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Frage: Ist es erlaubt, an Wahlen teilzunehmen – etwa in einem Land wie Bosnien –, wenn die Nicht-Teilnahme dazu führt, dass Muslime dort noch mehr geschwächt werden? Darf man dann aus dem Prinzip des „geringeren Übels“ wählen?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Solche Fragen bedürfen einer fundierten und realitätsnahen Analyse. Pauschalurteile sind hier nicht angemessen. Grundsätzlich stellt der Wahlvorgang innerhalb eines unislāmischen Systems eine Unterstützung des Ṭāghūt dar und ist somit eine Kufr-Tat. Wenn jedoch klar belegt ist, dass eine Wahlteilnahme größeren Schaden von den Muslimen abwendet, und diese Einschätzung auf dem Rat vertrauenswürdiger Gelehrter basiert, dann ist dies nur unter dem Grundsatz des geringeren Übels zulässig. Ein Urteil auf bloßer Vermutung oder politischem Aktivismus zu fällen, ist jedoch nicht zulässig.

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 301 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 11.05.2023