Frage: Ist es erlaubt zum Geburtstag zu gratulieren und Geburtstag zu feiern?
Vollständige Frage: Ich habe einige Bedenken hinsichtlich der Gratulation zum Geburtstag und möchte gerne wissen, ob dies im Islām erlaubt ist. Meine Überlegungen sind folgende:
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Geburtstage werden in der Regel nach dem gregorianischen Kalender gefeiert, nicht nach dem islamischen (ḥidschrī) Kalender. Daher ist aus islāmischer Sicht kein vollständiges Jahr vergangen.
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Es handelt sich um eine jährlich wiederkehrende Feier, was problematisch erscheint, da der Islām nur zwei offizielle ʿĪd-Feste kennt: ʿĪd al-Fiṭr und ʿĪd al-Aḍḥā.
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Wenn man sich selbst oder seine persönliche Neigung zum Anlass einer festen Feier erhebt, könnte dies als eine Form von Ṭāghūt (falsche Autorität) verstanden werden – denn man legt selbst einen Anlass fest, der gewürdigt oder gar „verehrt“ wird. Und ich möchte keinem Ṭāghūt dienen.
Wie ist diese Angelegenheit aus islamischer Sicht zu bewerten?
Antwort: Allāhs Segen sei auf Muḥammad und der Familie von Muḥammad.
1. Die Gratulation zum Geburtstag eines Menschen ist im Ursprung erlaubt – vorausgesetzt, sie erfolgt nicht mit der Absicht, die Nichtmuslime darin nachzuahmen. Denn der eigentliche Sinn dieser Gratulation besteht darin, Allāh für Seine Gnade zu danken: dafür, dass Er den Menschen erschaffen hat, ihm Leben gewährt und seine Lebenszeit verlängert hat. Solch eine Gratulation steht grundsätzlich in keinem Zusammenhang mit dem Ṭāghūt oder dessen Anbetung – es sei denn, sie geschieht ausdrücklich in der Absicht, die Nichtmuslime in ihren Bräuchen und Feiern nachzuahmen. In diesem Fall liegt der Fehler nicht in der Gratulation selbst, sondern in der Nachahmung der Nichtmuslime.
2. Das Feiern des Geburtstages ist grundsätzlich erlaubt, sofern es weder mit Ḥarām verbunden ist noch zu Ḥarām führt und solange die Elemente der Feier keine Nachahmung der Nichtmuslime beinhalten. Solche verbotenen Elemente sind beispielsweise verbotene Musik, Geschlechtermischung, alkoholische Getränke, unerlaubte Speisen, verbotene Veranstaltungsorte usw.
Und Allāh weiß es am besten und ist weiser.
Fatwā Nr.: 249 / Quelle: Schriftliche Antwort auf eine Frage, die am 18.06.2025 per Email eingegangen ist.
