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Frage: Muss man auf Honig die Zakāt al-Māl entrichten?

Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.

Die Zakāh ist, wie bekannt, nur auf bestimmte Kategorien verpflichtend, während sie bei anderen Kategorien empfohlen ist. Die verpflichtende Zakāh betrifft Weizen, Gerste, Datteln und Rosinen. Diese zählen zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf welche die Zakāh verpflichtend ist, und jedes von ihnen besitzt eine festgelegte Mindestgrenze (Niṣāb). Alles andere unterliegt keiner verpflichtenden Zakāh, sondern lediglich einer empfohlenen. Dazu gehört auch der Honig. Auf Honig ist die Zakāh also nicht verpflichtend, sondern empfohlen. Was jedoch den Khums betrifft, so zählt dieses Vermögen allgemein zum erworbenen Vermögen. Es unterliegt daher beim Erwerb dem Khums, sofern davon nach den Ausgaben ein Überschuss verbleibt, unabhängig davon, ob es sich um Bargeld oder Waren handelt. 

Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.

Fatwā Nr.: 364 / Quelle: Frage-Antwort-Runde vom 26.05.2022