bis der Qāʾim (möge Allāh seine Wiederkunft beschleunigen) erscheint.“ Er sagte: „Fasten darfst du nicht auf Reisen, an den beiden ʿĪds (beiden islāmischen Festtagen), an den Tagen der Tashrīq  (elfte, zwölfte und dreizehnte Tag des Monats Dhu al-Ḥidschah) oder an einem Tag, bei dem du [aufgrund schlechter Wetterbedingungen] unsicher bist.“‘“
Quellenangabe: 1. al-Tahdhīb, Band 4, Seite 183, Ḥadīth 510, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ṭūsī überliefert;
2. Wasāʾil al-Schīʿah, Ḥadīth 12745, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist muwaththaq (verlässlich).

Das Fasten im Monat Schawwāl

Es gibt keinen Dalīl (Beweis) dafür, dass das Fasten an bestimmten Tagen im Monat Schawwāl mustaḥabb (empfohlen) ist. Das einzige, was mustaḥabb (empfohlen) ist, ist das Fasten am ersten Donnerstag jedes Monats und in der Mitte des Monats am Mittwoch. Es ist selbstverständlich mubāḥ (erlaubt) an jedem beliebigen Tag zu fasten, außer an den °Īdayn (beiden islāmischen Festtagen).

Das Fasten an den sechs Tagen im Monat Schawwāl

Es gibt keinen Dalīl (Beweis) dafür, dass das Fasten an sechs oder anderen Tagen im Monat Schawwāl mustaḥabb (empfohlen) sei, da diesbezüglich kein authentischer Dalīl von Seiten der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) existiert. Das einzige, was mustaḥabb (empfohlen) ist, ist das Fasten am ersten Donnerstag jedes Monats und in der Mitte des Monats am Mittwoch. Es ist selbstverständlich mubāḥ (erlaubt) an jedem beliebigen Tag zu fasten, außer an den °Īdayn (beiden islāmischen Festtagen). Und was das Fasten an den sechs Tagen von Schawwāl betrifft, Daher bleibt dies jedem selbst überlassen.

Das Fasten an den zehn Tagen im Monat Dhu al-Ḥidschah

Es gibt drei Tage in jedem Monat, an dem es mustaḥabb (empfohlen) ist, zu fasten. Weiterhin ist es mustaḥabb (empfohlen), am Tag von °Arafāt zu fasten, unabhängig davon, ob man sich nun auf al-Ḥadsch (große Pilgerfahrt) befindet oder nicht. Es gibt jedoch keinen Dalīl (Beweis) dafür, dass es mustaḥabb (empfohlen) sei, zehn Tage im Monat Dhu al-Ḥidschah zu fasten.

Das Fasten an sonstigen Tagen

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عَلِيِّ بْنِ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ عَنِ ابْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ حَمَّادٍ عَنِ الْحَلَبِيِّ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) أَنَّهُ سُئِلَ عَنِ الصَّوْمِ فِي الْحَضَرِ فَقَالَ: «ثَلَاثَةُ أَيَّامٍ فِي كُلِّ شَهْرٍ: الْخَمِيسُ مِنْ جُمْعَةٍ، وَالْأَرْبِعَاءُ مِنْ جُمْعَةٍ، وَالْخَمِيسُ مِنْ جُمْعَةٍ أُخْرَى. وَقَالَ: قَالَ أَمِيرُ الْمُؤْمِنِينَ (عليه السلام): «صِيَامُ شَهْرِ الصَّبْرِ وَثَلَاثَةِ أَيَّامٍ مِنْ كُلِّ شَهْرٍ يَذْهَبْنَ بِبَلَابِلِ الصُّدُورِ، وَصِيَامُ ثَلَاثَةِ أَيَّامٍ مِنْ كُلِّ شَهْرٍ صِيَامُ الدَّهْرِ، إِنَّ اللَّهَ (عَزَّ وَجَلَّ) يَقُولُ: مَنْ جَاءَ بِالْحَسَنَةِ فَلَهُ عَشْرُ أَمْثَالِهَا.
(الكافي، محمد بن يعقوب الكليني، ج 4، ص 92 | 6 – وسائل الشيعة إلى تحصيل مسائل الشريعة، محمد بن الحسن الحر العاملي، حديث 13752 – حديث إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von ʿAlī ibn Ibrāhīm, von seinem Vater, von Ibn Abī ʿUmair, von Ḥammād, von al-Ḥalabī, von Abī ʿAbd Allāh (عليه السلام), dass er über das Fasten im Aufenthalt [d.h. während man sich nicht auf Reisen befindet] gefragt wurde, worauf er sagte: „[Es ist empfohlen], drei Tage in jedem Monat [zu fasten]: am Donnerstag einer Woche, am Mittwoch einer Woche und am Donnerstag einer anderen Woche.“ Und er sagte: Amīr al-Muʾminīn (عليه السلام) sagte: „Das Fasten des Monats der Geduld und drei Tage in jedem Monat lassen die Unruhen der Brust verschwinden, und das Fasten von drei Tagen in jedem Monat entspricht dem Fasten der ganzen Zeit. Gewiss, Allāh (عَزَّ وَجَلَّ) sagt: ‚Dem der eine gute Tat vollbringt, soll sie zehnfach vergolten werden […]> [6/160].‘“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 92 | 6, von Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulainī überliefert; 2. Wasāʾil aš-Šīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil aš-Šarīʿah, Ḥadīth 13752, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

Das Fasten am Tage von °Āschūrāʾ

Es existieren Aḥadīth (Überlieferungen) von der Allgemeinheit der Ṣaḥābah, die das Fasten am Tage von °Āschūrāʾ als mustaḥabb (empfohlen) einstufen. Es gibt jedoch keine authentischen Aḥadīth diesbezüglich von den 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام). Nachdem diese Aḥadīth von uns eingehend geprüft wurden, mussten wir feststellen, dass sie widersprüchlich sind. Es ist jedoch gemäß beider Rechtschulen ṣaḥīḥ (authentisch), dass der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) an jenem Tag gefastet hat, bevor Allāh (تبارك وتعالى) das Fasten im Monat Ramaḍān wādschib (verpflichtend) gemacht hat. Nachdem dieser Farḍ (Pflicht) durch Allāh (سبحانه و تعالى) auferlegt wurde, hat der Gesandte Allāhs (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) al-Ṣiyām am Tage von °Āschūrāʾ unterlassen. Letztendlich ist es zwar mubāḥ (erlaubt), an diesem Tag zu fasten, gehört jedoch nicht zu den Mustaḥabbāt (empfohlenen Dinge). Es gelten folgende Regeln:

  • Wenn eine Sache, die mubāḥ (erlaubt) ist, als Mittel für einen Ḥarām (Verbotenes) genutzt wird, dann wird diese Sache, die normalerweise mubāḥ (erlaubt) ist, ḥarām (verboten).
  • Wenn eine Sache, die mubāḥ (erlaubt) ist, als Mittel für eine Sache, die mustaḥabb (empfohlen) ist, genutzt wird, dann wird diese Sache, die normalerweise mubāḥ (erlaubt) ist, mustaḥabb (empfohlen).

In Bezug auf dieses Thema ist somit die Niyyah des Fastenden entscheidend. Wenn jemand am Tag von °Āschūrāʾ für Allāh (عز وجل) fastet, dann wird er von Allāh (جل جلاله‎) dafür belohnt, aber wenn er eine falsche Niyyah hat, dann wird er eventuell sogar von Allāh (تبارك وتعالى) dafür bestraft.

Nichtmuslimischen Gästen, die einen im Monat Ramaḏān besuchen, Essen und Trinken anbieten

Grundsätzlich wird im Umgang zwischen den „Kuffār al-‘Aṣliyūn (bekennenden Nichtmuslimen)“ und den „Kuffār unter der 'Ahl al-Qiblah (Nichtmuslime, die sich zum Islām bekennen, aber Unglauben begehen)“ unterschieden. Wenn es Gäste sind, die in die erstere Gruppe von Kuffār fallen, wie Christen, Juden etc., so ist al-Ṣiyām ohnehin nicht wādschib (verpflichtend) für sie und auf uns lastet es nicht, sie zum Ṣiyām zu drängen oder auf irgendeine Art zu zwingen, mit uns zu fasten. Es ist mubāḥ (erlaubt), wenn man diesen Gästen auch während unserer Fastenzeit etwas zum Essen oder Trinken anbietet. Wenn wir Gäste bekommen, die sich zum Islām bekennen, so behandeln wir diese wie Muslime und bieten ihnen auch nichts an. Es könnte andernfalls der falsche Eindruck entstehen, dass al-Ṣiyām nicht wādschib (verpflichtend) sei und wir damit das Sündige verharmlosen und dem Dīn (Religion) schaden.

Der Ḥadīth: Das Fasten ist für Mich und Ich werde es belohnen

Der erwähnte Ḥadīth wurde von der Allgemeinheit der Ṣaḥābah überliefert und wird in den Aḥadīth der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) nicht erwähnt.

حَدَّثَنَا إِبْرَاهِيمُ بْنُ مُوسَى، أَخْبَرَنَا هِشَامُ بْنُ يُوسُفَ، عَنِ ابْنِ جُرَيْجٍ، قَالَ أَخْبَرَنِي عَطَاءٌ، عَنْ أَبِي صَالِحٍ الزَّيَّاتِ، أَنَّهُ سَمِعَ أَبَا هُرَيْرَةَ ـ رضى الله عنه ـ يَقُولُ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ (صلّى الله عليه وسلم): «قَالَ اللَّهُ كُلُّ عَمَلِ ابْنِ آدَمَ لَهُ إِلاَّ الصِّيَامَ، فَإِنَّهُ لِي، وَأَنَا أَجْزِي بِهِ. وَالصِّيَامُ جُنَّةٌ، وَإِذَا كَانَ يَوْمُ صَوْمِ أَحَدِكُمْ، فَلاَ يَرْفُثْ وَلاَ يَصْخَبْ، فَإِنْ سَابَّهُ أَحَدٌ، أَوْ قَاتَلَهُ فَلْيَقُلْ إِنِّي امْرُؤٌ صَائِمٌ. وَالَّذِي نَفْسُ مُحَمَّدٍ بِيَدِهِ لَخُلُوفُ فَمِ الصَّائِمِ أَطْيَبُ عِنْدَ اللَّهِ مِنْ رِيحِ الْمِسْكِ، لِلصَّائِمِ فَرْحَتَانِ يَفْرَحُهُمَا: إِذَا أَفْطَرَ فَرِحَ، وَإِذَا لَقِيَ رَبَّهُ فَرِحَ بِصَوْمِهِ»
(صحيح البخاري 1904 – حديث سني)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Ibrāhīm ibn Mūsā überlieferte, Hischām ibn Yūsuf berichtete uns, von Ibn Dschuraydsch, der sagte: ʿAṭāʾ berichtete mir, von Abī Ṣāliḥ az-Zayyāt, dass er 'Abū Hurayrah hörte, der sagte: Der Gesandte Allāhs (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) sagte: ‚All die Werke des Sohnes Ādams gehören ihm selbst, außer dem Fasten, denn es ist für Mich, und Ich werde dafür belohnen. Das Fasten ist ein Schutzschild. Wenn jemand von euch fastet, soll er weder obszön sprechen noch laut sein. Wenn ihn jemand beschimpft oder streitet, soll er sagen: „Ich bin ein Fastender.“ Bei Allah (عَزَّ وَجَلَّ) ist der Geruch aus dem Mund des Fastenden besser als der Duft von Moschus. Dem Fastenden stehen zwei Freuden zu: Er freut sich beim Fastenbrechen und er freut sich, wenn er seinem Herrn begegnet, wegen seines Fastens.‘“
Quellenangabe: Ṣaḥīḥ al-Buchārī, Ḥadīth 1904, von Muḥammad ibn Isḥāq al-Bukhārī.
Einstufung: Prophetischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der Allgemeinheit der Ṣaḥābah; die Überliefererkette ist al-Muwāfiq (die Überlieferung stimmt inhaltlich mit mindestens einem authentischen Ḥadīth überein, der von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt [عليهم السلام] übermittelt wurde).

Der Sanad (Überlieferungskette) dieses Ḥadīth ist nicht korrekt und der Matn (Inhalt) ist nicht klar verständlich. Jede °Ibādah (Gottesdienst) ist für Allāh (سبحانه و تعالى) und wird von Ihm belohnt. Es gibt Deutungen, dass mit dem Ḥadīth gemeint wird, dass al-Ṣiyām eine versteckte Angelegenheit sei, die weit entfernt von den Augen der Menschen stattfindet. Dies ist jedoch eine Eigenschaft, die viele °Ibādāt (gottesdienstliche Handlungen) inne haben.

Die Tore des Dschahannam (Hölle) während des Monats Ramaḍān

عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ (رضي الله عنه)، عَنِ النَّبِيِّ (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) قَالَ: «إِذَا جَاءَ رَمَضَانُ، فُتِّحَتْ أَبْوَابُ الْجَنَّةِ، وَغُلِّقَتْ أَبْوَابُ النَّارِ، وَصُفِّدَتْ الشَّيَاطِينُ».
(صحيح البخاري، محمد بن إسماعيل البخاري، رقم 1899 – صحيح مسلم، مسلم بن الحجاج النيسابوري، رقم 1079 – حديث نبوي سني إسناده صحيح)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
'Abū Hurayrah überlieferte, dass der Prophet (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) sagte: „[…] Wenn der Monat Ramaḍān eintritt, werden die Tore des Paradieses geöffnet, die Tore des Feuers geschlossen und die Schayāṭīn in Ketten gelegt.“
Quellenangabe: 1. Ṣaḥīḥ al-Buḫārī, Ḥadīth 1899, von Muḥammad ibn Ismāʿīl al-Buḫārī; 
2. Ṣaḥīḥ Muslim, Ḥadīth 1079, von Muslim ibn al-Ḥadschādsch an-Naysābūrī.
Einstufung: Prophetischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der Allgemeinheit der Ṣaḥābah; die Überliefererkette ist al-Muwāfiq (die Überlieferung stimmt inhaltlich mit mindestens einem authentischen Ḥadīth überein, der von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام) übermittelt wurde).

In dem genannten Ḥadīth (Überlieferung) werden nicht die Schayāṭīn als Ganzes, sondern die Stärksten unter den Schayāṭīn gemeint. Dennoch sehe ich einen Fehler in diesem Ḥadīth, da die Schayāṭīn unabhängig vom Monat Ramaḍān stets damit beschäftigt sind, die Menschen in al-Ḍalāl (Irre) zu führen und von al-Ḥaqq (Wahrheit) abzuhalten. Selbst wenn man ausschließlich von den Stärksten unter den Schayāṭīn spricht, dann ändert dies nichts an dieser Tatsache. Die Aussage, dass die Tore vom Dschahannam während des Monats Ramaḍān geschlossen werden, scheint auch unwahrscheinlich zu sein, da laut anderer Aḥadīth (Überlieferungen) einem Kāfir (Nichtmuslim), der stirbt, in seinem Grabe Dschahannam gezeigt wird. Letztendlich muss man sich der Tatsache bewusst sein, dass Aḥadīth grundsätzlich 'Adillah ẓannīyyah (zweifelhafte Beweise) sind und ihr Inhalt daher kein Bestandteil der °Aqīdah (Glaubensgrundlage) sein kann.

Al-Ṣiyām von Kindern oder geistig eingeschränkten Menschen

Ein Kind oder ein geistig eingeschränkter Mensch ist nicht mukallaf (verantwortlich) für dessen Handlungen. Aus diesem Grund ist es für sie nicht wādschib (verpflichtend), den Monat Ramaḍān zu fasten. Es ist für die Erziehungsberechtigten eines Kindes mustaḥabb (empfohlen), dass sie das Kind an al-Ṣiyām gewöhnen und es ihm anbefehlen, sobald dieses sieben bzw. neun Jahre alt geworden ist. Das Kind sollte fasten, selbst wenn es sich hierbei nur um den Teil eines Tages handelt. Dies, damit es ihm nicht schwer fällt zu fasten, sobald es erwachsen geworden ist.

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عِدَّةٍ مِنْ أَصْحَابِنَا عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ عَنِ الْحُسَيْنِ بْنِ سَعِيدٍ عَنْ فَضَالَةَ بْنِ أَيُّوبَ عَنْ مُعَاوِيَةَ بْنِ وَهْبٍ قَالَ سَأَلْتُ أَبَا عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) فِي كَمْ يُؤْخَذُ الصَّبِيُّ بِالصِّيَامِ قَالَ مَا بَيْنَهُ وَ بَيْنَ خَمْسَ عَشْرَةَ سَنَةً وَ أَرْبَعَ عَشْرَةَ سَنَةً فَإِنْ هُوَ صَامَ قَبْلَ ذَلِكَ فَدَعْهُ وَ لَقَدْ صَامَ ابْنِي فُلَانٌ قَبْلَ ذَلِكَ فَتَرَكْتُهُ.
(الكافي 4: 125 | 2 – وسائل الشيعة: 13297 – حديث إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von einer Anzahl unserer Gefährten, von Aḥmad ibn Muḥammad, von al-Ḥusain ibn Saʿīd, von Faḍālah ibn Ayyūb, von Muʿāwiyah ibn Wahb, der sagte: Ich fragte Abā ʿAbd Allāh (عليه السلام): „Ab wann wird das Kind zum Fasten herangezogen?“ Er sagte: „Zwischen vierzehn und fünfzehn Jahren. Wenn es jedoch davor fastet, dann lass es. Mein Sohn 'soundso' hat bereits davor gefastet, und ich ließ ihn.“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 4, Seite 125 | 2 von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert;
2. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 13297 von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī al-Mashġarī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ عَلِيِّ بْنِ إِبْرَاهِيمَ عَنْ أَبِيهِ عَنِ ابْنِ أَبِي عُمَيْرٍ عَنْ حَمَّادٍ عَنِ الْحَلَبِيِّ عَنْ أَبِي عَبْدِ اللَّهِ عَنْ أَبِيهِ (عليهما السلام) قَالَ: إِنَّا نَأْمُرُ صِبْيَانَنَا بِالصَّلَاةِ إِذَا كَانُوا بَنِي خَمْسِ سِنِينَ، فَمُرُوا صِبْيَانَكُمْ بِالصَّلَاةِ إِذَا كَانُوا بَنِي سَبْعِ سِنِينَ، وَنَحْنُ نَأْمُرُ صِبْيَانَنَا بِالصَّوْمِ إِذَا كَانُوا بَنِي سَبْعِ سِنِينَ بِمَا أَطَاقُوا مِنْ صِيَامِ الْيَوْمِ، إِنْ كَانَ إِلَى نِصْفِ النَّهَارِ أَوْ أَكْثَرَ مِنْ ذَلِكَ أَوْ أَقَلَّ، فَإِذَا غَلَبَهُمُ الْعَطَشُ وَالْجُوعُ أَفْطَرُوا حَتَّى يَتَعَوَّدُوا الصَّوْمَ وَيُطِيقُوهُ، فَمُرُوا صِبْيَانَكُمْ إِذَا كَانُوا بَنِي تِسْعِ سِنِينَ بِالصَّوْمِ مَا اسْتَطَاعُوا مِنْ صِيَامِ الْيَوْمِ، فَإِذَا غَلَبَهُمُ الْعَطَشُ أَفْطَرُوا.
(الكافي، محمد بن يعقوب الكليني، ج 3، ص 409، ح 1 – التهذيب، محمد بن الحسن الطوسي، ج 2، ص 380، ح 1584 – الاستبصار، محمد بن الحسن الطوسي، ج 1، ص 409، ح 1564 – وسائل الشيعة، محمد بن الحسن الحر العاملي، ح 4401 – حديث إمامي إسناده حسن)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von ʿAlī ibn Ibrāhīm, von seinem Vater, von Ibn Abī ʿUmayr, von Ḥammād, von al-Ḥalabī, von Abī ʿAbd Allāh, von seinem Vater (عليهما السلام), der sagte: „[…] Wir befehlen unseren Kindern das Gebet, wenn sie fünf Jahre alt sind. So befehlt euren Kindern das Gebet, wenn sie sieben Jahre alt sind. Und wir befehlen unseren Kindern das Fasten, wenn sie sieben Jahre alt sind, entsprechend dem, was sie vom Fasten des Tages zu leisten vermögen, sei es bis zur Hälfte des Tages oder mehr oder weniger. Wenn sie von Durst und Hunger überwältigt werden, brechen sie ihr Fasten, damit sie sich daran gewöhnen und es ertragen können. So befehlt euren Kindern, wenn sie neun Jahre alt sind, das Fasten entsprechend dem, was sie vom Fasten des Tages zu leisten vermögen. Wenn sie vom Durst überwältigt werden, brechen sie ihr Fasten.“
Quellenangabe: 1. al-Kāfī, Band 3, Seite 409, Ḥadīth 1, von Muḥammad ibn Yaʿqūb al-Kulaynī; 
2. at-Tahdhīb al-Aḥkām, Band 2, Seite 380, Ḥadīth 1584, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī; 
3. al-Istibṣār, Band 1, Seite 409, Ḥadīth 1564, von Muḥammad ibn al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī; 
4. Wasāʾil al-Schīʿah ilā Taḥṣīl Masāʾil al-Scharīʿah, Ḥadīth 4401, von Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Ḥurr al-ʿĀmilī.
Einstufung: Imāmitischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist ḥasan (gut).

Das Nasenbluten während des Fastens

Grundsätzlich gehört das Nasenbluten nicht zu jenen Dingen, die das Fasten bāṭil (ungültig) machen - es sei denn, dass dieses Blut in den Mund gelangt und geschluckt wird. Al-Ṣiyām wird erst durch Zuführen der jeweiligen festen oder flüssigen Substanz durch den Mund zum Magen, durch Geschlechtsverkehr und mit dem Austritt aus dem Islām bāṭil (ungültig).

Das Fasten während man mit dem Coronavirus infiziert ist

Zu diesem aktuellen Thema erreichen uns verschiedene Informationen und Meinungen. Das Thema „Coronavirus“ wird nicht ausreichend transparent behandelt. Aus diesem Grund kann man den Aussagen der Menschen diesbezüglich nicht trauen. Selbst die Ärzte verfügen nicht über genügend Informationen und vieles basiert nur auf Vermutungen. Es existieren keine vertrauenswürdigen Quellen, die zuverlässig über die aktuelle Krise berichten. Der Dīn (Religion) basiert nicht auf Vermutungen und Mutmaßungen. Wer sich gesund fühlt, für den ist es entsprechend der islāmischen Scharī°ah (Gesetzgebung) wādschib (verpflichtend) zu fasten und für jemanden, der nur befürchtet krank zu sein, ist es ebenfalls wādschib (verpflichtend) zu fasten. Wenn man sich tatsächlich krank fühlt, so hat man die Rukhṣah (Erlaubnis) Allāhs sein Ṣiyām zu brechen bzw. nicht zu fasten. Im Monat Ramaḍān ist es grundsätzlich wādschib (verpflichtend) zu fasten und andere Äußerungen diesbezüglich sind abzulehnen.

Das Fernbleiben von der Ehefrau in den letzten zehn Tagen des Monat Ramaḍān

Es wird überliefert, dass der Prophet (صلى الله عليه وعلى آله وسلم) sich in den letzten zehn Tagen des Monat Ramaḍān von der Allgemeinheit, d.h. von den Menschen und damit auch von seinen Frauen zurückgezog, sich in der Masdschid (Moschee) aufhielt und auf °Ibādāt (gottesdienstliche Handlungen) konzentrierte.

مُحَمَّدُ بْنُ يَعْقُوبَ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ يَحْيَى عَنْ أَحْمَدَ بْنِ مُحَمَّدٍ عَنْ عُثْمَانَ بْنِ عِيسَى عَنْ سَمَاعَةَ عَنْ أَبِي بَصِيرٍ قَالَ قَالَ أَبُو عَبْدِ اللَّهِ (عليه السلام) كَانَ رَسُولُ اللَّهِ (صلى الله عليه وآله) إِذَا دَخَلَ الْعَشْرُ الْأَوَاخِرُ شَدَّ الْمِئْزَرَ وَ اجْتَنَبَ النِّسَاءَ وَ أَحْيَا اللَّيْلَ وَ تَفَرَّغَ لِلْعِبَادَةِ.
(الكافي 4: 155 | 3 – حديث إمامي نبوي إسناده موثق)

Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
Muḥammad ibn Yaʿqūb überlieferte von Muḥammad ibn Yaḥyā, von Aḥmad ibn Muḥammad, von ʿUthmān ibn ʿĪsā, von Samāʿah, von 'Abī Baṣīr, der sagte: 'Abū ʿAbd Allāh (عليه السلام) sagte: Der Gesandte Allāhs (صلّى الله عليه وعلى آله وسلّم) pflegte, wenn die letzten zehn (Nächte) eintraten, seinen Gewandgürtel fest zu ziehen, sich von den Frauen fernzuhalten, die Nacht zu beleben und sich vollständig der Anbetung zu widmen.
Quellenangabe: al-Kāfī, Band 4, Seite 155 | 3, von Muḥammad ibn Yaʿqūb überliefert.
Einstufung: Prophetischer Ḥadīth, überliefert von der Anhängerschaft der 'Ahl al-Bayt (عليهم السلام); die Überliefererkette ist muwaththaq (verlässlich).

Heutzutage gibt es oft keine Masdschid, die man sich zum Rückzugsort nehmen könnte. Es ist jedoch mustaḥabb (empfohlen), dass man es ebenso praktiziert und sich nach Möglichkeit zu Hause absondert. Auch wenn es zur °Ibādah (Gottesdienst) gehört, dass der Mann mit seiner Frau zusammenkommt, so soll man sich in den letzten zehn Tagen des Fastenmonats Ramaḍān von der Familie, der Ehefrau, der Arbeit, dem Stress und überhaupt von den Angelegenheiten des irdischen Lebens distanzieren und seine Aufmerksamkeit Allāh (سبحانه و تعالى) widmen.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.