Frage: Ist es einer gläubigen Frau erlaubt, mit jemanden von den 'Ahl al-Qiblah zu heiraten, wenn er den Tauḥīd nicht verwirklicht? Oder darf sie mit jemandem heiraten, der in seiner Rechtschaffenheit nachlässig, der sündig oder der ungehorsam ist, auch wenn der Ehevertrag gültig wäre?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
Die grundlegende Regel ist die Aussage Allāhs (تبارك وتعالى):
وَلَا تَنْكِحُوا الْمُشْرِكِينَ حَتَّى يُؤْمِنُوا
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„Und heiratet die Beigeseller (Muschrikūn) nicht, bis sie glauben. [...]“
(Quelle: Der edle Qurʾān; Sūrah al-Baqarah [2], 'Āyah 221)
Und Seine (تعالى) Aussage:
لَا أُحِلَّ لَهُمْ وَلَا هُمْ أُحِلُّ لَهُمْ
Gemäß der ungefähren Übersetzung der Auslegung des Übersetzers:
„[...] Weder sind sie ihnen (zur Ehe) erlaubt, noch sind sie ihnen (diesen Frauen) erlaubt. [...]“
(Quelle: Der edle Qurʾān; Sūrah al‑Mumtahanah [60], ’Āyah 10)
Die grundlegende Regel verpflichtet zur religiösen Gleichwertigkeit zwischen den Ehepartnern. Religiöse Gleichwertigkeit bedeutet den korrekten Tauḥīd. Wenn der Tauḥīd verwirklicht ist, ist der Mensch gläubig, und die Heirat ist erlaubt. Ist der Tauḥīd jedoch nicht verwirklicht, ist es nicht erlaubt. Nach dem Tauḥīd folgen Īmān und Rechtschaffenheit, und diese unterscheiden sich von Mensch zu Mensch. Wenn jemand Fehler begeht, nachlässig ist, sündig oder ungehorsam, so beeinträchtigt dies zwar nicht die Gültigkeit des Ehevertrags, doch es ist unerwünscht, dass eine rechtschaffene Frau einen Frevler, Sünder oder Ungerechten heiratet.
Denn auch wenn der Ehevertrag gültig ist, sobald der Mann ein Muwahhid ist, besteht die Ehe nicht nur aus der bloßen Gültigkeit des Vertrags. Die Ehe ist Ruhe, Zuneigung und Barmherzigkeit und eine Partnerschaft im Dīn und Leben. Die rechtschaffene Frau wird von ihrem Ehemann beeinflusst, so wie auch der Mann von seiner Ehefrau beeinflusst wird. Wenn sie daher um ihren Dīn fürchtet, oder um ihre Standhaftigkeit, oder um ihre religiöse Zukunft, darf sie die Heirat ablehnen, und es lastet keine Sünde auf ihr. Vielmehr gehört dies zur guten Wahl und dazu, den Dīn über alles andere zu stellen.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Fatwā Nr.: 374 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 05.05.2022
